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BEG: So werden energetische Einzelmaßnahmen gefördert

Jürgen Wendnagel
Inhalt

Die zum 1.1.2021 neu eingeführte Bundesförderung für effiziente Gebäude BEG vereint die bestehenden Programme zur Förderung von Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien im Gebäudebereich. Einen allgemeinen Überblick finden Sie hier.

Die erste Etappe der insgesamt drei Teilprogramme markiert die Richtlinie zur „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), die am 30.12.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde (BAnz AT 30.12.2020 B2). Im Anhang der Richtlinie sind die „Technischen Mindestanforderungen“ definiert.

Hinweis: Die am 1.1.2021 in Kraft getretene BEG EM ist zunächst eine reine Zuschussförderung über das Bafa. Ab 1.7.2021 ist ergänzend eine Kreditförderung (mit Tilgungszuschüssen) über die KfW geplant.

Überblick: Welche Sanierungs-Einzelmaßnahmen werden bezuschusst?

Im Rahmen der BEG EM werden vom Bafa folgende Einzelmaßnahmen im Segment „Sanierung Wohngebäude mit folgenden Zuschüssen gefördert:

  • 20 bis 45% für neue Heizsysteme auf Basis erneuerbarer Energien (z.B. Wärmepumpen, Biomasseanlagen, Hybridheizungen oder Solarthermieanlagen)
  • 20% für Maßnahmen an der Gebäudehülle (z.B. Dämmung Außenwände, Dachflächen, Austausch von Türen und Fenstern)
  • 20% für Anlagentechnik (z.B. Einbau und Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen, Einbau digitaler Systeme zur Verbrauchsoptimierung)
  • 20% für Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (z.B. hydraulischer Abgleich, Austausch von Heizungs- und WW-Zirkulationspumpen, Rohrdämmung)
  • 50% für Fachplanung und Baubegleitung im Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme

Generelle, übergreifende Hinweise

  • Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit. Orientierung bietet das „Infoblatt zu den förderfähigen Kosten“.

    Hinweis: Eine Förderung von Materialkosten erfolgt nur, wenn das Material durch ein Fachunternehmen eingebaut wurde.
  • Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt für Einzelmaßnahmen bei 2000 Euro (brutto). Ausnahme: Bei der Heizungsoptimierung (= geringinvestive Maßnahme) sind es 300 Euro (brutto).
  • Zuschussförderungen werden befristet zugesagt: grundsätzlich für 24 Monate ab Zugang der Zusage des Zuwendungsbescheids (Bewilligungszeitraum). Die Befristung lässt sich per Antrag (unter bestimmten Umständen) um max. 24 Monate verlängern.
  • Spätestens 6 Monate nach Ablauf der Bewilligungsfrist muss die erfolgte Umsetzung der Maßnahme nachgewiesen sein - also nach 30 oder spätestens 54 Monaten.
  • Die Einhaltung der „Technischen Mindestanforderungen“ der Richtlinie sind zu beachten.

Förderung im Bereich Wärmeerzeugung / Heizung

Gefördert werden der Einbau von effizienten Wärmeerzeugern, von Anlagen zur Heizungsunterstützung und der Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz, das erneuerbare Energien einbindet. Die Fördersätze der neuen BEG EM entsprechen nahezu denen des alten Bafa-Marktanreizprogramms, wobei es keine Bafa-Förderung von Wärmeerzeugern (z. B. Biomassekessel und Wärmepumpen) in Neubauten mehr gibt.

Zusätzlich zu den Standard-Fördersätzen sind zwei Boni möglich:

  • Austauschprämie für Ölheizungen: Zu den Standard-Fördersätzen hinzu kommt beim Austausch einer Öl-Heizungsanlage der bereits seit 2020 bekannte Bonus von 10% für neue Wärmeerzeuger (ausgenommen: Solarthermie und Gasbrennwert-Heizungen „Renewable Ready”). Die Prämie gibt es auch, falls für die alte Öl-Heizung eine Austauschpflicht (nach EnEV bzw. GEG) besteht.
  • iSFP-Bonus: Bei der Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein neuer, zusätzlicher Förderbonus von 5 % möglich.

TABELLE

Fördersätze mit möglichen Boni für neue Wärmeerzeuger im Überblick.

Wichtige Fördergrundlagen: Die Listen mit den förderfähigen Wärmeerzeugern sowie die technischen Mindestanforderungen sind zu beachten.

Nicht gefördert werden Prototypen und gebrauchte Anlagen sowie Energieerzeugungsanlagen, für die eine Förderung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG) oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplung Gesetz (KWKG, KWKAusVO) in Anspruch genommen wird. Von dieser Regel ausgenommen sind Biomasseanlagen zur kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung.

Für den Heizungsaustausch als Einzelmaßnahme ist die Einbindung eines Energieeffizienz-Experten (EEE) nicht zwingend erforderlich. Für Anträge auf Förderung eines Heizungsaustausches ist eine „Fachunternehmererklärung“ ausreichend.

Alternativ können die Inhalte auch von einem EEE bescheinigt werden, falls die BEG-EM-Förderung der „Fachplanung und Baubegleitung“ zusätzlich zur Heiztechnikmaßnahme mitbeantragt wird.

 

Gefördert wird u.a. die Dämmung der Gebäudehülle.

Förderung im Bereich Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle beitragen. Gefördert wird:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen), sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Austausch von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.

Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.

Wichtig: Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten.

Förderung im Bereich Anlagentechnik (ohne Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes. Dazu gehören:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme- / Kälterückgewinnung
  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik zur Realisierung eines Gebäudeautomatisierungsgrades mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11
  • Kältetechnik zur Raumkühlung
  • Einbau energieeffizienter Beleuchtungssysteme

Nicht gefördert werden Prototypen und gebrauchte Anlagen.

Der Fördersatz beträgt 20% der förderfähigen Ausgaben.

Ein zusätzlicher Förderbonus von 5 % ist in Verbindung mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) möglich.

Wichtig: Die Antragstellung erfordert die Einbindung eines Energie-Effizienz-Experten.

Förderung im Bereich Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Gefördert werden u. a.:

  • Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage, inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • Ersatz von Heizungspumpen sowie Warmwasser-Zirkulationspumpen durch Hocheffizienzmodelle
  • Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen
  • Optimierung von Wärmepumpen
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • Einbau/Erneuerung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.

Der Fördersatz beträgt 20%, wobei das förderfähige Mindest-Investitionsvolumen 300 Euro (Brutto) beträgt.

Ein zusätzlicher Förderbonus von 5% ist in Verbindung mit dem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) möglich.

Förderung von Fachplanung und Baubegleitung

Die Förderung einer energetischen Fachplanung und Baubegleitung kann nur im Zusammenhang mit einer Förderung von folgenden Einzelmaßnahmen im Rahmen der BEG EM-Richtlinie beantragt werden:

  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Heizungsoptimierung

Der Fördersatz beträgt 50% der förderfähigen Ausgaben.

Die förderfähigen Ausgaben sind gedeckelt auf 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und auf 2.000 Euro pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern mit drei oder mehr Wohneinheiten (max. insgesamt 20.000 Euro pro Zuwendungsbescheid).

Zu beachten:

  • Für Anträge auf Förderung einer Fachplanung und Baubegleitung nach Ziffer 5.5 BEG EM ist der Energieeffizienz-Experte für das Bauvorhaben grundsätzlich vorhabenbezogen unabhängig zu beauftragen, es sei denn das Bauvorhaben betrifft nur eine einzige Einzelmaßnahme (z. B. Fenstertausch).
  • Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Energieeffizienz-Experte nicht

    - in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten stehen oder

    - von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder

    - Lieferungen oder Leistungen vermitteln.

Wie erfolgt die Antragstellung bei der BEG EM?

Bevor der Auftraggeber einen Vertrag abschließt und Leistungen beauftragt, stellt er über das elektronische Formular des Bafa seinen Förderantrag. Planungs- und Beratungsleistungen vorab sind zulässig.

Für die Antragstellung sollten Kostenvoranschläge für die Leistungen, die gefördert werden sollen, vorliegen. Die Summe der im Antrag angegebenen Kosten ist Grundlage für die Zuwendungsentscheidung. Sie kann im späteren Verlauf nicht nach oben korrigiert werden.

Hinweis für gewerbliche Antragsteller: Das Förderprogramm BEG EM unterliegt nicht dem EU-Beihilferecht. Bei der Antragstellung ist im Antragsformular im Feld „Ist die Investition beihilferelevant? „Nein“ anzuklicken.

Der Energieeffizienz-Experten (EEE) muss zwingend bei folgenden Anträgen eingebunden werden:

  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)

In diesen Fällen erstellt der EEE zunächst eine „technische Projektbeschreibung“ (TPB), in der die zu beantragende Maßnahme erläutert wird (elektronisches Formular vom Bafa). Danach erhält der EEE eine „TPB-ID“, die der Auftraggeber zur eigentlichen Antragstellung benötigt.

Weitere Infos enthält das „Allgemeine Merkblatt zur Antragstellung“.

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