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Nach BVerfG-Urteil: BSB fordert Klarheit für Bauherren

Damit hat die Bundesregierung nun ein erhebliches Finanzierungsloch, das unter anderem die Förderung des klimafreundlichen Neubaus und die Gebäudesanierung hart treffen könnten. Der Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB) fordert von der Bundesregierung schnell Klarheit, ob und im welchem Umfang 2024 und die Folgejahre noch mit staatlicher Förderung zu rechnen ist.

„Wir haben ein Jahr hinter uns, das von großer Verunsicherung und in der Folge von Zurückhaltung beim Neubau und der Gebäudesanierung geprägt war“, erklärt Florian Becker, Geschäftsführer des BSB. „Die zähen Diskussionen um das sogenannte Heizungsgesetz haben viele Verbraucher:innen verunsichert und verschreckt. Im Neubau war das Familienförderprogramm völlig praxisfern konzipiert und konnte somit keine Wirkung entfalten.

Das jetzige Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellt wieder alles infrage. Keiner weiß genau, was ab 2024, also in sechs Wochen gelten wird.“ Bau- und Sanierungsvorhaben müssen längerfristig geplant werden. Soll das kommende Jahr keine verlorenes für den Klimaschutz im Gebäudebereich werden, müssen Klimaschutz- und Bauministerium schnellstens für Klarheit sorgen und sicherstellen, dass die geplanten Fördermaßnahmen zum Heizungstausch und der Gebäudesanierung ab Januar abrufbar zur Verfügung stehen.

Bei Wohneigentums- und Neubauförderung bestehen ebenfalls große Verunsicherungen. Momentan glaubt kaum einer an das von Bundesbauministerin Geywitz angekündigte Bundesprogramm „Jung kauft alt“.  Auch unklar ist, ob die Mittel für die Unterstützung des KfW-Programms Klimafreundlicher Neubau 2024 auf dem diesjährigen Niveau bleiben. „Hier ist zu bedenken, dass 2023 das Fördervolumen nicht ausgereicht hat und der Bund schon Mitte des Jahres nachlegen musste. Es ist zu befürchten, dass der Etat für das nächste Jahr nicht angepasst wird und der Fördertopf spätestens zur Jahresmitte leer sein wird“, so Becker weiter. Angesichts der anhaltenden Wohnungsnot in vielen Regionen und des erheblichen Modernisierungsbedarfs im Gebäudebestand darf es hier keine Kürzungen geben. 

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