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Das müssen Sie beim Arbeitsschutz im Home Office beachten

Ja, Arbeitsschutz im Home Office ist Sache des Arbeitgebers. So wie im Betrieb selbst muss ein Unternehmen, gleich welcher Größe, Vorgaben zum Arbeitsschutz einhalten: Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass „eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden“ wird (§ 4 Nr. 1 ArbSchG). Das gilt auch bei mobiler Arbeit und im Home Office.

Diese Vorgaben sind unter anderem geregelt durch:

Heimarbeiter im Home Office?

Eine gesetzliche Definition de Begriffs Home Office gibt es (noch) nicht. Gemeinhin wird darunter verstanden, dass ein Arbeitnehmer gelegentlich oder ständig in seinen privaten Räumen arbeitet. Auch sind Mitarbeiter im Home Office keine Heimarbeiter. Dieser Begriff stammt aus dem 1951 erlassenen Heimarbeitsgesetz. Ein Heimarbeiter ist ein Selbständiger und unterliegt weder zeitlich noch örtlich noch in Art und Weise seiner Tätigkeit dem Weisungsrecht seines Auftraggebers.

Wie regelt die Arbeitsstättenverordnung das Home Office?

Die ArbStättV definiert den sogenannten Telearbeitsplatz und legt in § 2 Abs. 7 i.V.m. Abs. 5 ArbStättV die Voraussetzungen fest. Demnach soll es eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter geben über

  • die Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes im Privatbereich,
  • über die Arbeitszeit und
  • die Arbeitsbedingungen/Arbeitsplatzgestaltung.

Das heißt konkret, es müssen Arbeits- und Pausenzeiten festgelegt werden. Auch muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter über den Umgang mit betrieblichen Daten sensibilisieren. Eine verschlüsselte Datenübertragung – etwa per VPN – ist da sinnvoll. Auch ein Dienst-Smartphone sowie ein Firmen-Laptop gehören mittlerweile zur Grundausstattung.

Laut der offiziellen Definition gilt ein Telearbeitsplatz vom Arbeitgeber erst dann als eingerichtet, wenn

  • Arbeitgeber und Mitarbeiter die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und
  • die Ausstattung des Telearbeitsplatzes, also Mobiliar, Arbeitsmittel und die Kommunikationsgeräte vom Arbeitgeber bereitgestellt und installiert wurde.

Streng genommen handelt es sich also nicht um einen Telearbeitsplatz, wenn der Betrieb zum Beispiel kein Mobiliar stellt. In der Praxis wird es jedoch selten so gehandhabt.

Gefährdungsbeurteilung ist ein Muss

Ein Home-Office-Arbeitsplatz unterliegt – wie jeder andere Arbeitsplatz im Betrieb – der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Das allerdings nur vor der erstmaligen Einrichtung, wiederholt werden muss sie nicht.

Das Problem dabei: Der Arbeitgeber kann seiner Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers nachkommen. Denn Art. 13 Grundgesetz garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Rechtsexperten raten daher, über das Zutrittsrecht des Arbeitgebers eine vertragliche Regelung zu treffen. So könnte die Verweigerung des Zutritts  – bei ausdrücklicher Vereinbarung – gegebenenfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer nach sich ziehen.

Auch eine Unterweisung des Arbeitgebers hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit im Home Office darf nicht fehlen

Was passiert, wenn der Betrieb den Arbeitsschutz im Home Office missachtet?

Sorgt ein Betrieb nicht für eine sichere Arbeitsumgebung im Home Office kann das teuer werden. Geschieht ein Unfall, der durch entsprechende Maßnahmen hätte vermieden werden können, kann das Schadenersatzansprüche des Mitarbeiters nach sich ziehen. Auch die Unfallversicherungsträger können den Arbeitgeber in Regress nehmen und ein Bußgeld droht obendrein. Zu guter Letzt leidet natürlich der Ruf des Betriebs, der die Gesundheit seiner Mitarbeiter aufs Spiel setzt.

Was passiert bei Unfällen im Home Office?

Grundsätzlich genießen Arbeitnehmer auch im Home Office den vollen gesetzlichen Unfallschutz. Wer jedoch in seinen Privaträumen während der Arbeitszeit einen Unfall hat, für den kann das leider nachteilig ausgehen und er muss darum kämpfen, dass der Unfall auch als Arbeitsunfall anerkannt wird. Denn das ist nicht selbstverständlich.

Wer sich beispielsweise auf dem „Weg zur Nahrungsaufnahme“, also auf dem Weg vom Schreibtisch in die Küche, verletzt, hat keinen Arbeitsunfall. Das hat das Bundessozialgericht (Az: B 2 U 2/15 R) entschieden. Dagegen kann ein Sturz auf der Kellertreppe durchaus ein Arbeitsunfall sein, etwa, wenn sich das Büro oder Archiv im Keller befindet und der Mitarbeiter auf dem Weg dorthin war. Auch das haben die Richter am BSG entschieden. Die Voraussetzung: Der Unfall muss in einem sachlichen Zusammenhang mit der Versichertentätigkeit stehen. Zum Unfallzeitpunkt muss der Mitarbeiter also einen sogenannten „versicherten Betriebsweg“ zurückgelegt haben.

Doch Achtung! Ein Gang zur Toilette gehört nach Ansicht des Sozialgerichts München nicht zu dieser Kategorie. Der Arbeitgeber habe beim Home Office „keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung“, so die Richter der bayerischen Landeshauptstadt.

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