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Tipp vom Anwalt: Abzug "neu für alt" bei einem Flachdach

Matthias Scheible

"Der Abzug "neu für alt" bei der Erstattung von Sanierungskosten für ein Flachdach ist gerechtfertigt, wenn das Flachdach eine Lebenserwartung von 25 Jahren hat und bereits 12 Jahre beanstandungsfrei benutzt werden konnte. Für diesen Fall berechnet sich der Abzug "neu für alt" linear im Verhältnis von 25 zu 12 (OLG München, Beschluss v. 11.03.2019, Az.: 28 U 95/19 Bau)."

1. Sachverhalt (verkürzt)

Der Auftraggeber (AG) beauftragt den Auftragnehmer (AN) mit der Errichtung eines Flachdachs. Aufgrund von Mängeln am Flachdach macht der AG nach 12 Jahren Nutzungsdauer Selbstvornahmekosten für eine Sanierung gegen den AN geltend. Der AN wendet ein, dass der AG durch die eigene Sanierung des Daches einen erheblichen Vorteil erlangt habe und die bisherigen 12 Jahre Nutzungsdauer entsprechend bei einer Lebensdauer des Daches von 25 Jahren berücksichtigt werden müssten. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger gab an, dass die typische Lebensdauer eines Flachdachs 25 Jahre betrage.

2. Entscheidung

Das Gericht entscheidet hier, dass ein Abzug "neu für alt" berechtigt ist. Der Abzug "Neu für Alt" will sicherstellen, dass der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung nicht bessergestellt wird. Das Gericht stellt fest, dass die Lebensdauer mit 25 Jahren zu bemessen ist. Es gäbe keine festen Rechtssätze, wonach bei der Schätzung zwischen Mindestdauer, üblicher Dauer, Lebenserwartung o. ä. differenziert werden müsse. Maßgeblich sei, dass im Wege einer Billigkeitsabwägung eine stimmige Bewertung der Vor- und Nachteilen erfolge. Der Sachverständige habe angegeben, dass eine Flachdachkonstruktion per se sensibel und problemanfällig ist. Gerade die Nähte - wie im konkreten Fall  -sind schadensanfällig, aber ein solches Dach müsse 25 Jahre halten.

Der Abzug "Neu für Alt" will sicherstellen, dass der Geschädigte durch die Schadensbeseitigung nicht bessergestellt wird.

3. Grundsätzliches und Fazit

Der Abzug "neu für alt" ist eine Billigkeitskorrektur der Rechtsprechung, die aus dem Grundsatz der Naturalrestitution das Verbot ableitet, dass der Geschädigte am Schadensereignis verdient.

Zu beachten gilt jedoch immer, dass sich im Werkvertragsrecht durch höchstrichterliche Rechtsprechung Einschränkungen von den allgemeinen Grundsätzen entwickelt haben, wonach ein Abzug nur in Betracht kommt, wenn sich ein Mangel verhältnismäßig spät auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hatte. Diese Wertung folgt aus den Besonderheiten des Werkvertragsrechts, wonach der Auftraggeber einen Anspruch gerade auf eine neue Sache hat, die zudem mangelfrei zu erstellen ist. Die im Werkvertragsrecht ergangene Rechtsprechung will verhindern, dass Gewährleistungspflichten zu einer Besserstellung des vertragswidrigen Unternehmers führen.

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