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Baumängel, Bebauungsgrenze und mehr: 4 aktuelle Urteile

Mängelanzeige muss keine Ursachen und Lösungswege benennen

Im Zusammenhang mit Bauverträgen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die Qualität der geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet ein Urteil aus Potsdam (Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19).

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm in Auftrag gegebenen Gebäudes undicht sei. Bei Regen tropfe Wasser in die Räume im Obergeschoss, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden erleide. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi – und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.

Das Urteil: Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, „dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (...), benennt“.

Grundstückseigentümer darf nicht mit zweierlei Maß messen

Damit sich die Eigentümer von Nachbargrundstücken bei Neu- und Ausbauten nicht allzu sehr auf die Pelle rücken, gibt es im Baurecht genaue Regelungen zu den Abstandsflächen. Auf deren Einhaltung kann man als Betroffener pochen – zumindest dann, wenn man in der Vergangenheit nicht schon selbst dagegen verstoßen hat (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 A 1510/18).

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Grundstückseigentümer ging gerichtlich gegen eine Baugenehmigung seines Nachbarn vor. Seiner Meinung nach waren in den Plänen die geltenden Abstandsflächen nicht eingehalten. Im Rahmen des Verfahrens wurde auch die Baubehörde gehört. Und sie lieferte ein bestechendes Argument gegen den Kläger: Er selbst habe in ähnlichem Ausmaß die gesetzlichen Regelungen verletzt und dadurch den Anspruch gegen seinen Nachbarn verloren.

Das Urteil: In zwei Gerichtsinstanzen wurde die Baubehörde in ihrer Einschätzung bestärkt. Dem allgemeinen Rechtsverständnis entspreche es, dass jemand sich nicht gegen Beeinträchtigungen zur Wehr setzen könne, die er selbst in ähnlichem Ausmaß verursacht hat. Das sei eine Frage des nachbarlichen Gleichgewichts.

Steuervorteil trotz Leerstand: Vermietungsabsicht kann kurzfristig weiterbestehen

Hat der Eigentümer eines Wohnhauses diese Immobilie an Angehörige vermietet, legt der Fiskus großen Wert auf den Nachweis der lückenlosen Mietzahlungen. So sollen Scheinmietverhältnisse unter Familienmitgliedern verhindert werden. Allerdings gibt es auch ein Verständnis für Sonderfälle (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 42/15).

Das Urteil im Detail

Der Fall: Ein Sohn hatte sein Haus an die eigenen Eltern vermietet. Nach der gerichtlich angeordneten Unterbringung der Eltern in einem Pflegeheim zahlten diese die Miete nicht mehr. Die Immobilie stand leer und der Fiskus zweifelte die Vermietungsabsicht des Eigentümers an. Das hätte ihm erhebliche steuerliche Nachteile bereiten können.

Das Urteil: Der kurzfristige Übergang vom Mietverhältnis mit Angehörigen zu einer Neuvermietung an andere sei hinzunehmen, beschlossen Deutschlands höchste Richter. Das gelte zumindest dann, wenn zwischen der Unterbringung im Pflegeheim und der Übergabe des Wohnhauses in geräumten Zustand ungefähr ein halbes Jahr verstreiche.

Hunde ohne Leine: Mietvertrag fristlos gekündigt 

Er hätte es wissen müssen. In der Hausordnung konnte ein Mieter und zweifacher Hundehalter nachlesen, dass seine Tiere auf den Gemeinschaftsflächen keinesfalls unangeleint herumlaufen dürfen. Außerdem waren nach wiederholten Zuwiderhandlungen mehrere Abmahnungen an den Mann gerichtet worden. Als er diese Praxis dann trotzdem fortsetzte, war eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Die Hunde waren – ohne Leine – auf dem Grundstück unterwegs gewesen, zu dem sogar ein Kinderspielplatz gehörte. Die Richter erkannten hier durch mehrere Gerichtsinstanzen hindurch eine erhebliche Verletzung der mietvertraglichen Pflichten (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 328/19).

 

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