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Pergola, Terrassendach und Co.: Was ist erlaubt, was nicht?

 „My home is my castle“, und hier mache ich was ich will. So könnte man durchaus denken, wenn man sein Eigentum schon lange besitzt oder erst vor kurzem teuer erworben hat. Auch beim Thema Outdoor Living gilt der Grundsatz "Wo kein Kläger, da kein Richter". Was aber, wenn der Nachbar Einspruch gegen das neue Lamellendach an der eigenen Doppelhaushälfte einlegt? Dann ist guter Rat teuer - oder es kann sehr teuer werden. Im schlimmsten Falle droht ein Rückbau. Zusammen mit Anwälten, Gerichtskosten und Sachverständigen sind da mal ganz schnell 40.000 bis 60.000 Euro verbrannt.

Mehr Lamellendächer führen zu mehr Rechtsstreit

Die unter dem Stichwort Outdoor Living derzeit beliebten überdachten Pergolen schützen die eigene Terrasse vor Sonne, Regen und Wind, und schaffen aber auch Schatten auf der danebenliegenden Terrasse. Hoppla, jetzt sind wir aber gerade auf dem Nachbargrundstück angekommen, und der möchte eigentlich gar keinen Schatten, zumindest dann nicht, wenn er ihn nicht selbst bestimmen kann.

Neben den privaten Hausbesitzern sind auch immer mehr Gastronomen von der Idee einer Pergola mit Überdachung begeistert. Auch hier wird vor Eisdielen, Restaurants und Cafés wird gerne ein solcher Anbau vorgenommen, um den Gästen im Sommer einen Platz in der Sonne zu ermöglichen, der dennoch Schatten spendet, und bei schlechtem Wetter vor Wind, Regen und Schnee schützt.

Mit dem vermehrten Auftreten der Pergolen erhöht sich aber auch die Anzahl der Streitigkeiten mit Nachbarn oder Ämtern, ob das, was da alles so gebaut wird auch seine Richtigkeit und gesetzliche Grundlage hat.

Eine Landesbauordnung gibt es immer, aber es kann auch unterschiedliche städtische oder Gemeindeverordnungen geben. Hier gilt das Prinzip der Holschuld, das heißt der Bauherr muss sich in der Regel selbst informieren.

Was ist überhaupt eine Pergola?

Die Techniker unter uns denken jetzt sofort an die Norm DIN EN 12216:2018-12 (Abschlüsse – Terminologie, Benennungen und Definitionen). Hier werden unter Punkt 7.6.7 Pergolamarkisen in zwei Varianten aufgezeigt, als Pergolamarkise mit Stoff und Pergolamarkise mit Lamellen.

Umgangssprachlich sind die Varianten in der R+S Branche unter Pergola oder Lamellendach bekannt. Und genau hier beginnt das Problem, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist eine Pergola eine Konstruktion ohne Dach. Sie war früher (aber auch heute noch) eine Rankhilfe oder ein Spalier, das in den meisten Bauordnungen nicht explizit erwähnt wird. Als gewöhnliche Pergola ohne Überdachung ist das in der Regel genehmigungsfrei.

Mit einem Dach (Faltdach aus Stoff oder Lamellen) ist die Pergola allerdings eine Um- oder Anbaumaßnahme an einem bestehenden Gebäude, wenn sie beispielsweise auf der Terrasse angebracht wird. Hier muss je nach Bauordnungen, Bestimmungen oder Abstandsflächen ggf. eine Genehmigung eingeholt werden.

Wer hat die Verantwortung?

Zuerst einmal ist der Grundstücks-, Haus- oder Wohnungsbesitzer selbst verantwortlich. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften braucht es in der Regel einen Beschluss der Eigentümerversammlung. In der Regel bedient sich der Bauherr aber eines Architekten/Planer oder eines Handwerkers, und hat in den allermeisten Fällen die Fachplanung des Terrassenprojekts übergeben.

Der Bauherr muss - wenn notwendig -  den Bauantrag selbst stellen, da Handwerker nicht bauvorlageberechtigt sind. Aber der Handwerker hat genauso wie der Architekt/Planer die Hinweispflicht. Denn neben der ordnungsgemäßen Durchführung der Bauleistung, muss ein Auftragnehmer stets auch beraten, prüfen und etwaige Bedenken seinem Auftraggeber mitteilen. Passiert das nicht, ist er mit im Boot, wenn es z.b. zu einer Klage mit anschließendem Rückbau kommt. Neben den hohen finanziellen Kosten kommt auch noch die Schmach, das ursprünglich gelieferte Produkt unter den Augen der Nachbarschaft wieder demontierten zu müssen. Sicherlich insgesamt keine gute Werbung.

In den meisten Bundesländern hängt die Frage, ob eine Pergola eine Baugenehmigung benötigt oder nicht, mit der Fläche der geplanten Überdachung zusammen.
Innerstädtische Lösungen können eigenen Auflagen der Städte oder Gemeinden wie z. B. Farbgestaltung oder Werbeverboten von Sonnenschutzanlagen unterliegen.

Nachbarn vorher fragen

Eine Beschattung des eigenen Grundstücks durch die neue Perogola des Nachbarn kann als negative Einwirkung nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis unzulässig sein. Diese gesetzlich nicht normierte Rechtsfigur gebietet über das geschriebene Gesetz hinaus den Nachbarn auf gegenseitige Interessen Rücksicht zu nehmen und kann in extremen Fällen zu einem Abwehranspruch führen. Darum sollte man so etwas vorher klären.

Dieser Artikel von Olaf Vögele erschien zuerst in GLASWELT-Ausgabe 02/2023.

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