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Ist Schwarzarbeit ein Mangel: Das sagt das Gericht

Keine Recht auf Fotos vom fertigen Bauobjekt

Ein Architekt kann nicht darauf pochen, auch nach Beendigung des Vertrages mit seinem Auftraggeber Fotos von dem Objekt fertigen zu dürfen. Eine solche Absprache benachteiligt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung den Bauherrn unangemessen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen I ZR 193/20)

Der Fall: In Musterverträgen findet sich häufig zugunsten von Architekten eine Klausel, dass der Auftragnehmer berechtigt sei, auch nach Beendigung des Vertrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Fotos zu machen. Im vorliegenden Streitfall verweigerte der Bauherr diesen Zugang. Der Kläger berief sich auf das ihm zugestandene Recht. Es folgte eine gerichtliche Auseinandersetzung durch drei Instanzen.

Das Urteil: Bei der gebotenen objektiven Auslegung des Vertrages werde der Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn ein derartiges Recht auf das Erstellen von Fotos vereinbart wird. So entschieden die BGH-Richter.

Schwarzarbeit: Bauleistungen nicht automatisch mangelhaft

Wenn ein Haus teilweise in Schwarzarbeit errichtet worden ist, so stellt diese Tatsache für sich genommen noch keinen Hinweis auf einen Baumangel dar. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 24/20)

Der Fall: Die Klägerin hatte ein Gebäude gekauft. Rechte der Käuferin wegen Mängeln waren vertraglich ausgeschlossen. Später stellte sich heraus, dass Keller und Sockel des Hauses feucht waren. Das Berufungsgericht ging von einer Arglist durch den Verkäufer aus, weil dieser die Beteiligung von Schwarzarbeitern am Bau nicht erwähnt hatte. Es sei wegen dieser Vorgeschichte mit Mängeln zu rechnen gewesen.

Das Urteil: In diesem Punkt folgte der Bundesgerichtshof der Argumentation der Vorinstanz nicht und verwies die Sache zurück. Es gebe „keine Grundlage für die Annahme, der Auftraggeber habe allein schon wegen des Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Kenntnis von einem bestimmten, nach Fertigstellung festgestellten Ausführungsfehler oder habe diesen billigend in Kauf genommen“.

Hausnotruf ist haushaltsnahe Dienstleistung

Wenn gesundheitlich eingeschränkte Senioren ein Hausnotrufsystem nutzen, dann können sie die Kosten dafür als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. (Finanzgericht Baden-Württemberg, Aktenzeichen 5 K 2380/19 – unter VI R 14/21 beim Bundesfinanzhof anhängig)

Der Fall: Eine ältere Frau lebte allein und nutzte ein Notrufsystem, mit dem sie im Ernstfall hätte Hilfe herbeirufen können. Die Kosten dafür wollte sie steuerlich geltend machen. Doch der Fiskus wies darauf hin, das sei nur bei einem Heimaufenthalt möglich und strich den Steuerabzug.

Das Urteil: Das Finanzgericht hingegen erkannte das Notrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung im vorgesehenen Umfang als steuermindernd an. Schließlich werde dadurch eine andere Art der Überwachung/Betreuung von eventuell hilfsbedürftigen Menschen ersetzt. Nun bleibt abzuwarten, wie die höchste finanzgerichtliche Instanz in Deutschland die Sache sieht. Bis dahin kann man Einspruch einlegen, wenn der Notruf vom Finanzamt nicht anerkannt wird.

Farbe: Alle Wohnungseigentümer müssen zustimmen

Wenn Haustür und Treppenhandlauf einer Wohnanlage abgebeizt werden und künftig nicht mehr mit einer Farbe gestrichen werden sollen, dann erfordert das die Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Denn es handelt sich bei der Maßnahme um eine bauliche Veränderung. Genau diese Einstimmigkeit war aber in einem Berliner Streitfall nicht vorhanden gewesen. Es hatte sich lediglich eine Mehrheit gefunden, die der Meinung gewesen war, dass der Holzton besser aussehe als der bisherige dunkle Rotton bzw. das Hellgrau. Das zuständige Gericht merkte an, der optische Eindruck des Hauses werde durch die Maßnahme erheblich verändert – und deswegen müsse die Gesamtheit der Eigentümer damit einverstanden sein. (Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Aktenzeichen 771 C 91/17)

Hinweis: Nach der WEG-Reform und der daraus resultierenden neuen Gesetzeslage ist für bauliche Veränderungen unter den Eigentümern nun keine Einstimmigkeit mehr nötig. Es reicht dafür die einfache Stimmenmehrheit.

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