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Schlafen am Arbeitsplatz: Wann droht die Kündigung?

Die Gerichte mussten sich in der Vergangenheit schon mehrfach mit Kündigungen beschäftigen, die aufgrund eines Nickerchens währen der Arbeitszeit ausgesprochen wurden. Einige Beispiele von der Deutschen Anwaltshotline AG:

Sekundenschläfer überweist 222 Millionen Euro 

2012 schlief ein Bankangestellter ein, während er für einen Rentner 62,40 Euro überweisen sollte. Dabei machte er es sich für einige Sekunden auf der „2“-Taste bequem und tätigte so eine Überweisung über 222.222.222,22 Euro. Er wurde zwar nicht gefeuert, dafür aber seine Kollegin. Diese gab den Auftrag nämlich unbeanstandet frei. Daraufhin warf ihr die Bank vorsätzliche Täuschung über ihre Arbeitsleistung vor – immerhin habe sie die Belege überhaupt nicht geprüft, der Fehler hätte ihr sonst auffallen müssen.

Das Landesarbeitsgericht Hessen aber entschied zugunsten der Bankangestellten. Am Tag, als ihr der Fehler passierte, habe sie ein enormes Arbeitspensum zu erledigen gehabt. Über 600 Belege prüfte sie je in weniger als 1,5 Sekunden. Da könne ein solcher Fehler mal passieren. Eine Abmahnung sah das Gericht als gerechtfertigt an, eine fristlose Kündigung hingegen nicht (LAG Hessen, Az. Sa 1315/12). 

Nickerchen auf Betriebstoilette rechtfertigt keine Kündigung 

Auf der Betriebstoilette ein kurzes Schläfchen abzuhalten kann okay sein. Solange es mit gutem Grund und nur ein einziges Mal passiert. So urteilte jedenfalls das Landesarbeitsgericht Hamm. In besagtem Fall erwischte der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens bei einem Kontrollgang durch das Haus einen langjährigen Mitarbeiter in einer abgeschlossenen Toilettenkabine – mit angezogener Hose. Der Mitarbeiter war also offensichtlich nicht für sein Geschäft auf die Toilette gegangen. Der indiskrete Geschäftsführer fotografierte diese Szene und weckte seinen Mitarbeiter durch lautes Türschlagen. Die fristlose Kündigung wegen Schlafens während der Arbeitszeit folgte sogleich. 

Der Arbeitnehmer, der seit 18 Jahren ohne Beanstandung im Unternehmen gearbeitet hatte, widersprach dem Vorwurf. Er hätte an diesem Tag Magenprobleme gehabt und hätte sich deswegen einige Minuten auf der Toilette aufgehalten. Das Landesarbeitsgericht Hamm sah keinen eindeutigen Beweis für das Nickerchen auf der Toilette und stellte sich damit hinter den Mitarbeiter. Selbst wenn er kurz eingeschlafen wäre, wäre das nach jahrelanger guter Arbeit lediglich als geringfügiges Fehlverhalten zu werten und rechtfertige damit keine Kündigung. Der magengeplagte Arbeitnehmer bekam daraufhin eine Abfindung von seinem ehemaligen Chef (LAG Hamm, Az. 15 Sa 463/04). 

Wiederholtes Einschlafen im Job führt zu Kündigung 

Nicht ganz so glimpflich kam eine Arbeitnehmerin aus Cottbus davon. Diese schlief 2007 am Arbeitsplatz ein. Ihre Chefin verdächtigte sie außerdem, alkoholisiert gewesen zu sein und mahnte sie ab. Ein halbes Jahr später kam es zu einem sehr ähnlichen Vorfall, woraufhin die schlafende Arbeitnehmerin fristlos gekündigt wurde – erfolglos. Sie konnte vor dem Arbeitsgericht eine Kündigungsklage durchsetzen und wurde weiterbeschäftigt. Nur um ein Jahr darauf erneut am Arbeitsplatz einzuschlafen und sich dabei erwischen zu lassen. Vermutlich um einem angeordneten Alkoholtest zu entgehen oder aber um sich zu Hause auszuschlafen, verließ sie außerdem noch ihren Arbeitsplatz vor Ende der Arbeitszeit. Sie wurde erneut gekündigt und dieses Mal auch wirksam.

Das Arbeitsgericht Cottbus bestätigte, dass bei Weiterbeschäftigung wohl erneute Pflichtverletzungen dieser Art zu erwarten wären und sieht die ordentliche Kündigung deswegen als gerechtfertigt an (AG Cottbus, Az. 6 Ca 652/09).

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