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Solarpaket I: Was steckt im Gesetz?

Das Solarpaket 1 wurde am 26. April 2024 von Bundestag und Bundesrat mehrheitlich beschlossen. Doch noch ist es nicht in Kraft: Es fehlen noch einige Formalien. Jörg Sutter, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS), hat das Solarpaket 1 analysiert und erläutert Details, die in der öffentlichen Darstellung der Änderungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) noch keine große Beachtung gefunden haben.

Solarpaket noch nicht in Kraft

Nachdem es der Bundesrat erst am 24. April 2024 mittags durchgewunken hat und sich Bundespräsident Steinmeier im Montag und Dienstag in Tschechien befand, ist das Solarpaket 1 zwar nun endlich auf der Zielgeraden. Doch ab wann genau die Neuregelungen gelten, ist derzeit noch nicht klar. Vor Inkrafttreten muss zunächst der Bundespräsident unterzeichnen, dann wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Im Gesetzentwurf (genauer: „Änderungsantrag zum Gesetzentwurf“), über den im Bundestag und Bundesrat abgestimmt wurde, wurden die Daten noch nicht eingetragen. Erst in der veröffentlichten Version des Bundesgesetzblattes werden diese Daten verbindlich ablesbar sein.

Gültigkeit: was genau und ab wann?

Angenommen, das Solarpaket 1 würde zum 15. Mai 2024 in Kraft treten. Sind dann alle Neuregelungen auch sofort gültig und anwendbar? Dazu ein klares Nein! Einige Beispiele dazu:

1) Die Anwendung der 800 Watt-Grenze für die Wechselrichterleistung bei Steckersolar bleibt eigentlich noch durch die aktuelle VDE-Norm 4105 verwehrt. Jedoch: Die 600 Watt der VDE 4105 beziehen sich, genau betrachtet, auf die Netzbetreiber-Anmeldung des Steckersolargerätes, die ja mit dem Solarpaket 1 komplett entfällt. Die Konsequenzen müssen hier noch analysiert werden.

2) § 100 des EEG 2023 weist zudem in (1) 1a den Altanlagen die Gültigkeit der Vorgängerregelungen (also vor Inkrafttreten von Solarpaket 1) zu, außer in einigen Fällen, zum Beispiel:

  • Bei Anschlussbegehren, die nach dem 31.12.2022 gestellt wurden, gilt § 8 (neu); also quasi rückwirkend auch für „alte“ Anfragen, die schon vor Verabschiedung des Solarpaket 1 gestellt wurden.
  • Die Absenkung der Grenze der Ausschreibungsteilnahme bei Dachanlagen von 1 MWp auf 750 kWp wird auch zeitverzögert umgesetzt: Hier gilt noch für Inbetriebnahmen der kommenden 12 Monate die bisherige Grenze. „Hintergrund sind sicherlich in Arbeit befindliche Projekte, die sich schon in der Umsetzung befinden“, vermutet Sutter.
  • Die beschleunigte 4-Wochen-Frist bei Netzanfragen nach § 8 Absatz 6 bzw. 6a gilt für Netzanfragen, die nach dem 30.6.2024 gestellt werden. Hintergrund: Die aktuelle Grenze wurde von 10 kWp im Rahmen der EU-Energienotgesetze auf 50 kWp bis 30.6.24 sowieso angehoben, erst danach greifen die aktuell beschlossenen 30 kWp.
  • Im Ausschreibebereich wird die Anwendung von § 37 und § 38 um drei Monate „geschoben“. § 48 Absatz 6, die neue Biodiversitätskriterien für Ausschreibe-Freiflächen definiert, wird erst für Inbetriebnahmen gültig, die 18 Monate nach Verabschiedung des Solarpaket I stattfinden.
  • Auch die Erhöhung des Vergütungssatzes für Anlagen >40 kWp wird erst zu einem späteren Zeitpunkt verlässlich nutzbar sein: Davor steht noch eine beihilferechtliche Prüfung der EU.

Vergütung für Flugwindanlagen

Flugwindanlagen sind Anlagen, deren erzeugter und eingespeister Strom durch das Solarpaket 1 nun auch vergütet wird. Es sind Windkraftanlagen, die nicht statisch aufgebaut sind, sondern quasi große Flugdrachen, die an einem Stahlseil an eine Bodenstation gekoppelt ist.

Diese Kraftwerke können die hohen und stetigen Windkräfte in deutlich größeren Höhen (200 bis 300 Meter) ernten als heutige Windkraftanlagen mit Turmbauweise. Dadurch können sie eine recht stetige Energieproduktion und eine hohe Effizienz erbringen. Doch ist ein Aufwand dafür nötig: Sollte so ein Kraftwerk installiert werden, muss drumherum eine Flugverbotszone eingerichtet werden, damit es nicht mit Luftfahrzeugen kollidiert – im wahrsten Sinne des Wortes.

Aktuell sind diese Kraftwerke noch nicht „von der Stange“ erhältlich. „Sie könnten aber die Chance bieten, die erneuerbaren Energien mit einer weiteren Technik abzurunden, da im Zusammenhang mit diesen Anlagen eher kein großer Widerstand aus der Bevölkerung zu befürchten wäre“, meint DGS-Geschäftsführer Sutter.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Wer im EEG nach der neuen „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ sucht, wird nicht sofort fündig. Denn dieses neue Umsetzungsmodell ist ohne staatliche Förderung konzipiert, ein Unterschied zum bisherigen Mieterstrom. Daher ist dieses neue Modell auch nicht im Fördergesetz EEG verankert, sondern im Energiewirtschaftsgesetz, dem EnWG. 

Die „gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ ist jetzt aber auch beschlossen worden, die Änderung des EnWG war ebenfalls im Solarpaket 1 enthalten. Hierzu wird die DGS in einem der kommenden Newsletter detailliertere Informationen veröffentlichen.

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