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EEG-Umlage: Regeln für Anlagenbetreiber

Sebastian Ziegler, Woldemar Schulz, Christoph Schwarz, Lukas Härle
Inhalt
Eigenverbrauchssystem mit Kraft-Wärme-Kopplung, Speicherbatterie und Strombezug aus dem Netz.

Wer Strom als Letztverbraucher aus dem öffentlichen Netz bezieht, bezahlt für jede verbrauchte Kilowattstunde die gesetzlich vorgeschriebenen Umlagen, unter anderem die EEG-Umlage. Die Abrechnung erfolgt über die Stromrechnung des Lieferanten. Die EEG-Umlage wird von den vier Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz, Amprion, Tennet und TransnetBW treuhänderisch verwaltet.

Was gilt aber, wenn man den Strom selbst erzeugt, beispielsweise mittels einer Photovoltaikanlage auf dem Dach oder eines Blockheizkraftwerks (BHKW) im Keller? Muss hierfür ebenfalls die EEG-Umlage gezahlt werden? In den meisten Fällen lautet die Antwort: Ja! Denn grundsätzlich ist die Umlage für jede verbrauchte Kilowattstunde Strom zu zahlen. Doch es gibt Ausnahmen und Sonderregelungen, die zu beachten sind.

Bei Volleinspeisung ist es einfach

Ob und an wen die EEG-Umlage zu zahlen ist, lässt sich anhand der Verwendungsmöglichkeiten des erzeugten Stroms beantworten. Der einfachste Fall liegt vor, wenn der Strom in ein Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vom zuständigen Netzbetreiber physikalisch abgenommen wird.

In diesem Fall fällt keine EEG-Umlage beim Anlagenbetreiber an, da dieser Strom zunächst nicht letztverbraucht, sondern an andere Lieferanten verkauft wird. Diese liefern den Strom an die Letztverbraucher und führen daraufhin die EEG-Umlage ab.

Strom für Dritte und sich selbst

Die beiden anderen Fälle sind die Eigenversorgung und die Belieferung Dritter, also anderer Letztverbraucher. Wird der erzeugte Strom zur Eigenversorgung mit Überschusseinspeisung verwendet, ist grundsätzlich der Anschlussnetzbetreiber (auch: Verteilnetzbetreiber, VNB) für die Erhebung der EEG-Umlage nach Paragraf 61j Absatz 2 EEG 2017 zuständig.

Wird hingegen (zusätzlich) ein Dritter aus der Anlage beliefert, ist immer der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gemäß Paragraf 61j Absatz 1 Nummer 3 EEG 2017 zuständig.

Eigenverbrauch und Personenidentität

Eigenversorgung liegt nach dem EEG dann vor, wenn der Betreiber der Anlage, also der Stromerzeuger, und der Stromverbraucher personen­identisch sind. Zum Beispiel, wenn sich ein privater Haushalt oder ein Unternehmen aus einer eigenen Anlage versorgt.

Dass Familienmitglieder oder auch Gäste (zeitweise) den eigenerzeugten Strom verbrauchen, ist für die Einordnung als Eigenversorgung zumeist unkritisch. Ebenso, wenn der nicht zur Eigenversorgung genutzte Überschussstrom in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Anderes gilt jedoch bereits, wenn zum Beispiel eine Einliegerwohnung aus der eigenen Anlage mitversorgt wird. Da der Strom dort nicht durch den Anlagenbetreiber verbraucht wird, handelt es sich um eine Lieferung an Dritte (in diesem Fall den Mieter). Gleiches gilt auch für die Belieferung von Mietern, Nachbarn oder anderen Unternehmen.

Lieferung an Dritte

Auch in Fällen von gemeinschaftlich betriebenen Anlagen in Mehrfamilienhäusern, beispielsweise von Wohnungseigentümergemeinschaften, liegen in der Regel umlagepflichtige Lieferungen vor. Denn meistens wird der Strom von der Betreibergesellschaft, also einer Personengesellschaft, an die Wohnungen der einzelnen Verbraucher als natürliche Personen geliefert.

Es wird deutlich, dass Anlagenbetreiber schnell in die Situation der Lieferung von Strom an andere Letztverbraucher geraten können. Doch was bedeutet das konkret für den Betreiber der Anlage?

Volle Umlage für Letztverbraucher

Für Stromlieferungen an Letztverbraucher fällt grundsätzlich und gegebenenfalls rückwirkend die EEG-Umlage in voller Höhe an. Zu zahlen ist sie an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber, der bei dem Anschlussnetzbetreiber erfragt oder über das Marktstammdatenregister (unter Marktakteuren: Regelzone des eigenen Anschlussnetzbetreibers) recherchiert wird.

Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind entsprechend den gesetzlichen Regelungen monatliche Abschläge zu entrichten. Die unterjährig geleisteten Abschläge werden im Folgejahr über eine Jahresendabrechnung auf Basis tatsächlicher Mengenwerte spitz abgerechnet.

Zur Abwicklung der EEG-Umlage haben die ÜNB Webportale eingerichtet, über die der erforderliche Datenaustausch vorgenommen wird. Hierzu muss der Anlagenbetreiber sich im Webportal seines zuständigen ÜNB registrieren und die zur Abwicklung erforderlichen Daten fristgerecht melden.

Ausnahmen bei Eigenversorgung

Wie eingangs bereits erwähnt, sieht das EEG in Fällen der Eigenversorgung Ausnahmen vor, durch die sich die EEG-Umlagepflicht verringern oder ganz entfallen kann. Dies sind insbesondere die folgenden drei Konstellationen:

Grundsätzlich kann eine Reduzierung der EEG-Umlage von 100 Prozent auf 40 Prozent für die Eigenversorgung beansprucht werden, wenn die erforderlichen Kriterien nach dem EEG, zum Beispiel insbesondere bezüglich der Messung und Abgrenzung der Eigenbedarfsmengen, erfüllt sind (Paragraf 61 ff. EEG 2017).

Bei Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von maximal zehn Kilowatt besteht nach der „De-Minimis-Regelung“ für die ersten 10.000 Kilowattstunden, die pro Jahr vom Eigenversorger verbraucht werden, keine EEG-Umlagepflicht (Paragraf 61a Nummer 4 EEG 2017).

Da Eigenversorgungen erst seit dem 1. August 2014 umlagepflichtig sind, können sich Anlagenbetreiber, die sich bereits vor diesem Stichtag aus der Anlage selbst versorgt haben, auf einen Bestandsschutz bei der Umlagebefreiung berufen (Paragraf 61e, 61f EEG 2017). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Bestandsschutz unter bestimmten Umständen entfallen kann – beispielsweise, wenn die Leistung der eigenen Erzeugungsanlage erhöht wird oder sich der Betreiber geändert hat.

Dass diese Regelungen in Anspruch genommen werden können, setzt allerdings voraus, dass der anspruchsberechtigte Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflichten gegenüber seinem für die Erhebung der EEG-Umlage zuständigen Netzbetreiber (in der Regel der Anschlussnetzbetreiber) einhält.

BNetzA gibt Hinweise

Die Abgrenzung von Eigenversorgung und Lieferung an Dritte sowie die Geltung von Sonderregelungen in Bezug auf die EEG-Umlage für Eigenversorgung sind mitunter äußerst komplex.

Hilfreiche Informationen hierzu finden sich auf der Website der Bundesnetzagentur (BNetzA) und hier insbesondere im von der BNetzA veröffentlichten „Leitfaden zur Eigenversorgung“. Ebenso können Fragen zu diesen Themen mit den Fachexperten der Netzbetreiber erörtert werden.

Meldepflichten der Anlagenbetreiber

Die Erhebung der EEG-Umlage beim Anlagenbetreiber setzt gemäß EEG die Erfüllung einiger Mitwirkungspflichten voraus. Auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, sodass deren Versäumnis in Pönalen gegenüber dem Anlagenbetreiber resultieren kann.

Aus der Art der Stromverwendung und der daraus resultierenden Zuständigkeit der Netzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage leitet sich wiederum ab, welche Daten und Angaben in welcher Form zu melden sind. Bei Zuständigkeit des Anschlussnetzbetreibers sind die Meldepflichten ihm gegenüber und gemäß seinen Vorgaben zu erfüllen.

Ist der Übertragungsnetzbetreiber zur Erhebung der Umlage berechtigt, so ist zu beachten, dass diesem mangels direkter Verbindung zum Anlagenbetreiber die technischen Daten der Anlage sowie die Messwerte (insbesondere zu den gelieferten und gegebenenfalls selbst verbrauchten Strommengen) fehlen.

Die Daten der Meldungen

Daher regelt das EEG, dass die Anlagenbetreiber folgende Daten und Erklärungen unverzüglich zu melden haben:

Meldung detaillierter technischer Daten der Anlage sowie einer Einschätzung des Verwendungszweckes des Stroms in Eigenverbrauch und Drittbelieferung. Aufgrund umfangreicher Reduzierungs- und Befreiungsmöglichkeiten beim Eigenverbrauch werden diese Angaben benötigt, um die korrekte Höhe der zu zahlenden EEG-Umlage ermitteln zu können.

Laufend sind dann zur Bestimmung der zu zahlenden Abschläge monatliche Meldungen der gelieferten und gegebenenfalls selbst verbrauchten Mengen sowie die entsprechende Unterteilung zu übermitteln, auch wenn dies nur wenige Kilowattstunden betrifft.

Einmal jährlich sind für die Spitzabrechnung die tatsächlich gelieferten und gegebenenfalls selbst verbrauchten Mengen sowie die entsprechende Unterteilung bis zum 31. Mai des Folgejahres zu melden und in Form einer Selbstauskunft oder bei umlagepflichtigen Mengen über zwei Gigawattstunden (zwei Millionen Kilowattstunden) mittels Wirtschaftsprüfertestat nochmals zu bestätigen.

Sofern der ÜNB eine Formvorschrift für die Meldung vorgibt (zum Beispiel ein Internetportal), ist dieses zu nutzen.

Umlage rückwirkend fällig

Neben den initialen und regelmäßigen Meldungen sind dem ÜNB auch jegliche Veränderungen an der Belieferungssituation sowie Änderungen an den technischen Anlagen mitzuteilen, um Änderungen an den EEG-Umlagen korrekt und rechtzeitig berücksichtigen zu können. Hier gelten für Kleinstanlagenbetreiber die gleichen Regeln wie für etablierte Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU).

Da die Meldepflichten gegenüber den ÜNB vielen Anlagenbetreibern oft nicht bekannt sind oder teilweise abgelehnt werden, haben die ÜNB bereits im Jahr 2016 damit begonnen, regelmäßig die Anlagenbetreiber zu identifizieren, die womöglich einer Umlagepflicht beim ÜNB unterliegen.

Die identifizierten Anlagenbetreiber werden von den ÜNB angeschrieben und zur Auskunft und Erklärung zu einer möglichen Liefersituation aufgefordert. Liegt eine umlagepflichtige Liefersituation vor, wird der Anlagenbetreiber aufgefordert, die entsprechenden Meldungen nachzuholen. Die EEG-Umlage wird dann rückwirkend zum Beginn des Lieferzeitpunktes erhoben.

ÜNB gehen mit Klagen vor

In einigen Fällen können sich hier Abrechnungen für mehrere zurückliegende Jahre ergeben, denn anders als vielfach angenommen, besteht die Umlagepflicht bei der Belieferung Dritter seit Beginn des EEG.

Es hat dazu auch nie Ausnahmen gegeben. Bei anhaltender Verweigerung der Anlagenbetreiber, die notwendigen Erklärungen gegenüber dem ÜNB abzugeben, können (und wurden in der Vergangenheit bereits) Klagen seitens der ÜNB eingereicht werden, um die notwendigen Angaben zu erhalten.

Dieses Vorgehen entspricht der gesetzlichen Intention einer fairen Verteilung der Lasten aus der Förderung der erneuerbaren Energien. Neben der Nachzahlung der fälligen EEG-Umlagen riskiert der Anlagenbetreiber zusätzliche Pönalen aus Versäumniszinsen und einer vorübergehenden Erhöhung der EEG-Umlage um 20 Prozent. So kann eine eigentlich von der EEG-Umlage befreite Eigenversorgung mit einer 20-prozentigen EEG-Umlage belastet werden.

Zusammenfassung

Für Anlagenbetreiber, die ihren erzeugten Strom selbst verbrauchen oder an andere Verbraucher liefern, hält das EEG einige Regelungen bezüglich der Umlagepflicht dieses Stroms bereit, die dem jeweiligen Anlagenbetreiber vertraut sein sollten.

Erste Besonderheit ist die Zuständigkeit des Übertragungsnetzbetreibers, sobald andere Letztverbraucher mit Strom beliefert werden. Denn in diesem Fall übernimmt der Anlagenbetreiber hier die Rolle eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens und muss die entsprechenden Regelungen des EEG erfüllen.

Die Differenzierung zwischen Eigenversorgung und der Belieferung Dritter ist komplex und sollte im Zweifel mit dem zuständigen Netzbetreiber abgestimmt werden, da falsche oder fehlende Meldungen von Anlagenbetreibern zum Verlust eines etwaigen Umlageprivilegs führen können.

Dieser Artikel von Sebastian Ziegler, Woldemar Schulz, Christoph Schwarz und Lukas Härle ist zuerst erschienen in photovoltaik 2/2020.

Sebastian Ziegler ist seit 2008 bei der 50Hertz Transmission GmbH tätig und seit 2018 mit der Abwicklung der EEG-Umlage beschäftigt. Davor war er sechs Jahre bei PwC im energiewirtschaftlichen Bereich unter anderem mit Prüfungen rund um das EEG tätig.

Dr. Woldemar Schulz hat von 2003 bis 2008 an der TU Dortmund an der Integration erneuerbarer Energien in das deutsche Energieversorgungssystem geforscht. Seit 2008 ist er bei Amprion GmbH tätig und dort unter anderem für die Umsetzungsfragen aus dem EEG zuständig.

Christoph Schwarz ist seit 2009 bei Tennet tätig und beschäftigt sich unter anderem mit der Konzeption und Abwicklung der EEG-Umlage.

Lukas Härle ist seit 2018 bei der TansnetBW tätig und beschäftigt sich mit der konzeptionellen Umsetzung der EEG- Prozesse.

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