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Arbeitsurteile: Kollegen auf der Toilette eingesperrt - Kündigung

Einen Streich mit weitreichenden Folgen hat sich ein Lagerist erlaubt und den Kürzeren gezogen: Nachdem er seinen Kollegen auf der Toilette eingesperrt hatte und dieser gezwungen war, die Tür einzutreten, erhielt der Scherzkeks die fristlose Kündigung. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg blieb erfolglos: Die Richter sahen in der Aktion nicht nur eine erhebliche Pflichtverletzung, sondern auch einen Eingriff in die Freiheit eines anderen. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass eine Abmahnung unter diesen Umständen nicht notwendig und die Weiterbeschäftigung sogar unzumutbar ist (Az.: 5 Ca 1397/20).

Informationsaustausch über Arbeitnehmer kann Persönlichkeitsrechte verletzen

Um das Persönlichkeitsrecht von Arbeitnehmern zu schützen, ist es einem ehemaligen Arbeitgeber nicht ohne Weiteres erlaubt, Informationen über frühere Angestellte an deren neuen Arbeitgeber zu übermitteln. Dennoch weisen die ARAG-Experten darauf hin, dass ein Arbeitnehmer dies hinnehmen muss, wenn die Relevanz der Informationen das Persönlichkeitsrecht überwiegt. Arbeitgeber sind grundsätzlich zum Beispiel nicht daran gehindert, über das Verhalten und die Leistung eines Arbeitnehmers zu informieren. Im vorliegenden Fall bekam allerdings eine Pflegekraft Recht, deren früherer Arbeitgeber den neuen Vorgesetzten warnen wollte: Die Frau habe unter anderem unentschuldigt gefehlt. Entscheidend für die Richter war jedoch unter anderem, dass es während der Beschäftigung keine Abmahnung gegeben hatte und das Fehlverhalten somit erst im Anschluss bemängelt wurde. Dadurch entstand der Eindruck, der ehemalige Arbeitgeber wolle der Frau im Nachgang schaden. Die notwendige Relevanz der Information sei nicht gegeben und die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts überwiege (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az.: 6 Sa 54/22).

Prügelnder Arbeitnehmer nicht unfallversichert

Der Bauleiter hatte einen ganz miesen Tag erwischt. Als Erstes musste er morgens wohl oder übel außerhalb des Betriebsgeländes parken, da die Firmen-Einfahrt von einem Lkw versperrt war und der Fahrer nicht bereit war, den Lkw zu bewegen. Als der Bauleiter kurze Zeit später zu einem geschäftlichen Termin musste und zu seinem Wagen ging, wurde er vom Lkw-Fahrer auch noch verbal attackiert: Das „egoistische Arschloch“ ließ die Hutschnur des Bauleiters reißen. Schon bei seinem Fahrzeug angelangt, machte er kurzerhand kehrt, um die Angelegenheit endgültig zu klären. Bei der folgenden Schlägerei zog er aber den Kürzeren und erlitt eine Mittelgesichtsfraktur. Zu allem Übel wurde seine Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkannt und war damit kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung. Die ARAG-Experten weisen auf das entscheidende Detail hin: Während es sich bei dem Weg zu seinem außerhalb des Firmengeländes geparkten Fahrzeugs um einen versicherten Betriebsweg gehandelt hat, war die Rückkehr zum Lkw-Fahrer rein privater Natur. Damit hatte der Bauleiter seinen Betriebsweg buchstäblich verlassen und seinen Versicherungsschutz verloren (Sozialgericht Berlin, Az.: S 98 U 50/21).

Unangekündigte Überprüfung des häuslichen Arbeitszimmers rechtswidrig

Steht ein Steuerfahnder des Finanzamtes ohne vorherige Anmeldung vor der privaten Wohnungstür, um das angemeldete Arbeitszimmer in Augenschein zu nehmen, so muss der Besitzer ihn laut ARAG-Experten nicht hineinlassen und hat dennoch keinen Nachteil zu befürchten. Im vorliegenden Fall hatte der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes die Angaben einer selbstständigen Unternehmensberaterin für klärungsbedürftig gehalten und im nächsten Schritt eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung eingeleitet. Die überrumpelte Steuerpflichtige hatte dem Fahnder geöffnet, anschließend geklagt und Recht bekommen: Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) hat nach richterlicher Ansicht Vorrang (Bundesfinanzhof, Az.: VIII R 8/19).

Keine SMS nach Dienstschluss

ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Arbeitnehmer nach Feierabend nicht verpflichtet sind, dienstliche SMS zu lesen. In einem konkreten Fall hatte ein Notfallsanitäter mehrfach nicht oder zu spät auf die Nachrichten seines Chefs reagiert, weil er bereits im Feierabend war. Es ging in beiden Fällen um die spontane Übernahme von Bereitschaftsdiensten. Zwar konnte der Chef die Schichten auf andere Art besetzen, trug die Dienste bei seinem nicht erreichbaren Mitarbeiter aber als unentschuldigtes Fehlen ein, für das es zunächst eine Ermahnung, später sogar eine Abmahnung gab. Das ließ sich der Notfallsanitäter jedoch nicht gefallen und klagte. In zweiter Instanz bekam der Mann Recht. Das Urteil: Die Nichterreichbarkeit in der Freizeit diene dem Gesundheits- und dem Persönlichkeitsschutz. Daher genügt es, dienstliche SMS erst mit Beginn der Arbeitszeit zu lesen (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 1 Sa 39 öD/22).

Dank und Bedauern keine Pflicht im Arbeitszeugnis

Auch wenn ein Arbeitszeugnis üblicherweise mit Schlussfloskeln wie dem Dank für die geleistete Arbeit und dem Bedauern über das Ausscheiden endet, können Arbeitnehmer dies nicht einklagen. Allerdings weisen ARAG-Experten darauf hin, dass es einen gesetzlichen Anspruch auf ein wahres und wohlwollendes Arbeitszeugnis gibt. In ihrem aktuellen Urteil fahren die Richter somit weiterhin dieselbe harte Linie, die sie bereits in mehreren früheren Urteilen verfolgt hatten. Mehrere Landesarbeitsgerichte hatten zwischenzeitlich versucht, eine Änderung dieser Rechtsprechung herbeizuführen, aber dennoch: Selbst wenn das Fehlen von Zukunftswünschen ein gutes Zeugnis gefühlt abwertet, kann der Arbeitgeber zu derartigen Schlussformeln nicht verpflichtet werden (Bundesarbeitsgericht, Az.: 9 AZR 146/21).

 

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