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BEG-Reform ab 2023: Höhere Hürden für Biomasse und Wärmepumpen

Jürgen Wendnagel

Nach der Reform ist vor der Reform: Das BMWK hat eine Vielzahl von Änderungen an den BEG-Richtlinien geplant und hat die Entwürfe am 20.10.2022 an die Interessensverbände geschickt, berichtet das Ökozentrum NRW. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte bezogen auf die BEG-Förderung von Einzelmaßnahmen (BAFA) zusammengestellt, die das Ökozentrum NRW sehr übersichtlich auf einer eigenen Webseite zusammengefasst hat. Zusätzlich sind dort noch die wichtigsten Änderungen im Bereich Effizienzhaus (KfW) beschrieben.

Anm. d. Red.: Die Richtlinien-Entwürfe wurden am 30.12.2022 im Bundesanzeuger veröffentlicht und sind wie geplant zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Die unten stehenden Änderungen wurden aktualisiert und an die veröffentlichten Richtlinien angepasst.

Allgemeine Änderungen bei den Einzelmaßnahmen

  • Neu aufgenommen wird die Förderung von Brennstoffzellen, die mit grünem Wasserstoff betrieben werden: mit einem Fördersatz von 25 % (ggf. plus 10 % Austauschbonus).
  • Bei einer Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung (auch in Ergänzung zu einer bestehenden oder neuen fossilen Heizung) muss das zu versorgende Gebäude nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 % durch erneuerbare Energien beheizt werden.
  • Bei der Förderung von Wärmeerzeugern können die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt für die Dauer von bis zu einem Jahr mitgefördert werden.
  • Bei der Förderung von Wärmeerzeugungsanlagen ist grundsätzlich eine Heizlastberechnung und ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B erforderlich. Verfahren A ist nicht mehr zulässig.
  • Bei Verfügbarkeit einer Internetverbindung und einer technischen Schnittstelle am Gerät, ist die Konnektivität von geförderten Heizungsanlagen herzustellen.
  • Bei Eigenleistungen sollen Materialkosten wieder gefördert werden können, wenn ein/e Energieeffizienz-Experte/in die fachgerechte Durchführung der Maßnahme bescheinigt. Materialkosten bei Eigenleistungen sind nur förderfähig, wenn auch die Gesamtsumme der Materialrechnungen gefördert werden kann.
  • Die Förderung der Heizungsoptimierung wird auf kleine Gebäude begrenzt: Bei Wohngebäuden auf max. 5 Wohneinheiten, bei Nichtwohngebäuden auf max. 1.000 m². Bei fossilen Heizungsanlagen, die älter als 20 Jahre sind, wird die Heizungsoptimierung überhaupt nicht mehr gefördert.

Änderungen bei Wärmepumpen

  • Wärmepumpen werden nur noch gefördert, wenn sie rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreichen. Ab 01.01.2024 muss die JAZ bei geförderten Anlagen mindestens 3,0 betragen.
  • Der zum 15.8.2022 eingeführte Effizienzbonus von 5 % (für Wärmequellen Erdreich, Wasser und Abwasser) soll auch für Wärmepumpen mit natürlichem Kältemittel gewährt werden.
  • Ab 1.1.2024 werden die technischen Mindestanforderungen an den jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) verschärft.
  • Ab dem 1.1.2024 gelten für Luft-Wasser-Wärmepumpen Anforderungen an die die Geräuschemissionen des Außengeräts (mind. 5 dB niedriger als nach Ökodesign-Verordnung vorgegeben), die zum 01.01.2026 verschärft werden sollen (mind. 10 dB niedriger).
  • Ab Anfang 2028 sollen nur noch Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gefördert werden.

Änderungen bei Biomasseanlagen

  • Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn sie

    - mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe kombiniert werden und

    einen Feinstaubausstoß von 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten.
  • Biomasseheizungen müssen ab 1.1.2023 einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (heute: 78 %). Zudem muss die eingesetzte Biomasse Nachhaltigkeitsanforderungen einhalten.

Änderungen bei Gebäude- und Wärmenetzen

  • Für den Anschluss an ein Wärmenetz bestehen keine technischen Anforderungen an einen EE-Anteil oder an den Primärenergiefaktor mehr. Zudem wird der Fördersatz für den Anschluss an ein Wärmenetz von 25 % auf 30 % angehoben.
  • Der Fördersatz für die Errichtung von Gebäudenetzen wird von 25 % auf 30 % angehoben. Gleichzeitig wird der Fördersatz für die Errichtung von Gebäudenetzen mit max. 75 % Biomasse auf 20 % reduziert. Bei Gebäudenetzen mit max. 25 % Biomasse für die Spitzenlast bleibt der Fördersatz bei 25 %.
  • Geförderte Gebäudenetz müssen zu mind. 65 % (bisher 55 %) mit erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden.
  • Biomasseanlagen in Gebäudenetzen sind nur bivalent in Zusammenhang mit anderen Erneuerbaren Energien förderfähig, deren Wärmemengen-Anteil mind. 25 % beträgt.
  • Die Errichtung von Gebäudenetzen muss künftig immer durch einen Energieeffizienz-Experten begleitet werden.

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