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Handwerkerbonus: Mieter können auch im Nachhinein profitieren

Dörte Neitzel

Was ist der Handwerkerbonus?

Wer als Mieter oder Eigenheimbesitzer einen Handwerker beauftragt, kann eine Steueranrechnung erhalten. Dafür gibt es allerdings einige Voraussetzungen:

  1. Der bzw. die Beauftragende gibt eine Einkommensteuererklärung ab.
  2. Der Handwerker hat eine Rechnung ausgestellt.
  3. Die Rechnung wurde unbar beglichen.
  4. Für die Bezahlung existiert ein Nachweis (Überweisung oder Abbuchung auf dem Kontoauszug).

Die Steueranrechnung beträgt 20 Prozent der Lohnkosten. Dieser Betrag wird von der zu zahlenden Einkommensteuer abgezogen, es handelt sich also steuerlich um einen Abzugsbetrag. Daher gilt Folgendes:

  • Der Handwerkerbonus kann maximal 1.200 Euro betragen, was Lohnkosten in Höhe von 6.000 Euro entspricht.
  • Der Maximalbetrag kann durch eine oder mehrere Rechnungen erreicht werden.
  • Der Handwerkerbonus ist begrenzt auf die Höhe der vom Finanzamt im Steuerbescheid festgesetzten (Einkommen-)Steuer des Beauftragenden. Das heißt: Beträgt der Handwerkerbonus im Jahr 2023 aus den vorgelegten Rechnungen 950 Euro, das Finanzamt hat aber nur 500 Euro Einkommensteuer festgesetzt, können auch nur 500 Euro abgezogen werden, sodass die Steuerschuld insgesamt null beträgt. Der Handwerkerbonus führt nie zu einer negativen Steuer.

Urteil: Handwerkerbonus gilt auch für Bewohner, die keine Miete zahlen

Wer eine Immobilie mietfrei bewohnt kann den Handwerkerbonus trotzdem in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az. VI R 23/21 v. 20. April 2023). Danach gilt: 

"Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen." 

Die sonstigen Voraussetzungen für den Steuerabzug müssen nichtsdestotrotz erfüllt sein.

Der Fall

Ein Mann zog 2017 aus dem Familienhaus aus, seine Frau und die Kinder blieben dort wohnen. Er mietete eine Wohnung im Haus seiner Mutter und meldete dort seinen Nebenwohnsitz. Der Hauptwohnsitz blieb das Haus. 2018 zog er wieder zurück zu Frau und Kindern. In der Zeit beauftrage der Mann einen Dachdeckerbetrieb mit Arbeiten. Für diese gab es zwei Rechnungen, die an den Mann gerichtet waren - eine für Materiallieferungen zu Beginn der Dacharbeiten und eine Abschlussrechnung. Beide überwies der Familienvater. Insgesamt kamen 220 Stunden an Lohnkosten zusammen.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2017 machte der Mann nun die 20-prozentige Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG unter anderem für die Arbeiten des Dachdeckers für das Haus geltend, obwohl er dieses  zum fraglichen Zeitpunkt nicht bewohnte.

Das Finanzamt berücksichtigte den Handwerkerbonus nicht und änderte seine Auffassung auch nicht nach einem Einspruch gegen den Steuerbescheid 2017. Daraufhin klagte der Mann und verlor in erster Instanz vor dem sächsischen Finanzgericht. Der Bundesfinanzhof war nun allerdings der Ansicht, dass der Kläger sehr wohl ein Anrecht auf den Steuerabzug hat, obwohl er zum Zeitpunkt der Arbeiten nicht im Haus wohnte und verfügte die Änderung des Steuerbescheids aus dem Jahr 2017.

Urteil: Mieter können Handwerkerbonus im Nachhinein erhalten

Wer eine Immobilie mietet, kann den Handwerkerbonus in Anspruch nehmen, auch wenn er selbst keinen Handwerksbetrieb beauftragt. Das funktioniert über den Immobilienbesitzer bzw. die Hausverwaltung. Weist der Vermieter oder der Verwalter in der Nebenkostenabrechnung Kosten für Handwerkerleistungen aus, steht der Anrechnung nichts im Weg. Das Problem: Oft ist der Bescheid des Finanzamtes schon da, wenn die Nebenkostenabrechnung ins Haus flattert.

Der BFH hat jetzt entschieden (Az. VI R 24/20 vom 20. April 2023), das die Anrechnung der Handwerkerleistungen auch nach Zugang des Einkommensteuerbescheids im Nachgang beantragt werden kann - sofern dies innerhalb der Einspruchsfrist geschieht.

Der Fall

Ein Ehepaar bewohnte im Jahr 2016 eine Mietwohnung. Die WEG wurde von einer Verwalterin betreut. Am 11. April 2017 erhielt das Ehepaar seinen Steuerbescheid über den Veranlagungszeitraum 2016. Wenig später erhielten sie die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2016 der Verwalterin. Daraufhin beantragte der Steuerberater des Ehepaars am 2. Mai 2017 beim zuständigen Finanzamt "im Wege der schlichten Änderung" des Bescheids die Steuerermäßigung nach § 35a EStG für vier Posten:

  • Schneeräumdienst
  • Gartenpflege
  • Treppenhausreinigung (25-prozentiger Anteil)
  • Funktionsprüfung der Rauchwarnmelder.

Der Einspruch erfolgte also noch innerhalb der einmonatigen Frist nach Zugang des Einkommensteuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag trotzdem ab und auch eine Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.

Erst der BFH hob das Urteil auf und entschied, dass das Finanzamt seinen Bescheid für das Jahr 2016 ändern müsse. Der Änderungsantrag sei innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist nach Zugang des Bescheids erfolgt. Zwar besagt die Abgabenordnung, dass eine Änderung des Bescheids im Ermessen des Finanzamtes liege, dieses müsse jedoch nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit besteuern. Dadurch könne sich der Ermessensspielraum auf null reduzieren, wenn "der zu korrigierende Bescheid rechtswidrig und die in Frage stehende Änderung ihrerseits rechtmäßig ist".

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