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Tipp vom Anwalt: Fachbetriebe müssen Bedenken- und Hinweispflichten ernst nehmen

Matthias Scheible

Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) im Zusammenhang mit der Instandsetzung einer Abwasserleitung auf seinem Grundstück. Zunächst wurde ein Stück der in mehr als 3 Meter Tiefe verlegten Leitung aufgegraben. Nachdem die Stelle des Rohrbruchs identifiziert war, beauftragte der AG den AN mit der Instandsetzung.

Das Unternehmen für Haustechnik, erstellte zunächst ein Angebot für eine Reparatur der auf einer Länge von etwa 7 Meter freigelegten Abwasserleitung einschließlich der Errichtung eines Anschlussschachts. Gleichzeitig wurde der nicht freigelegte Teil der Abwasserleitung mit einer Kamera befahren, um eventuelle weitere Schäden festzustellen. Dabei wurde festgestellt, dass sich auch im nicht freigelegten Teil der etwa 50 Jahre alten Abwasserleitung Beschädigungen und Beeinträchtigungen des Wasserabflusses befanden, insbesondere durch Verschmutzungen und eingedrungene Wurzeln.

Der AG verhandelte mit dem AN über die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer Instandsetzung der Abwasserleitung. Dabei wurde dem AG erklärt, dass es erforderlich und zweckmäßig sei, die gesamte Abwasserleitung auf dem Grundstück zu erneuern, da die Kamerabefahrung Defekte an mehreren Stellen ergeben habe. Es sei nicht ausreichend, die Abwasserleitung nur im Bereich der (bereits aufgegrabenen) Bruchstelle zu erneuern. Da sich die alte Leitung zu einem großen Teil unterhalb einer Terrasse befinde, müsse die neue Leitung in einem anderen Bereich des Grundstücks verlegt werden. Auf der Grundlage dieser Information erteilte der AG den Auftrag, eine neue Abwasserentsorgung auf dem Grundstück in der erforderlichen Tiefe von mehr als 3 Metern herzustellen. Der AN führte diesen Auftrag aus und verlegte auf dem Grundstück eine neue Abwasserleitung von etwa 28 Meter Länge. Dabei wurden zwei neue Schächte erstellt.

Nach Ausführung der Leistung stritten sich der AN und AG um Vergütungsansprüche einerseits und Schadensersatzansprüche andererseits. Der AG wollte die Rechnung nicht bezahlen. Im Übrigen wurde aus nachträglichen Erkundigungen bekannt, dass es nicht erforderlich gewesen sei, eine vollständig neue Abwasserleitung zu verlegen. Vielmehr wäre es möglich gewesen, die alte Abwasserleitung kostengünstiger zu reinigen und dann im sogenannten Inlinerverfahren zu reparieren. Auf diese Möglichkeit hätte der AN den AG vor Auftragserteilung hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 07.06.2022, Az.: 9 U 163/20).

Entscheidung

Der AG erhält Recht. Der AN erhält keinen weiteren Werklohn. Vielmehr sei der Werklohnanspruch aufgrund der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch hinsichtlich der entstandenen Mehrkosten erloschen. Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus einer vorvertraglichen Pflichtverletzung, weil der AN den AG nicht über eine kostengünstigere Instandsetzungsmethode des Inlinerverfahrens aufgeklärt hatte. Das Gericht führte dazu aus, dass die Instandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im nlinerverfahren heute eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode bei der Sanierung und Reparatur von Abwasserleitungen sei.

Wenn ein Unternehmer für Haustechnik einem Grundstückseigentümer also vorschlägt, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, muss der AG darauf hingewiesen werden, dass eine Sanierung der alten Leitung im Inlinerverfahren möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Inlinersanierung nicht zum Leistungsspektrum des AN gehöre.

Insoweit ist von einem Schadensersatzanspruch auszugehen, wenn der AG bei zutreffender Aufklärung ein anderes Unternehmen mit einer Sanierung der Abwasserleitung im Inlinerverfahren beauftragt hätte.

Fazit

Es darf beim AN das Vorhandensein von besonderem Fachwissen grundsätzlich erwartet werden, wenn es sich bei ihm um einen Fachunternehmer handelt. Insoweit muss der AN auch ungefragt auf eine kostengünstigere Ausführungsart hinweisen.

Gerade bei Sanierungs- und/oder Modernisierungsarbeiten im Bestand ist es für die Fachunternehmer ratsam, den Kunden entsprechend zu beraten.

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