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Umwelthilfe stärkt Verbraucherrechte auf dem Immobilienmarkt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in gleich drei Gerichtsverfahren (Az. I ZR 4/17, I ZR 229/16, I ZR 232/16) klargestellt, dass Immobilienmakler Angaben zur energetischen Qualität von Immobilien in der Werbung nicht länger verweigern dürfen. Zuvor hatten mehrere Makler Revision gegen die bereits von der Deutschen Umwelthilfe (DUH) erstrittenen oberlandesgerichtlichen Urteile eingelegt.

Die DUH begrüßt die Grundsatzentscheidung, da sie die Rechte der Verbraucher stärkt und zugleich die Relevanz des Energieausweises unterstreicht, der ein wichtiger Hebel für mehr Klimaschutz im Gebäudebereich ist. 



Die Energieeinsparverordnung (EnEV) schreibt vor, dass in kommerziellen Anzeigen Angaben zur energetischen Qualität der Immobilie aus dem vorliegenden Energieausweis gemacht werden müssen. Strittig war die Frage, ob diese Informationspflicht auch Immobilienmakler trifft. 

Daten aus dem Energieausweis sind wesentliche Informationen

Die DUH argumentierte, dass Verbraucher durch Energieausweisdaten in der Werbung in die Lage versetzt werden, Folgekosten und energetische Kriterien von Gebäuden zu bewerten. Der Energieausweis wurde eingeführt, um eine fundierte Kauf- oder Mietentscheidung zu ermöglichen und die Nachfrage nach energetisch saniertem Wohnraum zu steigern. Er trägt damit sowohl zu Kosteneinsparungen in Verbraucherhaushalten als auch zum Klimaschutz bei. Die Daten aus dem Energieausweis sind deshalb „wesentliche Informationen“, die dem Verbraucher nicht vorenthalten werden dürfen. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb verbietet es, vom Gesetzgeber als wesentlich eingestufte Informationen in der Werbung zurückzuhalten.



Mit seinem Urteil folgte der BGH nun der Auffassung der DUH und der Oberlandesgerichte Hamm, München, Bamberg, Köln und Oldenburg. Das Gericht verurteilte die betroffenen Makler, es künftig zu unterlassen, nicht alle erforderlichen Angaben aus Energieausweisen in Anzeigen anzugeben, soweit ein Ausweis zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung vorliegt. Verbrauchern ist es damit möglich, bereits bei der Durchsicht von Zeitungsanzeigen oder dem Webauftritt eines Maklers den Energieverbrauch von Immobilien zu vergleichen.

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