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Gesetze, Verordnungen & Co.: Das ändert sich 2019

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Viele Energieausweise ab 2019 ungültig

Die Ausweispflicht für Gebäude, die neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden sollen, besteht in Deutschland seit Januar 2009. Für Wohngebäude, die bis 1965 errichtet wurden, gilt diese Pflicht schon seit Juli 2008 und für Neubauten bereits seit 2002. Da Energieausweise zehn Jahre gültig sind, laufen 2019 viele der Ausweise ab.

 

Steuervorteile bei Jobticket sowie Elektro- und Hybrid-Firmenwagen 

Wer den ab 2019 neu zugelassenen Firmenwagen in der Hybrid- oder Elektroversion auch privat fährt, muss nur noch 0,5 statt 1 Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil versteuern. Mit einem Jobticket kann man ab Januar ohne das Finanzamt auf Bus und Bahn abfahren: Die Kostenersparnis der kostenlosen oder verbilligten Fahrkarte muss nicht mehr versteuert werden. Wer sein Dienstfahrrad auch privat nutzt, muss ab Januar 2019 den Gewinn nicht mehr mit dem Finanzamt teilen. Das gilt sowohl für E-Bikes (mit Geschwindigkeiten bis zu 25 Stundenkilometern) als auch für Fahrräder, die allein durch Muskelkraft gefahren werden.  

 

Paritätische Finanzierung in der Krankenversicherung

Der Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen musste bisher vom Arbeitnehmer allein gezahlt werden. Ab 1. Januar teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber - wie schon beim allgemeinen Beitrag - die Kosten je zur Hälfte. Bei einem Einkommen von 3.000 Euro macht das monatlich rund 15 Euro Ersparnis. Die Höhe des Zusatzbeitrags legt jede Krankenkasse individuell fest - eine Reihe senkt diesen zum Jahreswechsel.  

Für Kleinselbstständige gilt ab Januar ein Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 171 Euro im Monat. Denn ab dem Jahreswechsel sinkt die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage auf 1.038,33 Euro. Bisher haben Krankenkassen, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst, ein fiktives Monatseinkommen von 2.284 Euro angesetzt - was dann einen Monatsbeitrag von etwa 340 Euro ausmachte, den diese allein schultern mussten.  

Und Achtung: Gesundheitskarten der ersten Generation mit der Kennzeichnung G1 können von Praxen und Krankenhäusern ab Januar 2019 nicht mehr eingelesen werden. Nur Gesundheitskarten mit "G2" und "G2.1" funktionieren weiterhin problemlos.  

 

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau 

Bis 2025 werden mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass das Rentenniveau bis dahin nicht unter 48 Prozent sinkt und der Beitragssatz gleichzeitig nicht über 20 Prozent steigt. Für 2019 wird der Beitragssatz per Gesetz auf 18,6 Prozent festgelegt, von 2020 bis 2025 darf er nicht unter 18,6 Prozent liegen. 

Ausweitung der Mütterrente 

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei der Mütterrente in Kraft. Bisher werden für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rente berücksichtigt. Nach der Neuregelung wird jetzt bis zu einem halben Jahr zusätzlich bei der Rente angerechnet. Das führt zu einer Erhöhung der Rente pro Kind um bis zu 16,02 Euro im Westen und um bis zu 15,35 Euro im Osten.

Wer ab 1. Januar 2019 neu in Rente geht, erhält die Mütterrente von der ersten Rentenzahlung an. Bei den rund 9,7 Millionen Müttern und Vätern, deren Rente bereits vor Januar 2019 begonnen hat, erfolgt die zusätzliche Zahlung automatisch bis Mitte nächsten Jahres. Für die Zeit ab 1. Januar 2019 erhalten die Betroffenen eine Nachzahlung. Die Rentenversicherung stellt damit sicher, dass jeder die Leistung erhält, die ihm nach der Neuregelung zusteht. Die Auszahlung der neuen Leistung erfolgt damit wie bei der Einführung der Mütterrente im Jahr 2014. 

Ein gesonderter Antrag auf die Mütterrente ist grundsätzlich nicht notwendig. Lediglich Adoptiv- und Pflegeeltern, die Mütterrente beanspruchen, müssen bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen. 

Bessere Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten 

Am 1. Januar 2019 treten Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten in Kraft. Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente erstmals ab 1. Januar 2019 beginnt, werden ab diesem Zeitpunkt besser abgesichert. Für sie wird die sogenannte Zurechnungszeit 2019 erst mit 65 Jahren und acht Monaten enden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2020 verlängert sich die Zurechnungszeit schrittweise weiter, bis sie bei einem Rentenbeginn ab 2031 mit 67 Jahren endet. Durch die Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie in dieser Zeit mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. 

Reguläre Altersgrenze wird angehoben 

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente steigt im nächsten Jahr auf 65 Jahre und acht Monate. Das gilt für Versicherte, die 1954 geboren wurden und im nächsten Jahr 65 werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. 

Beitragsbemessungsgrenze steigt um drei Prozent 

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steigt in den alten Bundesländern von monatlich 6.500 auf 6.700 Euro und in den neuen Bundesländern von 5.800 auf 6.150 Euro. Sie bestimmt den Höchstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags berücksichtigt wird. Für darüber hinausgehendes Einkommen werden keine Beiträge gezahlt.

Neue Brückenteilzeit

Ab dem neuen Jahr gilt die Brückenteilzeit. Mit ihr besteht ein Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Teilzeit, verbunden mit dem Recht auf Rückkehr zur vorherigen Arbeitszeit. Die Brückenteilzeit hilft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dabei, ihre Arbeitszeit besser an ihre Lebensphasen anzupassen. Und zwar ohne dafür einen konkreten Anlass nennen zu müssen. Zudem leistet sie einen Beitrag zur Verhinderung der Teilzeitfalle.

 

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Im Juni 2018 hat die Mindestlohn-Kommission empfohlen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Schritten zu erhöhen. Damit steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

 

Kindergeld und Freibeträge steigen

Ab 1. Juli 2019 steigt das Kindergeld in der ersten Stufe um zehn Euro monatlich. Das entspricht einer Erhöhung von rund fünf Prozent. Eine zweite Stufe ist zum 1. Januar 2021 vorgesehen. Die Kindergelderhöhung wird beim steuerlichen Kinderfreibetrag nachvollzogen. Als Jahresbetrag wächst er daher in zwei gleichen Teilen zum 1. Januar 2019 und zum 1. Januar 2020 um jeweils 192 Euro. Auch für Erwachsene steigt der Grundfreibetrag: 2019 auf 9.168 Euro und 2020 auf 9.408 Euro. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommensteuer gezahlt werden.

 

Strengeres Verpackungsgesetz

Ab 1. Januar 2019 verschärft das neue Verpackungsgesetz die Anforderungen an private Haushalte in Deutschland. Es sollen noch mehr Rohstoffe aus Verpackungen, insbesondere aus Kunststoff, zurückgewonnen und wiederverwertet werden.

 

Geringere Modernisierungsumlage

Vermieter dürfen künftig nach einer Modernisierung nur noch acht Prozent der Renovierungskosten im Jahr auf ihre Mieter umlegen. Bislang waren es elf Prozent. Dazu kommt eine Kappungsgrenze für Renovierungen: Pro Quadratmeter dürfen Vermieter höchstens drei Euro mehr als vorher verlangen.  

 

Entlastung für Pflegebedürftige und Angehörige

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 ist es ab Januar automatisch erlaubt, für Fahrten zum Arzt ein Taxi zu nehmen. Bisher wurden die Fahrtkosten dafür bisher nur auf Antrag und nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse übernommen. Die Regelung gilt auch bei Pflegegrad 3, wenn zusätzlich eine dauerhaft eingeschränkte Mobilität festgestellt wurde, sowie für Behinderte mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung oder Blinde. Außerdem: Während eines Kuraufenthalts können Angehörige ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder künftig in der gleichen Einrichtung betreuen lassen, um die Pflege während des Aufenthalts leichter sicherzustellen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

www.verbraucherzentrale.nrw/2019

www.deutsche-rentenversicherung.de

www.brückenteilzeit.de

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