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ZDH-Empfehlung zu den anstehenden Prüfungen im Handwerk

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie hat der ZDH den Handwerkskammern und -innungen empfohlen, alle Prüfungstermine bis zum 24. April 2020 auszusetzen. Hiervon waren bisher in erster Linie Zwischenprüfungen von Auszubildenden sowie der erste Teil der in einigen Berufen gestreckten Gesellenprüfung betroffen.

Der Großteil der beruflichen Abschluss- und Gesellenprüfungen würde unter normalen Umständen im Zeitraum zwischen Ende April bis August 2020 stattfinden. Im Interesse von Auszubildenden, deren Ausbildungsverträge üblicherweise im Sommer enden, empfiehlt der ZDH, dass diese Prüfungen unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften zum Infektionsschutz der Bevölkerung nach Möglichkeit wie geplant durchgeführt werden.

Abgesagte Prüfungstermine sollten spätestens ab Juni 2020 nachgeholt werden. Abgesagte Zwischenprüfungen und abgesagte Teil-1-Prüfungen sind hierbei nachrangig zu behandeln. Zwischenprüfungen können ggf. gänzlich entfallen, sofern keine ausreichenden Ressourcen zur Verfügung stehen.

Möglichst baldige Prüfungen gegen Führungskräftemangel

Auch verschobene Prüfungstermine für Meister- und sonstige Fortbildungsprüfungen sollten nach Möglichkeit zeitnah, spätestens ab Juni 2020 nachgeholt werden. Prüfungstermine, die nach dem 24. April 2020 regulär angesetzt werden, sollten soweit wie möglich durchgeführt werden, damit der dringend benötigte Führungskräftenachwuchs zeitnah in den Betrieben zur Verfügung steht.

Diese Empfehlung an die Handwerksorganisation wird unter der Annahme ausgesprochen, dass nach den Osterferien Zusammenkünfte von Personengruppen zur Ablegung von Prüfungen möglich sind und nicht zu unangemessenen Infektionsverbreitungsrisiken für die Bevölkerung oder zu Ansteckungsrisiken für Prüfungsteilnehmer und Prüfende führen.

Form der Prüfung hängt vom Beruf ab

Die jeweilige Prüfungsform ist bei der Entscheidung über die Durchführbarkeit der Prüfung zu berücksichtigen. So sind insbesondere bei praktischen Prüfungen im Handwerk berufsspezifische Durchführungsbedingungen und örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen.

Bei Handwerken, die engen Personenkontakt in den praktischen Prüfungen voraussetzen, wie beispielsweise das Friseur-, das Kosmetiker- oder einzelne Gesundheitshandwerke, ist in besonderem Maße zu prüfen, ob dem gebotenen Infektionsschutz in ausreichender Weise Rechnung getragen werden kann.

Die tatsächliche Durchführbarkeit der Prüfungen ist nicht nur abhängig von behördlichen Auflagen zum Infektionsschutz, sondern auch von den vor Ort zur Verfügung stehenden sachlichen und personellen Ressourcen. Die unterschiedlichen Sommerferientermine in den Bundesländern können ebenso Einfluss auf die Prüfungsterminierung haben.

Auch Prüfungen nach Ausbildungsende sind möglich

Sofern Gesellenprüfungen aufgrund der Ausnahmesituation durch die Corona-Pandemie erst nach Ende der Ausbildung abgelegt werden können, wird empfohlen, dass Handwerkskammern Anträgen auf Verlängerung der Ausbildung bis zum nächsten Prüfungstermin wegen der atypischen Ausnahmesituation der Corona-Epidemie großzügig - in Anlehnung an die Regelungsabsicht des § 27 c Absatz 2 HwO / § 8 Absatz 2 BBiG - stattgeben.

Die Entscheidung der Kammer auf Verlängerung sollte von einem gemeinsamen Willen des Auszubildenden und des Betriebs getragen sein, sei es durch einen gemeinsam gestellten Antrag oder aufgrund nachträglicher Zustimmung des Betriebes.

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