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E-Auto-Verbote in Tiefgaragen & Co: Aktuelle Urteile rund ums Bauen, Wohnen und Finanzieren

Platz da fürs E-Auto: Eigentümergemeinschaft wollte Abstellen in Tiefgarage verbieten

Bei der Versammlung einer Wohnungseigentümergemeinschaft war beschlossen worden, dass in der Tiefgarage der Wohnanlage keine E-Autos abgestellt werden dürfen. Doch diese Entscheidung war juristisch nicht haltbar. Der Beschluss verstieß nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung (Amtsgericht Wiesbaden, Aktenzeichen 92 C 2541/21).

Der Fall: Der Mehrheit der Eigentümer schien es bedenklich, dass künftig auch Elektrofahrzeuge in der Tiefgarage Platz finden. Unter anderem befürchtete die Versammlung die erhöhte Brandgefahr, die von dieser Art von Fahrzeugen ausgehe. Ein Mitglied der Gemeinschaft war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und klagte dagegen.

Das Urteil: Es sei gesetzlich geregelt, dass Eigentümer ein Recht auf eine Ladestation und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen haben. Das könne eine Mehrheit nicht einfach aushebeln, indem sie ein Abstellen des Fahrzeugs in der Garage untersage. Denn eine Ladestation, an der man nicht parken dürfe, sei sinnlos. Die Politik habe aber mit dem Gesetz zum Ausbau der Infrastruktur für E-Mobilität dazu beitragen wollen. Der Aspekt der Brandgefahr spiele angesichts der eindeutigen Rechtslage keine Rolle.

Verwalter muss prüfen: Es ging um Mängel am Gemeinschaftseigentum

Selbst wenn den Wohnungseigentümern Mängel am Gemeinschaftseigentum bekannt sind, entbindet dies den Verwalter nicht, sich selbst um diese Mängel zu kümmern. So lautet ein höchstrichterliches Urteil (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 101/19).

Der Fall: Nach einer fachmännischen Begutachtung der Balkonbrüstungen einer Wohnanlage und der Feststellung von Mängeln geschah jahrelang nichts. Die Angelegenheit kam zwar auf einer Eigentümerversammlung zur Sprache, aber über einzelne Ausbesserungsmaßnahmen hinaus verfiel die Substanz weiter. Am Ende musste dann doch zu einem deutlich höheren Preis eine Gesamtsanierung erfolgen. Die Gemeinschaft verklagte die Verwaltung deswegen auf 219.000 Euro Schadenersatz, die beiden ersten Gerichtsinstanzen verneinten dies jedoch mit Hinweis auf die Kenntnis der Eigentümer von der Sache.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof sah das anders. Es gehöre zu den Pflichten des Verwalters, sich eines solchen Mangels intensiver anzunehmen, wenn er davon wisse. Er müsse den Fall prüfen und Vorschläge unterbreiten, was unternommen werden könne. Dass die Mitglieder der Gemeinschaft ebenfalls Bescheid wüssten, entlaste ihn nicht.

Adieu Mobilheim… Wie ist der Verkauf steuerlich zu bewerten?

Wer nicht selbst genutzte Immobilien vor Ablauf eines 10-Jahres-Zeitraumes nach dem Erwerb weiterverkauft, der muss mit einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns rechnen. Allerdings trifft diese Regelung nicht unbedingt auf sogenannte Mobilheime zu (Niedersächsisches Finanzgericht, Aktenzeichen 9 K 234/17; Revision vor dem BFH, Aktenzeichen IX R 22/21).

Der Fall: Ein Steuerzahler erwarb ein Mobilheim, das auf einem Campingplatz abgestellt war. Das Objekt – ein Holzbau von 60 Quadratmetern ohne Bodenverankerung – vermietete er. Schon nach vier Jahren verkaufte er das Mobilheim wieder. Das zuständige Finanzamt war der Meinung, es handle sich hier um ein privates Veräußerungsgeschäft, das der Besteuerung unterliege. Denn schließlich habe der Betroffene beim Kauf auch Grunderwerbsteuer bezahlt.

Das Urteil: Selbst dieses Argument überzeugte die Richter des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht. Auch wenn bewertungsrechtlich die Grunderwerbsteuer fällig gewesen sei, komme hier die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Frage. Das Objekt befinde sich auf fremdem Grund und Boden.

Einbau von Funkwasserzähler zulässig: Immobilienbesitzer hatten das gerichtlich verhindern wollen

Ein Ehepaar aus Oberfranken war gar nicht begeistert davon, dass das kommunale Wasserversorgungsunternehmen in seiner Immobilie den alten analogen Wasserzähler durch einen digitalen Funkwasserzähler austauschen wollte. Das Ablesen der Verbrauchsdaten sollte dadurch erleichtert werden. Die Betroffenen sahen darin jedoch einen Eingriff in den Datenschutz und ihre Gesundheitsrechte. Doch dem wollte das zuständige Obergericht nicht folgen. Die Verarbeitung der Daten stelle keinen schweren Rechtseingriff dar – im Gegenteil, es handle sich hier sogar um eine besonders schonende Art der Zählerablesung. Schließlich müsse niemand das Objekt betreten. Auch sei die Strahlenleistung im Vergleich mit der eines Handys um ein Vielfaches niedriger (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Aktenzeichen 4 CS 21.2254).

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