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Ist der Einbau von Auslaufmodellen ein Mangel?

Der Fall

Ein Dachfenster wird nicht allein dadurch mangelhaft, dass es vom Hersteller durch ein neues Modelle ersetzt wurde. Der Auftragnehmer muss auch nicht darauf hinweisen, dass er ein Auslaufmodell ausgewählt und eingebaut hat. Im zu entscheidenden Fall hat der Auftraggeber (AG) den Auftragnehmer (AN) mit Dachsanierungsarbeiten an seinem Wohnhaus beauftragt. Der AN begehrt nach Fertigstellung Restwerklohn für vollständig und mangelfrei erbrachte Arbeiten.

Der AG hält die Leistungen des AN wegen einer Vielzahl von behaupteten Mängeln für unbrauchbar und die Schlussrechnung für unrichtig. Deshalb verweigert er die Zahlung von Werklohn. Neben anderem reklamiert der AG, die neuen Dachfenster seien "Auslaufmodelle". Zudem habe der AN die Montageanleitung des Herstellers nicht eingehalten. Darüber hinaus sei nicht die vollständige Luftdichtheit des "Dachs" gegeben. Auf die möglichen Luftdichtigkeitsprobleme hatte der AN den AG im Zuge der Planung hingewiesen.

Die Entscheidung

Die Nichtbeachtung der Montageanleitung des Herstellers stellt kein gewährleistungspflichtigen Mangel dar, wenn die Leistung technisch funktionstauglich ist. Das Gericht entscheidet, dass die Restwerklohnforderung berechtigt ist. Der AG muss zahlen. Die Mangelrügen des AG bleiben erfolglos. Die Dachfenster weisen keine technischen Mängel auf. Das inzwischen auf dem Markt erhältliche Nachfolgemodell weist zwar konstruktive Unterschiede auf, die Fenster sind insgesamt aber technisch gleichwertig. Im Übrigen besteht auch kein optischer Mangel. Darüber hinaus kann dem Umstand, dass der AN die Fenster nicht nach der Montageanleitung eingebaut hat, nicht entnommen werden, dass die Fenster mangelhaft verbaut wurden. Vielmehr bestätigte sich im Laufe des Verfahrens, dass der Einbau zwar abweichend von der Montageanleitung aber technisch korrekt erfolgte.

Das Gericht setzte sich dann noch mit der Behauptung auseinander, dass das Dach nicht luftdicht sei und konnte hier keine mangelhafte Ausführung erkennen, da für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten nicht die gleichen Anforderungen gelten können wie für Neubauten. Beispielsweise führe häufig der Einbau von neuen, dichten Fenstern in einen Altbau zu Feuchtigkeitsproblemen, die unter anderem auf ein altes Mauerwerk mit ungenügender Wärmedämmung zurückgehen. Das Beispiel zeige, dass bei einer Teilsanierung Kompromisse einzugehen sind. Denn bei einer Altbauteilsanierung gelten nicht uneingeschränkt die Neubauanforderungen, insbesondere für die Nahtstellen am Übergang zum Altbau. Insoweit schuldete der AN lediglich Beratung. Dieser Beratung sei er nachgekommen.

Fazit

Für Sanierungsarbeiten an Bestandsbauten gelten nicht die gleichen technischen Anforderungen wie für Neubauten (vgl. OLG München, Urteil vom 24.03.2015 - 9 U 2280/14 Bau). Ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von "Auslaufmodellen" werkvertraglich einen Baumangel begründet, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Insoweit kann die Entscheidung hierzu - je nach Einzelfall - auch anders ausfallen, da beim Werk- und Bauvertrag zusätzlich der vorgesehene Einbauort und Einsatzzweck zu berücksichtigen sind. Ein Hinweis und die Aufklärung des AG durch den AN was verbaut werden soll, schafft Klarheit für alle Parteien.

Darüber hinaus kann dem Urteil entnommen werden, dass sofern die Werkleistung technisch funktionstauglich ist, nicht deshalb ein Werkmangel vorliegt, weil die Montageanleitung des Herstellers nicht in jeder Hinsicht beachtet wurde. Ob und inwieweit die fehlende Luftdichtigkeit einen Mangel darstellen kann, ist im Einzelfall zu bewerten. Hier wird man davon ausgehen können, dass der AN den AG über die Probleme bei einer Altbausanierung hingewiesen hatte und auf den Umstand, dass eine Luftdichtigkeit nicht zu erreichen ist.

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