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Steuerbonus für energetische Sanierungen: Das müssen Handwerker wissen

Dörte Neitzel

Seit Anfang 2020 gibt es eine neue steuerliche Regelung: Eigenheimbesitzer, die ihre Heizung auf erneuerbare Energien umstellen, Dach, Wände oder Boden dämmen oder Fenster austauschen, können diese Kosten stärker als bisher steuerlich geltend machen.

Abzug aller Handwerkerkosten: Was galt bisher?

Bis Ende 2019 konnten die Kosten für energetische Sanierungen ausschließlich als Handwerkerkosten angerechnet werden. Dazu brauchte es lediglich die Rechnung des Fachbetriebs plus einen Nachweis über die Bezahlung (Überweisungsbeleg oder Kontoauszug). Damit war es für Privatpersonen möglich, sich einen Teil der Kosten für die Maßnahme zurückzuholen.

Die Krux: Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Arbeitskosten an, bei einer Höchstgrenze von 6.000 Euro. So kommt ein Steuerbonus von bis zu 1.200 Euro pro Jahr zusammen. Dieser gilt für alle Handwerkerarbeiten, also auch für die Arbeiten an einem neuen Bad, die Verlegung eines neuen Bodens, die Reparatur der Waschmaschine vor Ort oder den Hausanstrich - nicht nur für energetische Maßnahmen. Wichtig: Materialkosten werden bei dieser Regelung nicht angerechnet.

Es profitieren hier sowohl Eigenheimbesitzer als auch Mieter, die Handwerker beauftragen.

Was ist neu am Steuerbonus für energetische Sanierungen?

Unter die neue Regelung fallen ausschließlich energetische Renovierungen und Sanierungen. Zudem ist die Förderung höher als beim reinen Abzug aller Handwerkerrechnungen. Allerdings müssen die Maßnahmen bestimmte Standards erfüllen und diese müssen vom ausführenden Fachhandwerksbetrieb bescheinigt werden. Nur die Rechnung vorzulegen, reicht in diesem Fall nicht aus.

Die Förderung erfolgt nach § 35 c EStG mittels Steuergutschrift. Das heißt, die Kosten werden nicht vom zu Einkommen abgezogen, sondern von der Steuerschuld. Den Bonus können ausschließlich Eigenheimbesitzer in Anspruch nehmen, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Zudem darf die Maßnahme nicht bereit anderweitig gefördert worden sein, etwa durch das BAFA oder die KfW.

Der Zeitraum erstreckt sich über die steuerlichen Veranlagungszeiträume von 2020 bis 2029.

Welche Maßnahmen fallen unter die neue steuerliche Förderung?

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern oder Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, wenn diese älter als zwei Jahre sind
  • sommerlicher Wärmeschutz
  • energetische Baubegleitung und Fachplanung.

Wie hoch ist die steuerliche Förderung?

Insgesamt beträgt der Steuerbonus 20 Prozent der Sanierungskosten - und zwar der kompletten Rechnung, inklusive Material- und Lohnkosten. Sie werden auf drei Jahre verteilt.

Die Einkommensteuer wird im ersten und zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Sanierungskosten ermäßigt, maximal um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können Eigentümer noch einmal sechs Prozent ihrer Sanierungskosten geltend machen. Der Betrag ist begrenzt auf maximal 12.000 Euro pro Maßnahme. Innerhalb von drei Jahren können Eigenheimbesitzer für eine Immobilie bzw. Wohneinheit insgesamt maximal 40.000 Euro Steuerbonus erhalten, wenn sie mehrere Maßnahmen durchführen lassen. Das entspricht einer Gesamtinvestition von 200.000 Euro.

Die Kosten für einen Energieberater können sogar zu 50 Prozent abgesetzt werden. Dazu zählen etwa eine Bestandsaufnahme, Thermografie und Luftdichtheitsmessung. Diese Kosten werden auch nicht auf drei Jahre verteilt, sondern einmalig abgezogen.

Welche Anforderungen müssen die Sanierungsmaßnahmen erfüllen?

Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen die jeweiligen Maßnahmen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Diese entsprechen denen der BAFA- oder KfW-Förderung. Im Einzelnen gelten maximale U-Werte von:

  • Fassadendämmung: 0,2 W/(m² K)
  • Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit λ≤ 0,035 W/(mK)
  • Fassadendämmung bei Denkmalschutz oder erhaltenswerter Bausubstanz: 0,45 W/(m² K)
  • Innendämmung bei Fachwerkwänden: 0,65 W/(m² K)
  • Wandflächen gegen unbeheizte Räume: 0,25 W/(m² K)
  • Wandflächen gegen Erdreich (Perimeterdämmung): 0,25 W/(m² K)
  • Dachdämmung: 0,14 W/(m² K)
  • Dämmung von Dachgauben: 0,20 W/(m² K)
  • Flachdachdämmung: 0,14 W/(m² K)
  • Dachdämmung bei Denkmalschutz oder erhaltenswerter Bausubstanz: höchstmögliche Dämmschichtdicke mit einem Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeit λ≤ 0,040 W/(mK)
  • Dachbodendämmung: 0,14 W/(m² K)
  • Kellerdeckendämmung: 0,25 W/(m² K)
  • Geschossdecken nach unten gegen Außenluft: 0,20 W/(m² K)
  • Bodenflächen gegen Erdreich: 0,25 W/(m² K)
  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren: 0,95 W/(m² K)
  • Fenster, Balkon- und Terrassentüren barrierefrei oder einbruchhemmend: 1,1 W/(m² K)
  • Dachfenster: 1,0 W/(m² K)
  • Haustür: 1,3 W/(m² K)

Für den Einbau einer neuen Ölheizung wird kein Steuerbonus gewährt. Für Gasheizungen ist der Steuerabzug nur möglich, wenn innerhalb von zwei Jahren erneuerbare Energien dazu kombiniert werden.

Beim sommerlichen Wärmeschutz wird der "Ersatz oder erstmalige Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung, zum Beispiel über Lichtlenksysteme oder strahlungsabhängige Steuerung" gefördert. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2:2013-02 zum sommerlichen Mindestwärmeschutz einzuhalten.

Sonstige Voraussetzungen für den Steuerbonus

Weitere Voraussetzungen, um den Steuerbonus zu erhalten, sind:

  • Die Immobilie muss zum Zeitpunkt der Sanierung zehn Jahre oder älter sein.
  • Die Maßnahme muss von einem Handwerksbetrieb ausgeführt worden sein, also etwa Maurer, Maler- und Lackierer, Schreiner, Stukkateur, Steinmetz, Dachdecker, Elektrotechniker, Fensterbauer oder SHK-Betrieb.
  • Der Handwerksbetrieb muss eine Rechnung ausstellen.
  • Der Hauseigentümer benötigt einen Nachweis über die Bezahlung der Rechnung.
  • Bescheinigung des Handwerksbetriebs über die korrekte Umsetzung der Maßnahme. Dafür gibt es ein Musterschreiben. Bei Eigentümergemeinschaften muss für jede Wohnung eine separate Bescheinigung ausgestellt werden.

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