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Neue Leitlinie für die Erkundung von Asbest: Das steht drin

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In den letzten Jahren wurde das Thema Asbest heiß diskutiert. Jedes Jahr sterben in Deutschland immer noch Tausende Arbeiter an den Folgen einer berufsbedingten Asbesterkrankung.

Etwa 84 % des aktuellen Wohngebäudebestandes wurden vor 1993 errichtet. Ca. 90% des Rohasbestes ist für Bauprodukte verwendet worden (BBSR 2011; BG Bau, 2008). Von ca. 3500 Produkten, die aus Asbest in Deutschland hergestellt wurden, wurde ein großer Teil in Industrie- und Wohngebäuden eingebaut. Man geht davon aus, dass in etwa 25% der Gebäude asbesthaltige Baustoffe anzutreffen sind. Um das Risiko zu minimieren, existiert eine neue Leitlinie für die Asbesterkundung.

Neue Leitlinie zur Erkundung von Asbest

Der nationale Asbestdialog hat die vorgenannten Zahlen aufgriffen und vereint einen Großteil der betroffenen Branchenverbände, Institutionen und öffentlichen Instanzen um neben einer Sensibilisierung aller am Bau Beteiligten für Risiken durch die bislang wenig beachteten Asbest-Altlasten in Klebern, Putzen und Spachtelmassen auch eine Diskussionsplattform für Bewohner, Nutzer, Mieter und die am Bau Beschäftigten rund um die gesundheitlichen Risiken des hoch krebserregenden Gefahrstoffes zu erreichen.

Unter anderem wurde nunmehr im Rahmen der Aufklärung und Erkundung die "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden" herausgegeben.

Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusammen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) sowie dem Umweltbundesamt (UBA) eine Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden entworfen. Veröffentlicht wurde die Leitlinie im April 2020 auf der Internetseite der BAuA.

Die Leitlinie soll als Planungshilfe für alle Arbeiten und Tätigkeiten dienen, bei denen Asbest in einem Gebäude vermutet oder nachgewiesen wurde und bei denen Bauteile, die Asbest enthalten könnten, bearbeitet oder entfernt werden. Neben Hintergrundinformationen zum Thema Asbest ist z.B. eine Schritt-für-Schritt-Matrix enthalten, wie man bei der Asbesterkundung vorgeht.

Die Leitlinie Asbesterkundung enthält auch eine "Schritt-für-Schritt"-Matrix, die als Handlungsfahrplan bei der Asbesterkundung verwendet werden kann.

Rechtliche Einordnung der Leitlinie

"Die folgende Leitlinie richtet sich an alle diejenigen, die Baumaßnahmen planen bzw. durchführen und mit einer Erkundung von Asbest in Gebäuden konfrontiert werden".

So lautet der erste Satz in der Vorbemerkung zur Leitlinie. Weiter heißt es, dass mit dieser Leitlinie dem Privatmann eine Entscheidungshilfe zur Seite gestellt wird und darüber hinaus dem Sachverständigen außerdem eine Hilfestellung angeboten wird, wie bei der Erkundung und Sanierung vorzugehen ist.

Praktische Tabellen wie diese (Ausschnitt) erleichtern die Bestandsaufnahme bei der Erkundung von Asbest.

Diese Leitlinie zur Asbesterkundung hat keinen normativen bzw. gesetzlich verbindlichen Charakter. Mit ihr werden keine bauordnungsrechtlichen oder arbeitsschutzrechtlichen Entscheidungen getroffen. Weiterhin erhebt sie auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, um z.B. als Vorlage zu einer allgemein anerkannten Regel der Technik zu gelten.

Vielmehr stellt Sie im Rahmen diverser Rechtsvorschriften (GefStoffV, TRGS 519, LAGA 23, VDI-Rili's, usw.) ein empfehlendes Werk zur Erkundung im Bestand dar, welches sukzessive an die konkreten Vorschriften angepasst werden soll. Diese erste Version der Leitlinie zur Asbesterkundung stellt somit kein endgültiges Werk dar, sondern wird zukünftig die Ergebnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften und technischen Regeln im Zusammenhang mit der Erkundung und Beprobung berücksichtigen und darlegen.

Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen Profis überlassen

Nach Meinung der Leitlinien-Verfasser müssen rechtsverbindliche und bauordnungsrechtlich verankerte Verpflichtungen für Veranlasser einer Baumaßnahme eingeführt werden, die jeglichen Beteiligten nachvollziehbare Pflichten zuweist. Das ist im (politischen) Prozess kompliziert aber im Ergebnis wirksamer als eine Leitlinie für Laien.

Diese erste Version der Leitlinie greift, wie schon die neue TRGS 519 der Novellierung der Gefahrstoffverordnung, den eigentlichen gesetzlichen bzw. normativen Regelungen zuvor. Aus Sicht der Planer und Handwerker kann diese Leitlinie gegenüber dem Auftraggeber ein gutes Instrument zur Information und Sensibilisierung zum Thema Asbest sein. Insbesondere dann, wenn es darum geht, notwendigen Mehraufwand (mit entsprechenden Kosten) zu kommunizieren.

Schrittweises Vorgehen bei der Asbesterkundung

Ein Kern der Leitlinie zur Asbesterkundung bildet die Matrix zum schrittweisen Vorgehen bei der Asbesterkundung im Vorfeld einer geplanten Baumaßnahme (vgl. Seite 17 Leitlinie). Ziel dieser Matrix ist eine Art Leitfaden für alle am Bau Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Auf die Systematik gehen wir an dieser Stelle nicht weiter ein. Im Großen und Ganzen kann diese zumindest für den Sachkundigen nach TRGS 519 gut nachvollzogen werden.

Die Grundaussage lautet: Sofern das Bauteil bzw. das Gebäude vor dem 31.10.1993 (Asbestverbot in Deutschland) errichtet worden ist, muss von Asbest ausgegangen werden. Findet dann ein Eingriff in das Bauteil (Bohren, Fräsen, Abbruch, Sanierung, etc.) statt, muss entweder beprobt werden (Asbest vorhanden ja oder nein?) oder es sind direkt sämtliche Schutzmaßnahmen gemäß TRGS 519 zu treffen.

Ist diese Vorgehensweise nun rechtlich bindend? Falls ja, wäre das als ein kleines Erdbeben in der Baubranche zu bezeichnen. In der Leitlinie heißt es dazu: "... Veranlasser kommen mit einer Asbesterkundung verschiedenen rechtlichen Verpflichtungen nach: ..." (diverse Rechtsvorschriften werden nachfolgend zitiert).

Eine offensichtliche Verpflichtung zur Erkundung und Beprobung - unabhängig ob nun Auftraggeber oder Auftragnehmer - resultiert also aus bestehenden Rechtsvorschriften, welche bereits lange vor der Veröffentlichung der Leitlinie gültig waren? Strenggenommen: Ja. Es wusste nur niemand bzw. es hat bisher nur wenige interessiert. In der Leitlinie ist es nun festgehalten.

Was bedeutet das für die Baubranche?

Die öffentliche Hand macht es im Rahmen von Ausschreibungen zum Teil bereits vor: Es wird kein einziges Loch mehr in eine Wand gebohrt oder ein Dach saniert (Gebäude vor 1993) wenn nicht entweder im Rahmen eines Schadstoffkatasters eine Asbestfreiheit eben dieser Wand bescheinigt wurde oder die betreffende Firma eine Sachkunde nach TRGS 519 innehat und entsprechende Schutzmaßnahmen umsetzt. Diese Vorgehensweise der öffentlichen Hand wird derzeit spürbar mehr.

Die Baubranche wird sich mit der Thematik zwangsläufig beschäftigen müssen. Eine Verantwortung seitens des Arbeitgebers bestand zwar immer schon, jedoch bisher z.T. nur sehr schwammig und indirekt. Entscheidend im ersten Schritt ist vor allem die Qualifizierung der Betriebe. Nur wer sich mit der Thematik auskennt kann in der Praxis die richtigen Entscheidungen treffen und Bauherren korrekt beraten und sensibilisieren.

Ausblick: Bald rechtsverbindliche Pflichten?

In naher Zukunft werden sich diverse Rechtsvorschriften wie zum Beispiel die Gefahrstoffverordnung, in der die Asbestthematik einen komplett eigenen Abschnitt bekommen wird, ändern. Hier wird es unter anderem auch zu rechtsverbindlichen Verpflichtungen seitens des Veranlassers kommen. Eine neue Asbestrichtlinie ist in Arbeit. Auch das Abfall- und Deponierecht sowie in diesem Zusammenhang die LAGA 23 befinden sich derzeit im Fluss und werden beim Thema Asbest strikter und klarer.

Asbest ist nicht länger ein Nischenthema und wird nun - fast 30 Jahre nach dem Asbestverbot - ernsthaft angegangen. Entscheidend bei allen Anstrengungen wird eine Sache sein: Der Gesundheitsschutz aller Beteiligten muss wirksam verbessert werden.

Die "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden" wurde im April 2020 auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeit (BAuA) veröffentlicht.

Hier gibt es die Richtlinie zum kostenlosen Download: Leitlinie Asbesterkundung

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