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BAFA-Heizungszuschuss: Welche Kosten sind förderfähig, welche nicht?

Jürgen Wendnagel

Mit bis zu 45 % bezuschusst das BAFA ein neues Heizsystem auf Basis erneuerbarer Energien. Die meisten Hausbesitzer/Auftraggeber sind hierzu auf eine Beratung angewiesen. Doch wenn Handwerker, Planer und Energieberater ihre Kunden nicht richtig oder sorgfältig beraten, kann dies unter Umständen unangenehme, rechtliche Konsequenzen haben. Vor allem dann, wenn ein Hausbesitzer/Auftraggeber nach einer Heizungsmodernisierung seine Rechnung beim BAFA einreicht, und der Prüfer nicht alle aufgeführten Positionen anerkennt.

Umgekehrt ist es problematisch, falls der Hausbesitzer/Auftraggeber nach positivem BAFA-Zuwendungsbescheid später feststellt, dass der Handwerker nicht alle rechtlich möglichen Arbeiten berücksichtigt oder aufgeführt hat.

Achtung: Kosten-Merkblatt ist nur temporär gültig

Im Rahmen Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt fördert das BAFA effiziente Technologien, die auf Basis erneuerbarer Energien den Gebäudebereich mit Wärme und Kälte versorgen. Mit der Novellierung der Förderrichtlinien vom 30. Dezember 2019 wurde die Art der Förderung geändert. Seit dem 1.1.2020 werden die Zuschüsse von bis zu 45 % nicht mehr als Festbetragsförderung, sondern als Anteilsfinanzierung auf Basis der förderfähigen Investitionskosten gewährt. Hierbei können die Bruttokosten inklusive der Mehrwertsteuer berücksichtigt werden. Für Zuwendungsempfänger, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können nur die Nettokosten angesetzt werden.

Um die förderfähigen von den nicht förderfähigen Investitionskosten zu unterscheiden, stellt das BAFA das „Merkblatt zu den förderfähigen Kosten - Heizen mit Erneuerbaren Energien“ bereit.

Doch Achtung: Das BAFA weißt explizit darauf hin, dass dieses Merkblatt regelmäßig überarbeitet wird und jeweils nur in seiner zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Fassung gültig ist. Regelungen und Anforderungen vorangegangener oder nachfolgender Versionen haben, laut BAFA, keinerlei Gültigkeit für die jeweilige Antragstellung. Sie könnten somit auch nicht zur Begründung oder Ablehnung von Ansprüchen geltend gemacht werden.

So lassen sich Missverständnisse vermeiden

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird auf der BAFA-Webseite nur die jeweils aktuelle Merkblatt-Version zu den förderfähigen Kosten zum Download angeboten. Das BAFA empfiehlt den Antragstellern deshalb, die für ihren Antrag jeweils maßgebliche Fassung des Merkblatts abzuspeichern.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens sowie die Versionsnummer einer Merkblatt-Fassung sind auf Seite 2 des downloadbaren pdf-Merkblatts vermerkt. Zudem findet man dort auch Hinweise darauf, was sich gegenüber der vorherigen Version geändert hat.

Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieses hauste.de-Beitrags war die Merkblatt-Version 4.0 vom 26.3.2020 gültig.

Welche Umfeldmaßnahmen sind förderfähig?

Als förderfähige Investitionskosten gelten nicht nur die Anschaffungskosten des geförderten Wärmeerzeugers sowie die Kosten für Installation und Inbetriebnahme. Auch die Kosten für die „erforderlichen Umfeldmaßnahmen“ werden berücksichtigt. Darunter sind Nebenkosten für Arbeiten bzw. Investitionen zu verstehen, die unmittelbar zur Vorbereitung und Umsetzung der förderfähigen Maßnahme notwendig sind und/oder deren Energieeffizienz erhöhen bzw. absichern.

Beispielhaft dafür sind folgende förderfähige Kostenpositionen im Gebäudebestand:

  • Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz-bzw. Technikraums sowie Ersatz- und Neuanschaffung zur Brennstoffaufbewahrung, sofern dies für den Betrieb des geförderten Wärmerzeugers erforderlich ist.

    Inklusive der erforderlichen fachtechnischen Arbeiten und Materialien (z.B. Wand- und Deckendurchbrüche, inklusive Dämmmaßnahmen, Maler-, Putzarbeiten
  • Wärmedämmung von Rohrleitungen
  • Flächenheizungen (Wand, Boden, Decke), inklusive Dämmung und Estrich, Bodenbelägen, Wandverkleidung, Putzarbeiten
  • Niedertemperatur-Heizkörper/Heizleisten in jeglicher Bauausführung (z.B. auch Gebläsekonvektoren), die eine Reduzierung der Vorlauftemperatur ermöglichen (Vorlauftemperatur ≤60 °C)
  • Umbau von Einrohr-in Zweirohrsysteme
  • Regelventile, Heizungs-/Zirkulationspumpen
  • Warmwasserbereitung: Einbau von Warmwasser-Wärmepumpen, von Frischwasser- und Wohnungsstationen sowie von Kalkschutz- und Wasserenthärtungsanlagen
  • Kosten für Beratungs-, Planungs- und Baubegleitungsleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der förderfähigen Anlage stehen.

Die anrechenbaren förderfähigen Brutto-Investitionskosten sind bei Wohngebäuden auf 50.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt (Nichtwohngebäude: 3,5 Mio. Euro).

Was ist generell nicht förderfähig?

Nicht förderfähig sind u. a.

  • Beratungs- und Planungsleistungen, welche die Gebäudehülle und Gebäudestatik betreffen
  • Fördermittelberatungen
  • Öl-Kessel; Öl-Öfen
  • Gaskessel ohne Brennwerttechnik; Gasstrahler
  • Elektro-Direktheizungen, Elektro-Speicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-Heizungen etc.
  • handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z.B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen)
  • Luft/Luft-Wärmepumpen
  • mobile Mietheizungen
  • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen
  • Photovoltaik-Anlagen
  • PVT-Anlagen (Photovoltaik-Solarthermie-Hybridanlagen), die nicht als Wärmequelle einer geförderten Wärmepumpe genutzt werden
  • Sanitäreinrichtungen jeglicher Art
  • Klima/Lüftungsgeräte-, Anlagen, und Systeme jeglicher Art
  • Endgeräte und Unterhaltungstechnik, wie z. B.-PCs, Notebooks, Tablets, Smartphones
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