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Diese Verpflichtungen zur Wohnraumlüftung gibt es

Joachim Schrader
Ein Lüftungssystem muss bereits im Vorfeld sorgfältig geplant werden. Dabei ist eine Energieberatung hilfreich.

Die DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung“ fordert die Einhaltung des zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsels. Die Norm legt weiterhin fest, dass bei Neubauten und Sanierungen von Wohngebäuden ein detailliertes Lüftungskonzept vorliegen muss.

Liegt dieses Konzept nicht vor, haftet der Planer für spätere Feuchte- oder Schimmelschäden. Wird es korrekt erstellt und umgesetzt, werden sich die Ergebnisse unmittelbar und nachhaltig auszahlen: Die Nutzer erhalten zuverlässig und automatisch frische Luft, der Werterhalt des Gebäudes ist ohne Schimmelgefahr gesichert, es besteht Rechtssicherheit für Planer und eine stabile Auftragslage für die Anbieter von Lüftungstechnik. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften ist relativ einfach, wie die nachfolgenden Betrachtungen zeigen werden.

Warum ist die Luft selten „frisch“?

Dass die Luft in Wohn- und Arbeitsräumen oft alles andere als frisch ist, wird nicht immer problembewusst wahrgenommen. Oft enthält die Raumluft eine zu hohe Feuchtigkeit und zu wenig Sauerstoff. Hinzu kommen ein zu hoher CO2-Gehalt sowie Ausdünstungen aus Möbeln, Putzmitteln, Kunststoffen, Nikotin und Baustoffen wie Farben, Lacken etc.

Einen wesentlichen Anteil der Feuchtigkeit in Wohnräumen verursachen die Nutzer selbst. Die als „Wohnfeuchte“ bezeichnete Feuchtigkeit kann bereits als Folge der menschlichen Atmung oder von Schweiß entstehen. Darüber hinaus durch Duschen, Waschen oder Kochen.

Schimmelbefall steigt bei unzureichender Lüftung

Ein feuchtes Raumklima schafft die besten Voraussetzungen für Schimmelpilzbildung und Schimmelwachstum. Wenn Feuchtigkeit, Nährboden und ausreichende Temperatur über eine bestimmte Zeit vorhanden sind, wird der Schimmelpilzbefall ermöglicht. Die warme Luft speichert die Feuchtigkeit. Sobald sie auf kalte Stellen trifft, kondensiert sie: Es bilden sich nasse Stellen, meist an der Zimmerwand, die an der kalten Außenseite des Hauses liegt. Es entsteht Schimmel.

Ausreichendes Lüften kann das Schimmelproblem verhindern. Schon fünf Minuten Stoßlüftung bei weit geöffneten Fenstern und dies mehrfach täglich können hier Abhilfe schaffen. Der Raum kühlt nicht aus, denn Wände und Möbel geben die gespeicherte Wärme so schnell nicht ab. Und die frische Luft wärmt sich rasch auf. Bei modernen Gebäuden macht allerdings der Lüftungswärmeverlust bei der Fensterlüftung etwa 70 Prozent der aufgewendeten Heizenergie aus. Allein schon aus diesem Grund sind Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sehr sinnvoll.

Wer ist für die Lüftung verantwortlich?

Bleibt die Frage, ob die Verantwortung für ausreichendes Lüften allein auf die Nutzer, beispielsweise Mieter, übertragen werden kann. Nach aktueller Rechtsprechung ist es nicht so.

Das OLG Frankfurt a. M. sagt: „Privatrechtlich ist mehr als zweimaliges Stoßlüften am Tag nicht zumutbar.“ Die Minimalforderung von Raumhygieneexperten sind vier bis sechs Stoßlüftungen am Tag durch das Öffnen der Fenster für ca. 10 Minuten. Manche fordern sogar die Fenster alle zwei Stunden zu öffnen – auch nachts! Dies sei einem Mieter nicht zuzumuten, urteilen die Gerichte: Eine Wohnung müsse so beschaffen sein, dass bei einem üblichen Wohnverhalten die erforderliche Raumluftqualität ohne besondere eigene Lüftungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Nach Informationen des Mieterverbandes wird rund die Hälfte aller Konflikte um Mietminderung durch Schimmelbefall ausgelöst. Der Vermieter darf aber die Probleme, die mit immer luftdichteren Wohnungen geschaffen werden, nicht einfach auf den Mieter verlagern. Der Vermieter wird von seiner Verantwortung nicht frei, wenn er unzumutbare Lüftungsmaßnahmen verlangt.

Wie der Bundesverband für Wohnungslüftung informiert, muss er auf die sozialen Gegebenheiten Rücksicht nehmen: So stehen in der Regel Wohnungen über den Tag leer, wenn die Bewohner ihrer Arbeit nachgehen. Demnach kann nur morgens und abends gelüftet werden. Vor diesem Hintergrund entsprechen Gebäude, die ausschließlich durch Fensterlüftung belüftet werden, nicht dem aktuellen Stand der Technik. Architekten, Planer und SHK-Betriebe, die heute noch Gebäude ohne lüftungstechnische Maßnahmen planen, setzen sich erheblichen Haftungsrisiken aus.

Ein Beispiel für die Haftung

Landgericht Rottweil, Urteil vom 10. Januar 2008, Aktenzeichen 3 O 163/07: Die Parteien stritten um die Be- und Entlüftungsanlage in einem Reha-Zentrum, insbesondere im Bereich der Umkleideräume. Diese war durch den Fachplaner mangelhaft geplant worden, weil eine gesonderte Lüftungsanlage für den Umkleidebereich nicht vorgesehen worden war. Der geschädigte Bauherr nahm nun nicht nur den Planer in Anspruch, sondern auch das Lüftungsunternehmen, welches die Arbeiten ausgeführt hatte. Dieses berief sich darauf, die Vorgaben für die Ausführung der Arbeiten vom Fachplaner erhalten zu haben.

Nach Auffassung des Landgerichts haftet auch der Unternehmer. Ihn treffen die üblichen Prüfungs- und Hinweispflichten. Als im Rahmen seiner fachlichen Kenntnis spezialisiertes Unternehmen im Bereich der Lüftungstechnik hätte der Unternehmer erkennen und dann auch entsprechend darauf hinweisen müssen, dass die Lüftungsanlage vom Fachplaner fehlerhaft gestaltet worden war.

DIN 1946-6 schreibt Lüftungskonzept vor

Nach § 6 Abs. 2 EnEV 2009 sind zu errichtende Gebäude (Wohnungen) so auszuführen, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.

Konkret gefasst ist diese Forderung in der im Mai 2009 überarbeiteten DIN 1946-6 „Lüftung von Wohnungen – Allgemeine Anforderungen, Anforderungen zur Bemessung, Ausführung und Kennzeichnung, Übergabe/Übernahme (Abnahme) und Instandhaltung”. Die Vorgaben dieser Norm geben dem Planer plausibel erklärbare Regelungen an die Hand.

Zu beantworten ist für das Lüftungskonzept nämlich allein die Frage: Wird das neue oder modernisierte Gebäude über die Gebäudeundichtigkeiten ausreichend belüftet und welche zusätzlichen, lüftungstechnischen Maßnahmen sind notwendig, um nutzerunabhängig einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten?

Wohngebäude sind im Laufe der aktuellen Entwicklung den Energieverbrauch zu senken immer dichter geworden, die Notwendigkeit eines ausreichenden Luftwechsels aus bautechnischen und hygienischen Gründen besteht jedoch unverändert weiter. Um einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, muss nach der DIN 1946-6 bei neuen Gebäuden oder wenn bestehende Gebäude modernisiert werden, ein Lüftungskonzept erstellt werden. Dieses umfasst auch Teilmodernisierungen, denn als Modernisierung gelten nach dieser Norm alle lüftungstechnisch relevanten Änderungen am Gebäude. Es muss also ein Lüftungskonzept erstellt werden

  • für ein Mehrfamilienhaus (MFH), wenn in einer Wohneinheit ein Drittel aller Fenster ausgetauscht werden;
  • für ein Einfamilienhaus, wenn ein Drittel aller Fenster ausgetauscht werden oder mehr als ein Drittel der Dachfläche abgedichtet wird.

Vier Lüftungsstufen

Kernstück der Norm ist die Festlegung von vier Lüftungsstufen unterschiedlicher Intensität.

  • Lüftung zum Feuchteschutz 0,3-fach / h: Lüftung in Abhängigkeit vom Wärmeschutzniveau des Gebäudes zur Gewährleistung des Bautenschutzes (Feuchte) unter üblichen Nutzungsbedingungen bei teilweise reduzierten Feuchtelasten (z. B. zeitweilige Abwesenheit der Nutzer, Verzicht auf Wäsche trocknen). Diese Stufe muss gemäß Norm ständig und nutzerunabhängig sichergestellt sein.
  • Reduzierte Lüftung (nutzerunabhängige Lüftung) 0,7-fach / h: Zusätzlich notwendige Lüftung zur Gewährleistung des hygienischen Mindeststandards (Schadstoffbelastung) und Bautenschutzes bei zeitweiliger Abwesenheit des Nutzers. Diese Stufe muss weitestgehend nutzerunabhängig sichergestellt sein.
  • Nennlüftung 1,0-fach / h: Beschreibt die notwendige Lüftung zur Gewährleistung der hygienischen und gesundheitlichen Erfordernisse sowie des Bautenschutzes bei Normalnutzung der Wohnung. Der Nutzer kann hierzu teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.
  • Intensivlüftung 1,3-fach / h: Dient dem Abbau von Lastspitzen (z. B. durch Kochen, Waschen) und auch hier kann der Nutzer teilweise mit aktiver Fensterlüftung herangezogen werden.

Dezentrale Lüftungsanlage mit WärmLüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung

Die Lüftungsaufgabe kann den Bewohnern durch moderne Lüftungsanlagen abgenommen werden. Zuverlässig und automatisch, rund um die Uhr. Durch sie wird die Immobilie kontinuierlich mit Frischluft versorgt. Schäden durch Schimmel und Feuchtigkeit gehören der Vergangenheit an. Der Wert der Immobilie wird erhalten.

Eine Möglichkeit, den lüftungstechnischen Anforderungen der DIN EN 1946-6 gerecht zu werden, ist die kontrollierte Lüftung mit Wärmerückgewinnung. So können die Vorteile einer dichten Gebäudehülle bestmöglich genutzt und unnötige Lüftungswärmeverluste verhindert werden.

Wesentliche Argumente für eine dezentrale Lüftungsanlage sind:

  • Wärmerückgewinnung bis zu 91 Prozent;
  • mögliche Einsparungen bei der Jahresheizenergie;
  • nur eine sehr geringe elektrische Hilfsenergie ist erforderlich;
  • meist ein hocheffizienter Gleichstromantrieb;
  • keine Abschläge für elektrische Nachheizung, Übergabe, Frostschutz u. Ä.;
  • Förderfähigkeit der Maßnahme;
  • Es müssen im Gebäude keine Kanäle und Leitungen verlegt werden.

Fazit

Eine Nachrüstung ist einfach möglich. Die Lüftungsgeräte „verschwinden“ in der Wand, Filter und Abdeckungen können der Raum- bzw. Außenwandfarbe angepasst werden. Die Montage für ein Einfamilienhaus dauert weniger als einen Tag. Generell ist es empfehlenswert, bei der Auswahl der Lüftungsanlage eine primärenergetische Bewertung zugrunde zu legen. Dafür kann der Architekt auf das fundierte Wissen im Bereich der Haustechnik, insbesondere der Lüftung, von Energieberatern zurückgreifen.

Dieser Artikel von Joachim Schrader ist zuerst erschienen in: KK 9-2018.

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