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Neuer GEG-Entwurf: Geänderte Pflichten und Optionen bei Heizungen ab 2024

Jürgen Wendnagel

Nach der politischen Einigung auf eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) am 31.3.2023 haben das Bundesbauministerium (BMWSB) und das Bundeswirtschafts- und Klimaschutzministerium (BMWK) die Länder- und Verbändeanhörung zur Gesetzesnovelle gestartet. Das BMWK hat aus den bisherigen Erfahrungen gelernt und am 3.4.2023 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ als Download veröffentlicht. Noch nicht enthalten ist eine das BEG ergänzende Förderung, um soziale Härten (möglichst) zu vermeiden.

Nach Abschluss dieser sogenannten Konsultationsphase ist noch im April 2023 die Kabinettbefassung vorgesehen. Laut Zeitplan der Ampel-Koalition soll das Gesetz vor der Sommerpause 2023 vom Bundestag beschlossen werden.

Mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz 2024 will die Bundesregierung die Dekarbonisierung des Wärmebereichs einleiten und schrittweise umsetzen. Sie hält am Plan fest, dass ab dem 1.1.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss – egal ob im Neubau oder im Gebäudebestand. 

Welche Regelungen enthält die überarbeitete Version der GEG-Novelle vom 3.4.2023? Und welche Unterschiede gibt es im Vergleich zum 1. Entwurf vor dem Koalitionsstreit?

Welche Heizsysteme erfüllen die 65%-EE-Pflicht in Neu- und Altbauten?

Um die 65 %ige erneuerbare Wärmepflicht bei Heizungsanlagen zu erfüllen, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen die freie System- und Kombinationswahl, wobei dann ein rechnerischer Nachweis nach DIN V 18599: 2018-09 vor Inbetriebnahme erforderlich ist. Der Betrieb einer handbeschickten Einzelraumfeuerungsanlage ist laut GEG mit max. 7,5% anrechenbar.

Ohne individuelle Nachweisführung bestehen bei Neubauten und Bestandsgebäuden die Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe

    „Eine Dämmung des Gebäudes oder eine Flächenheizung sind hierbei von Vorteil, aber keine zwingende Voraussetzung“, schreibt das BMWK.

     
  • Einbau einer Hybridheizung

    Reicht eine Wärmepumpe allein nicht für die Deckung der Heizlastspitze im Winter aus, kann sie durch einen fossil betriebenen Wärmeerzeuger (Öl- oder Gasheizung) ergänzt werden. Um die Vorgabe von 65 % erneuerbare Energien zu erfüllen, muss die Wärmepumpe vorrangig betrieben werden und ihre Leistung beim Teillastpunkt „A“ nach DIN EN 14825 min. 30 % der Leistung des Spitzenlasterzeugers entsprechen.

     
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie

    Diese Option ist neu. Der Wärmebedarf des Gebäudes muss entweder komplett gedeckt werden. Oder die Solarthermie-Leistung lässt sich anteilmäßig berücksichtigen (Einzelnachweis erforderlich).

     
  • Wasserstoffheizung

    Diese Option ist neu. Die Heizungen müssen jedoch die mind. 65 % grünen oder blauen Wasserstoff nutzen.

     
  • Stromdirektheizung

    Anforderungen: Der bauliche Wärmeschutz nach GEG-Standard (§ 16 und § 19) muss bei Neubauten um min. 45 % und bei bestehenden Gebäuden um mind. 30 % unterschritten sein (Ausnahme: 45 % sind in Bestandsgebäuden vorgeschrieben, falls es dort ein wasserführendes Heizsystem gibt). Keine zusätzlichen Wärmeschutz-Anforderungen gibt es u. a. beim Austausch bestehender, einzelner Einzelraum-Stromdirektheizungen sowie bei neuen und bestehenden Stromdirektheizungen in Wohngebäuden mit bis zu sechs vermieteten Wohnungen.

     
  • Anschluss an ein Wärmenetz

    Beim Anschluss an ein bestehendes Wärmenetz gilt die „Heizen mit Erneuerbaren“-Vorgabe als erfüllt, auch wenn der Anteil erneuerbarer Energien derzeit noch geringer ist. Wärmenetze müssen bis 2045 sie komplett treibhausgasneutral sein. „Anzustreben“ ist laut GEG bis 2030 ein Anteil von mindestens 50% Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme. Verpflichtend ist ein erneuerbarer Anteil von mind. 65% jedoch erst bis zum 1.1.2035.

    Anschlusswillige Hauseigentümer(gemeinschaften) benötigen eine Bestätigung des Wärmenetzbetreibers, dass dieser über einen erneuerbaren Transformationsplan für das Gebiet des Anschlusses verfügt. Den muss der Wärmenetzbetreiber verpflichtend bis zum 31.12.2026 haben.

    Sollte die Transformation durch den Wärmenetzbetreiber übrigens nicht gelingen, müssen die Hauseigentümer die erneuerbare Wärmepflicht auf anderem Weg erfüllen. Allerdings dürfen sie ihm laut GEG dann die Mehrkosten in Rechnung stellen.

     
  • Dezentrale Warmwasserbereitung

    Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme, ermöglichen Elektro-WW-Geräte ebenfalls die EE-Pflichterfüllung; Durchlauferhitzer müssen jedoch elektronisch geregelt sein.

Welche zusätzlichen Erfüllungsoptionen gibt es für Altbauten?

  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.)

    Das BMWK schreibt dazu: „Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und durch Nachfrage in verschiedenen Sektoren voraussichtlich teurer wird, sollte diese Option nur in Bestandsgebäuden genutzt werden, wo andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind, z. B. in Gebäuden, die schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt sind.“

     
  • Einbau einer Gasheizung, die erneuerbare Gase nutzt („H2-ready“)

    Diese Option ist neu. Der GEG-Entwurf enthält dazu ausführliche Hinweise, Vorgaben und Fristen. So darf der Eigentümer ein „H2-ready“-Gasheizgerät, das sowohl Erdgas als auch bis zu 100 % Wasserstoff nutzen kann, unter bestimmten Bedingungen einbauen und bis zum 1.1.2035 mit Erdgas ohne Einhaltung der 65 %-EE-Vorgabe nutzen. Dazu gehört, dass der zuständige Gasverteilnetzbetreiber bis zum 1.1.2035 einen rechtsverbindlichen Wasserstoff-Transformations- und Investitionsplan hat. Zudem muss der Gebäudeeigentümer (anteilig) 50% grüne Gase ab dem 1.1.2030 und 65% grünen oder blauen Wasserstoff ab dem 1.1.2035 verpflichtend nutzen (Nachweispflicht).

    Sollte der Gasverteilnetzbetreiber die Transformation nicht oder nicht rechtzeitig (inkl. 2 Jahre Verzugsfrist) umsetzen, muss der Gebäudeeigentümer die 65 %-EE-Pflicht auf andere Weise erfüllen (ein Anspruch auf die Mehrkostenerstattung wäre dann u. U. möglich).

Was gilt beim Totalausfall des fossil befeuerten Kessels?

Die Pflicht zum erneuerbaren Heizen ab dem 1.1.2024 gilt nur für den Einbau neuer Heizungen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und defekte Kessel repariert werden. Falls eine zentrale Gas-/Ölheizung irreparabel ist („Heizungshavarie“), kann im Eigenheimbereich einmalig und höchstens für 3 Jahre übergangsweise auch eine neue Heizungsanlage installiert werden, die die 65%-EE-Pflicht nicht erfüllt. Denkbar wäre also z.B. eine Öl-/Gasheizung, die später mit einer Wärmepumpe zum Hybridsystem erweitert wird.

Bei Gasetagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen hat der Verantwortliche bzw. Eigentümer entweder 3 Jahre Zeit zur Pflichterfüllung. Entscheidet er sich alternativ für ein neues zentrales EE-Heizsystem bekommt er nun 10 Jahre Zeit, um dieses umzusetzen (bislang waren drei Jahre vorgesehen). Ähnliche Fristen gelten auch für Gebäude mit Wohnungs- oder Teileigentum, wobei dort unter bestimmten Bedingungen ein „Mischsystem“ aus zentraler und dezentraler Wärmeversorgung von Wohnungen möglich ist.

Ausnahme: Eine Befreiung von der Pflicht zur EE-Umstellung im Havariefall gibt es laut GEG-Entwurf für Eigentümer, die älter als 80 Jahre sind. Nach einem Eigentümerwechsel ist die Pflicht vom neuen Eigentümer dann innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. – Man darf gespannt sein, ob diese willkürlich wirkende Altersgrenze im weiteren Verfahren bestehen bleibt.

Austauschpflichten für alte Öl-/Gaskessel wurden stark entschärft

Der erste Referenten-Entwurf des GEG 2024 enthielt noch umfangreiche und zeitlich gestaffelte Austauschpflichten von über 30 Jahre alten und noch funktionstüchtigen Niedertemperatur- und Brennwertkesseln. Diese sind jetzt vom Tisch. Geblieben ist die bislang schon gültige Pflicht, Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren zu erneuern, wobei es sogar noch die Ausnahmeregelung für bestimmte Ein-/Zweifamilienhäuser gibt, die vom Eigentümer zum 1.2.2002 selbst bewohnt wurden.

Doch Achtung: Alle Heizkessel dürfen unabhängig vom Alter längstens bis zum 31.12.2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Sollte sich in den Jahren davor abzeichnen, dass der Bestand von fossil befeuerten Öl-/Gas-Kesseln zu groß wird, wird der Gesetzgeber wahrscheinlich mit „vorausschauenden“ Austauschpflichten reagieren und das GEG entsprechend anpassen.

Pflichten zur Heizungsprüfung /-optimierung wurden eingegrenzt

Die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen“ (EnSimiMaV), die zum 1.10.2022 eingeführt wurde, tritt zum 1.10.2024 außer Kraft. Um die darin genannten Pflichten zur Heizungsprüfung und -optimierung „zu verstetigen“, wurden sie für in den 1. GEG-Refentenentwurf übernommen. Im vorliegenden 2. Entwurf wurden die Bestimmungen nun auf vermietete Gebäude mit mehr als sechs Wohnungen beschränkt. Zur Begründung heißt es: „Dem derzeit noch bestehenden Mangel an Fachkräften wird durch die Eingrenzung Rechnung getragen“.

Die Prüf- und Optimierungspflichten gelten nun allerdings für alle wassergeführten Heizungsanlagen unabhängig vom Energieträger (in der EnSimiMaV beschränkt auf Erdgasheizungen), die vor dem 1.10.2009 eingebaut oder aufgestellt wurden.

Neu eingeführt wird ebenfalls nur in Gebäuden mit mehr als sechs vermieteten Wohnungen die verpflichtende „Betriebsprüfung von Wärmepumpen“ für Neuanlagen ab dem 1.1.2024. Demnach müssen Heizwärmepumpen (keine WW-Wärmepumpen und keine Luft-Luft-Wärmepumpen) nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden. Das GEG listet dazu neun Prüfpunkte auf.

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