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Tipps vom Anwalt: Was man beim Arbeiten mit Fremdmaterial beachten muss

Matthias Scheible

Neben dem Umstand, dass der Handwerksbetrieb das Material nicht abrechnen kann, ist das Haftungsrisiko nicht zu unterschätzen. Selbst wenn alle technischen Regeln eingehalten werden, können Handwerksbetriebe mit Gewährleistungsansprüchen konfrontiert werden, wenn die Funktionsfähigkeit des geschuldeten Werks aufgrund des verbauten Fremdmaterials nicht erreicht wird. Zeigt sich nach Abschluss der Arbeiten ein Mangel, stellen sich verschiedene Fragen, die in der Regel schwierig und aufwändig zu beantworten sind:

  • Ist Ursache für den Mangel das Material des Kunden oder die Werkleistung des Handwerkers?
  • Hätte der Mangel vor Einbau/Verarbeitung erkannt werden müssen?

Grundsätzlich haftet auch der Handwerksbetrieb, allerdings kann man sich absichern, wenn es um die Verantwortlichkeit für den Mangel einer Leistung aufgrund des Fremdmaterials geht.

Es ist wichtig, die Kunden darüber in Textform zu unterrichten, dass man nur für die fehlerfreie Ausführung der Arbeitsleistung haftet. Das Risiko für etwaige Schäden und Fehler am Material trägt insoweit der Kunde. Ob das Material für die Verwendung geeignet ist, sollte ebenfalls bereits im Vorfeld gut geprüft werden. Weil dem SHK-Betrieb eine für ihn jeweils zumutbare Prüfungspflicht obliegt, ist das Material im Rahmen der jeweiligen Fachkenntnis zu überprüfen. Eine Pflicht auf eine Mitteilung und Hinweise besteht dann, wenn dem fachkundigen Handwerker des maßgeblichen Berufszweiges Bedenken gekommen sind oder hätten kommen müssen.

Risiken prüfen und dokumentieren

Es ist daher anzuraten, in jedem Stadium der Arbeiten und schon vor Beginn, wenn Material zur Verfügung gestellt wird, sorgfältig zu prüfen, wo sich Risiken befinden könnten und dies entsprechend zu dokumentieren sowie an den Kunden zu adressieren. Im Vertrag ist die eigene geschuldete Leistung möglichst genau beschrieben werden.

Darüber ist ein ordnungsgemäßer Bedenkenhinweis ausführlich zu begründen. Dabei ist der Auftraggeber über Risiken und Folgen verständlich aufzuklären. Die Anweisung, Arbeiten trotz entsprechender Risikoaufklärung betreffend Material auszuführen, sollte man sich schriftlich bestätigen lassen.

Leistungen müssen klar abgrenzbar sein

Sofern der Auftraggeber das Material liefert, kommt eine Befreiung von der Haftung für ein im Ergebnis mangelhaftes Werk nur in Betracht, wenn 

  • die Leistungen klar abgrenzbar sind
  • der Handwerksbetrieb das Material pflichtgemäß überprüft und den Auftraggeber auf mögliche Bedenken schriftlich hingewiesen hat (auch wenn der Auftraggeber dennoch den Auftrag erteilt)
  • der Handwerksbetrieb seine Prüfungs- und Bedenkenhinweispflicht zwar verletzt hat, es aber feststeht, dass der Auftraggeber selbst bei ordnungsgemäßem Verhalten des Handwerkers darauf bestanden hätte, die Leistung wie vereinbart zu erhalten 
  • der Handwerksbetrieb im Rahmen der von ihm pflichtgemäß durchgeführten Überprüfung die Fehler in den für ihn verbindlichen Vorgaben (Planungen, Anordnungen, Stoffe oder Bauteile) nicht erkennen konnte.

Wirtschaftlichkeit beim Auftrag beachten

Neben der haftungsrechtlichen Thematik muss dem Handwerksbetrieb klar sein, dass er das Fremdmaterial nicht vergütet bekommt. Wirtschaftlich sollten etwaige Risiken (Gewährleistungsrisiken) daher einkalkuliert werden. D.h. bei der Kalkulation eines solchen Auftrages muss die fehlende Entlastung durch Material einkalkuliert werden.

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