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Das ändert sich bei der Gewährleistung 2022

Dörte Neitzel

Seit Januar 2022 gilt eine neue Frist für die Beweislastumkehr bei der gesetzlichen Gewährleistung. War es bislang so, dass Käufer nach sechs Monaten beweisen mussten, dass der Mangel bereits ab dem Kauf bestand, sind es jetzt zwölf Monate. Das heißt: Im ersten Jahr ab Kauf muss der Käufer nicht nachweisen, dass die verkaufte Ware mängelbehaftet war, davon geht das Gesetz aus. Erst im zweiten Jahr nach dem Kauf muss der Käufer darlegen, dass das gekaufte Produkt bereits beim Kauf schadhaft war. Dann greift die gesetzliche Gewährleistung und der Verkäufer muss die Ware ersetzen, reparieren oder gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen.

Seit Januar 2018 gilt bereits die Reform des Bauvertragsrechts und damit eine Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung. Sie sah einige Neuerungen für die Gewährleistung bei mangelhaften Materialien oder Waren vor.

Lieferant haftet nur für Materialschäden

Bis Dezember 2017 galt noch folgende Regelung: Lieferanten, die Handwerksbetrieben mangelhafte Ware lieferten, hafteten ausschließlich für diese mangelhafte Ware. Arbeitskosten oder spezielle Kosten für den Ausbau (und späteren Wiedereinbau), gingen zulasten des Handwerkers.

Besonders prekär: Diese Kosten sind meist höher als der reine Materialwert der Lieferantenware. Zusätzlich mussten die Betriebe auch noch Gutachter- und Anwaltskosten stemmen, um den Nachweis zu führen, dass es sich um eine mangelhafte Ware handelt – für viele kleine Betriebe ist das oft nicht leistbar. Das hat sich nun geändert.

Reform schließt weitere Kosten mit ein

Mit der Reform haben Handwerker an ihre Händler und Lieferanten einen sogenannten Aufwendungsanpruch. Das heißt, dass diese nicht nur das mangelhafte Material ersetzen müssen, sondern auch die sich daraus ergebenden Kosten für Aus- und Wiedereinbau. Der Lieferant kann seine Kosten dann wiederum beim Hersteller der Ware geltend machen.

Dabei ist der Begriff „Einbau“ so ausgelegt, dass neben dem Einbau im technischen Sinn auch die „Anbringung von Material“, also etwa eine Lackierung oder Abdeckung, gemeint ist. Auch darf der Handwerker diese Arbeiten selbst ausführen, er muss sich nicht auf seinen Lieferanten und eventuelle Subunternehmen bei der Reparatur verlassen.

Achtung beim Ausschluss in den AGB

Allerdings sollten Handwerker eines beachten: Lieferanten können in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Haftungsausschluss aufnehmen. Händler und Lieferanten, die sich auf § 439 Abs. 3 BGB beziehen, können die Pflicht zum Ersatz der Aufwendungen wegen zu hoher Kosten ausschließen. Diese Lücke hat der Gesetzgeber gelassen.

Aber: Kauft ein Verbraucher eine Ware, etwa im Baumarkt und erweist sich diese als fehlerhaft und wurde bereits eingebaut, muss der Händler sowohl die Ware ersetzen als auch Aus- und Wiedereinbaukosten tragen

Unterschied Garantie – Gewährleistung

Die Gewährleistung (=Mängelhaftung) schützt Kunden vor den Folgen einer fehlerhaften Dienstleistung oder eines nicht funktionsfähigen Produktes. Sie dauert ab Kauf 24 Monate. Zugunsten eines Verbrauchers gilt in den ersten zwölf Monaten nach Übergabe die Vermutung, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand.

Bemerkt der Kunde später als zwölf Monate nach dem Kauf den Mangel, kehrt sich die Beweislast um und er muss beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Folgende Rechte stehen Käufern dann zu: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz.

Eine Garantie dagegen ist ein freiwilliges Leistungsversprechen eines Unternehmens und ist nicht gesetzlich vorgegeben. Sie gilt neben der Gewährleistung.

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