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Aus der Praxis: Bau und Ausrüstung von Kühlräumen

Frage: Welche Anforderungen werden an den Bau und die Ausrüstung von Kühlräumen gestellt?

Antwort: Es ist zunächst die Bauordnung des zutreffenden Bundeslandes zu beachten und zu prüfen, ob dort spezielle Anforderungen an den Bau von Kühlräumen genannt sind. Falls das nicht der Fall ist, sind in folgenden Normen Informationen zu finden:

  • DIN EN 378-1 Anhang D (06-2021) „Schutz von Personen im Kühlraum“ und
  • DIN 8986 (10-2012) „Kühlräume –Bauliche sicherheitstechnische Anforderungen“ Diese Norm wird in der KK 09 besprochen.

Auszug aus der DIN EN 378

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der vorliegenden Normenreihe berührt nicht nur Fragen der Anlagensicherheit, sondern auch verschiedene Aspekte des betrieblichen Arbeitsschutzes und des Baurechts. Dazu gehören etwa Aufstellungsbereiche der Anlagen, Grenzwerte von Kältemitteln oder Schutz von Personen in Kühlräumen. Zu den in diesem Zusammenhang anzuwendenden Rechtsvorschriften gehören beispielsweise Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung sowie ggf. die Bauordnungen der Länder. Der Anwender kann durch das Einhalten der Normanforderungen nicht ohne zusätzliche Prüfung davon ausgehen, dass damit die für Kälteanlagen und Wärmepumpen relevanten Vorschriften der vorgenannten Gesetze eingehalten werden.

Allgemeines

Um die Gefährdung von Personen, die in Kühlräumen eingeschlossen werden (die möglicherweise durch starke Luftströmungen gekühlt werden), auf ein Mindestmaß zu reduzieren, sollten die in den nachstehenden Abschnitten beschriebenen Maßnahmen eingeleitet werden. Es sollte darauf geachtet werden, dass am Ende des Arbeitstages kein Personal in Kühlräumen eingeschlossen ist. Dieser Anhang ist auf Kühlräume mit Betriebstemperaturen unter 0 °C begrenzt.

Öffnen von Türen und Notausgangstüren

Kühlräume sollten jederzeit verlassen werden können. Türen sollten deshalb sowohl von innen als auch von außen geöffnet werden können.

Notschalter oder Notsignal

In Kühlräumen mit einem Rauminhalt über 10 m³ sollten je nach Betriebsbedingungen folgende Einrichtungen vorhanden sein:

  • ein Alarmschalter, der an einem geeigneten Platz im Kühlraum angebracht ist; die Betätigung dieses Alarmschalters löst ein hörbares sowie sichtbares Signal an einem Ort aus, an dem die ständige Anwesenheit einer Person sichergestellt ist. Es sollte nicht möglich sein, dieses Signal ohne Reaktion auf den Alarm zu stoppen. Der Alarmschalter sollte mit einem beleuchteten Schild oder einem fluoreszierenden Aufkleber versehen sein und es sollte möglich sein, ihn vom Boden aus, z. B. durch ein stabiles Stahlseil oder eine Kette, zu aktivieren. In großen Kühlräumen mit mehreren Ausgängen sind möglicherweise zusätzliche Alarmschalter erforderlich;
  • Signaleinrichtungen, die an einen Stromkreis mit mindestens 12 V angeschlossen sind. Batterien zu diesem Zweck sollten eine Betriebsdauer von mindestens 10 h haben und an eine vom Stromnetz gespeiste automatische Ladeeinrichtung angeschlossen sein. Wird ein Transformator verwendet, sollte dieser den Strom aus einem anderen Stromkreis beziehen als die übrigen Geräte im Kühlraum. Die Einrichtung sollte außerdem so ausgelegt sein, dass sie durch Korrosion, Frost oder Eisbildung auf den Kontaktflächen ihre Funktionsfähigkeit nicht verliert;
  • ein Lichtschalter im Kühlraum, zusätzlich zu Lichtschaltern außerhalb dieses Raumes, sodass die mit dem Innenschalter eingeschaltete Beleuchtung nicht mit dem Außenschalter ausgeschaltet werden kann. Lichtschalter sollten dauerhaft beleuchtete Betätigungselemente aufweisen;
  • eine Schalter / Stecker-Baugruppe oder andere gleichwertige Vorrichtungen für die Ventilatoren, die im Kühlraum angebracht und mit den außerhalb des Raumes angeordneten Schaltern in Reihe geschaltet sind, sodass die mit dem Innenschalter ausgeschalteten Ventilatoren mit dem Außenschalter nicht eingeschaltet werden können;
  • System für permanente Notbeleuchtung, die immer aktiv ist, wenn die Beleuchtung des Kühlraums ausgeschaltet ist.

Bei Ausfall der Beleuchtung sollten die Wege zum Notausgang (und / oder Alarmschalter) durch entweder eine unabhängige Beleuchtung oder andere bewährte Mittel erkennbar sein.

Kühlräume mit kontrollierter Atmosphäre

Für Kühlräume mit kontrollierter Atmosphäre (Räume mit einer Atmosphäre, bei der die Sauerstoffkonzentration unter 18 Prozent und/oder die ­Kohlenstoffdioxidkonzentration über 4 Prozent liegt [1] gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  • diese Kühlräume sollten nur mit einem unabhängigen Atemschutzgerät betreten werden;
  • wird ein Kühlraum mit kontrollierter Atmosphäre betreten, sollte eine weitere Person außerhalb des Raumes durch ein Kontrollfenster in Sichtkontakt mit den Personen im Raum bleiben. Die Person außerhalb des Raumes sollte ebenfalls ein unabhängiges Atemschutzgerät (Isoliergerät) zur Verfügung haben, falls sie den Raum betreten muss, um in einem Notfall eine darin befindliche Person zu retten;
  • auf Türen, Luken und anderen Zugangsmöglichkeiten zum Kühlraum sollte ein schriftlicher Hinweis angebracht sein, der vor einem niedrigen Sauerstoffgehalt im Kühlraum warnt.

[1] Hinweis: Beim Betreten von Kühlräumen mit kontrollierter Atmosphäre besteht akute Lebensgefahr. Daher sind der Warnhinweis auf den Zugangstüren des Kühlraumes und das Tragen eines unabhängigen Atemschutzgerätes unabdingbar.

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