Förderung zur energieeffizienten Sanierung von Gebäuden startet wieder
Ab dem 22.02.2022 können Bauherren und Investoren wieder Anträge zur energieffizienten Sanierung zum Effizienzhaus bzw. Effizienzgebäude und für die Sanierung durch Einzelmaßnahmen stellen. Die entsprechenden Förderbedingungen bleiben unverändert.
Grundsätzlich gilt: Der Antrag muss gestellt werden, bevor man einen Liefer- und Leistungsvertrag oder einen Kaufvertrag unterschreibt. Planungs- und Beratungsleistungen können jedoch schon vor dem Antrag in Anspruch genommen werden.
Über eine künftige Förderung von energieeffizienten Neubauten will die KfW baldmöglichst auf ihrer Website informieren, dazu stehe man in in engem Austausch mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
Weitere Informationen für Bauherren
Wer Liefer- und Leistungsverträge abgeschlossen und zum Beispiel Handwerksbetriebe beauftragt hat, kann den Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn eine dieser beiden Voraussetzungen eingehalten werden:
- Nur möglich bei Kredit: Der Antragsteller hat vor dem Abschluss der Liefer- und Leistungsverträge ein Beratungsgespräch mit seinem Finanzierungspartner geführt, das mit einem KfW-Formular dokumentiert wurde.
- Möglich bei Kredit und Zuschuss: Die Liefer- und Leistungsverträge enthalten eine aufschiebende/auflösende Bedingung, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
Wer einen Kaufvertrag für einen Ersterwerb nach Sanierung abgeschlossen hat kann den Förderantrag ab dem 22.02.2022 stellen, wenn der Kaufvertrag eine aufschiebende/auflösende Bedingung enthält, die sich auf die Gewährung einer Förderung in der BEG bezieht.
Wohngebäude: Die Erstellung einer Bestätigung zum Antrag (BzA) für die Sanierung zum Effizienzhaus sowie für Einzelmaßnahmen ist weiterhin möglich. Wurde bereits eine BzA erstellt? Dann kann man diese für eine Antragstellung nutzen, sofern das Gültigkeitsdatum der BzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer BzA für einen Neubau ist weiterhin technisch möglich. Die KfW kann aber weder bestätigen noch steht sie dafür ein, dass diese erstellten BzA im Rahmen einer künftigen Beantragung von BEG-Zuschüssen oder BEG-Krediten tatsächlich anerkannt und genutzt werden können.
Nichtwohngebäude: Die Erstellung einer gewerblichen Bestätigung zum Antrag (gBzA) für die Sanierung zum Effizienzgebäude und für Einzelmaßnahmen ist ab Antragsstart wieder möglich. Wurde bereits eine gBzA erstellt? Dann kann diese für eine Antragstellung genutzt werden, sofern das Gültigkeitsdatum der gBzA noch nicht überschritten ist. Die Erstellung einer gBzA für einen Neubau ist weiterhin nicht möglich.
Alle noch nicht abschließend entschiedenen Anträge, die bis einschließlich 23.01.2022 gestellt wurden, werden sukzessive geprüft und bearbeitet. Dies kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Fragen zum Bearbeitungsstand einzelner Anträge können derzeit nicht beantwortet werden.