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Diese Regeln gelten beim Home Office

Welche Regeln für den mobilen Arbeitsplatz gelten, lässt sich in einer Betriebsvereinbarung näher bestimmen. Doch es gelten einige Grundregeln: 

1. Arbeitszeit  beim Home Office

Wenn es sich um einen Angestellten handelt, der daheim arbeitet, fällt seine fremdbestimmte Tätigkeit für den Arbeitgeber unter die reguläre Arbeitszeit. Sie ist nach dem gültigen Arbeitsvertrag pro Stunde zu vergüten. Es gelten zudem Überstundenregelungen und Arbeitszeitbegrenzungen wie die Vorschrift zur Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Viele Betriebe regeln die Heimarbeit mit flexiblen Arbeitsmodellen, beispielsweise mit Gleitzeit oder dem Sharing (Teilen) von Büroarbeitsplätzen. Letzteres bringt dem Arbeitgeber den Vorteil, dass er beispielsweise für fünf Bürobeschäftigte nur drei Büroarbeitsplätze einrichten muss, die sich die MitarbeiterInnen teilen. Der nötige Organisationsgrad ist hoch, aber alle Beteiligten profitieren davon.

Die Arbeitszeit daheim muss durch den Beschäftigten dokumentiert werden. Hierfür gibt es technische Lösungen, die beispielsweise automatisch das Ein- und Ausloggen ins Firmennetzwerk dokumentieren, wenn die Heimarbeit ausschließlich in diesem Netz stattfindet. Diese Lösung gilt als probat, weil die Heimarbeiter damit keine Daten auf ihrem heimischen PC vorhalten. Auch die Dokumentation der Arbeitszeit sollte in einer Betriebsvereinbarung genau geregelt sein. Das ist vor allem dann wichtig, wenn nicht ausschließlich im Firmennetzwerk gearbeitet wird. 

2. Arbeitsschutz im Home Office 

Die Arbeitsschutzbestimmungen gelten grundsätzlich. Sie finden sich im ArbSchG (Arbeitsschutzgesetz) und betreffen in aller Regel die Büromöbel und die Beleuchtung. Es ist aber eine Unterscheidung zwischen dem ausschließlichen Heimarbeitsplatz oder der generellen Mobilität vorzunehmen. Schließlich können MitarbeiterInnen überall mobil arbeiten – auch im Café und am Strand, wenn sie es wünschen. Die neue Arbeitsstättenverordnung gilt nur, wenn die mobile Tätigkeit ausschließlich an den Heimarbeitsplatz gekoppelt ist. Das passiert oft, weil die Beschäftigten über ein VPN (besonders sicheres Virtual Private Network) auf das Firmennetzwerk zugreifen und nur ihr heimischer PC dafür ausgelegt ist. Dann muss der Heimarbeitsplatz den Bestimmungen nach ArbSchG entsprechen, der Abteilungsleiter hat einmalig eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen.

Wenn die mobile Tätigkeit überall stattfinden kann (auch mit dem Smartphone oder Tablet), sind entsprechende Regelungen in einer Betriebsvereinbarung zu treffen. Diesen Fall gibt es schon länger, nämlich bei MitarbeiterInnen, zu deren Aufgaben der Inbound-Telefondienst gehört. Die Regelungen besagen unter anderem, dass die KollegInnen nicht im Auto ohne Freisprechanlage telefonieren dürfen. 

3. Mobiles Arbeiten: Müssen ArbeitnehmerInnen permanent erreichbar sein? 

Nein. Selbst wenn die moderne Technik es zulässt, muss kein Arbeitnehmer immer erreichbar sein – übrigens auch im Büro nicht. Doch auch hierfür gibt es spezielle Betriebsvereinbarungen. Auf kritischen Posten oder gar bei Bereitschaftsdiensten kann eine (fast) permanente Erreichbarkeit verlangt werden. Da moderne Kommunikationsmittel das bequeme Hinterlassen einer Nachricht und die schnelle Reaktion darauf sehr komfortabel machen, kann die Betriebsvereinbarung vorsehen, dass sich ein daheim arbeitender Beschäftigter innerhalb von 15 oder 30 Minuten auf eine Nachricht meldet.

Doch das gilt für kritische Fälle. In der Regel arbeiten die Heimarbeiter nicht an kritischen Aufgaben mit dem Zwang der permanenten Erreichbarkeit. So etwas verlangt man von Polizisten, Feuerwehrleuten oder Beschäftigten im Gesundheitswesen oder Energiesektor. Doch es ist möglich und üblich, die Zeiten einer gewünschten Erreichbarkeit an die Gepflogenheiten anzupassen, die in dieser Firma auch im Büro herrschen. Dort ist es oft sinnvoll, Beschäftigte nicht permanent mit Anfragen zu überhäufen, weil sie sich sonst nicht auf ihre Arbeit konzentrieren können. Es werden Zeiten für Besprechungen vereinbart. Der Heimarbeiter kann zu festgelegten Zeiten an einer Telefonkonferenz teilnehmen. 

4. Kosten für das Home Office 

Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer, der daheim einen Arbeitsplatz einrichtet, diesen steuerwirksam in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Doch das dürfte den meisten Heimarbeitern nicht genügen, weil die entsprechende Erstattung sehr gering ausfällt. Daher treffen die Betriebe durchaus Vereinbarungen zur Ausstattung, die in der Tat nicht zum Nulltarif zu haben ist. Es sind nicht nur ein PC, ein Schreibtisch, der Arbeitsstuhl und die Beleuchtung anzuschaffen (alles ergonomisch durchdacht), sondern es entstehen auch Zusatzkosten für die Wohnung (Heizung, Strom und gegebenenfalls Wasser). Die Anschaffungen müssen irgendwann ersetzt oder erneuert werden. Je nach Vereinbarung kann hier sehr genau kalkuliert werden, nämlich unter Berücksichtigung der steuerlichen Entlastung des Arbeitnehmers, es sind auch Kulanzen von beiden Seiten möglich.

Wenn sehr viel daheim gearbeitet wird, kann der Arbeitgeber sogar einen kleinen Teil der Miete übernehmen. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer sein Equipment grundsätzlich selbst anschaffen, um es in Ruhe und ohne Kostendiskussion auswählen zu können. Auch pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers sind möglich, die sogar sehr praktikabel erscheinen. 

5. Unfallversicherung 

Der Weg zum Arbeitgeber ist grundsätzlich versichert. Allerdings deckt die gesetzliche Unfallversicherung keine Unfälle im Haushalt ab. Hier wäre über eine Zusatzversicherung nachzudenken. 

6. Kann der Betriebsrat über mobiles Arbeiten mitbestimmen? 

Ja, der Betriebsrat kann umfassend mitreden. Bei der Einführung mobiler Geräte in der Firma muss der Betriebsrat nach § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG zustimmen, weil der Arbeitgeber damit potenziell die Möglichkeit erlangt, die Arbeit bezüglich des Arbeitsortes und möglicherweise auch der Arbeitszeit neu zu organisieren. Die Gestaltung der Arbeitszeit bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Betriebsrates (§ 87 Absatz 1 Nr. 2 BetrVG). Betriebsräte und Arbeitgeber sollten also schon auf die potenzielle Möglichkeit der mobilen Arbeit reagieren und hierfür gemeinsam Regelungen ausarbeiten.  Persönliche und betriebliche Voraussetzungen für die Heimarbeit  Es gibt Arbeiten, die sich sehr gut mobil bzw. am heimischen Arbeitsplatz erledigen lassen. Alle Tätigkeiten am PC gehören dazu, wenn zum Firmennetzwerk eine sichere Verbindung existiert. Doch diese technische Voraussetzung ist nicht der einzige Faktor, der für so eine Regelung entscheidend ist. Weitere Aspekte sind: 

  • Arbeitsorganisation
  • Größe des Betriebs
  • Einsparpotenzial
  • Haltung der Geschäftsführung zur Heimarbeit
  • soziale Akzeptanz
  • persönliche Eignung (Fähigkeit, sich seine Arbeitszeit selbstständig effizient zu organisieren)
  • technische Ausstattung
  • Datensicherheit 

Die Heimarbeit muss sich in die organisatorischen Abläufe der Firma einbinden lassen. Wenn in einem Büro täglich mehrmals Meetings für Absprachen erforderlich sind, wäre die physische Abwesenheit des Heimarbeiters ein Hemmnis. Auch der nötige unmittelbare Datenaustausch kann an Grenzen stoßen. Allerdings gibt es dafür inzwischen technische Lösungen, mit denen Kollegen gemeinsam in einer kollaborativ angelegten Datei arbeiten können.

Weitere technische Voraussetzungen für den Heimarbeitsplatz sind eine diskrete Umgebung, falls der Heimarbeiter viel telefonieren muss, sowie ein zuverlässiges, leistungsfähiges Internet. Bei der Anbindung an ein VPN ist eine gewisse Bandbreite erforderlich. Es ist möglich, dass der Heimarbeiter hierfür seinen Datentarif ändern muss, was wiederum eine Kostenfrage ist. Darüber sollte er mit seinem Unternehmen reden. 

Fazit 

Heimarbeit ist heute technisch kaum noch ein Problem, doch die betriebliche Organisation muss dazu passen. Bestimmte Regeln wie die über die Arbeitszeit dürfen nicht vernachlässigt werden. Auf diesem modernen Feld der Arbeitsorganisation sind Betriebsräte stark gefordert.

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