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Urteil: Keine Bezahlung bei Schwarzgeldabrede

Matthias Scheible

Der Sachverhalt

Der Auftraggeber (AG) hat den Auftragnehmer (AN) mit der schlüsselfertigen Erstellung einer Hotelerweiterung zum Pauschalpreis von 500.000 Euro (netto) beauftragt. Nach Beginn der Bauarbeiten nehmen die Parteien diverse Gewerke, u. a. Fenster, Türen und Heizung ohne Einigung über eine Kostenreduzierung aus dem Vertrag heraus. Der AG zahlt auf die AZ´s lediglich ein Betrag in Höhe von insgesamt 340.000 Euro. Die letzte Abschlagsforderung zahlt der AG nicht mehr. Wenig später nimmt der AG den Hotelbetrieb wieder auf, lehnt gegenüber AN die Abnahme aber wegen Mängeln ausdrücklich ab. Die ihm erteilte Schlussrechnung weist AG als nicht prüfbar zurück. Der AN erhebt Klage auf Restzahlung von 175.000 Euro sowie eines Betrags von 30.000 Euro, den der AG "außerhalb des Werkvertrags" schulde. Der AG wendet nunmehr eine bereits teilweise erfüllte Schwarzgeldabrede ein.

Die Entscheidung

Das Gericht entschied auf Basis der bisher höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein vertraglicher Anspruch auf Werklohn gemäß § 631 BGB nicht bestehe, weil der Werkvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist. Der Werkvertrag der Parteien verstößt gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.

„§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthält das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt (BGH, Urt. v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13, NJW 2013, 3167 - Tz. 13). Diese Voraussetzungen liegen vor.“

Darüber hinaus war dem AG bekannt, dass der AN gegen seine Steuerpflicht verstößt indem er keine Rechnung erteilt. Der AG wusste und wollte, dass eine Rechnung über den - in bar zu zahlenden - Betrag von 30.000,00 Euro nicht erteilt würde. Damit war der AG gerade deshalb einverstanden, weil es sich auch für ihn positiv auswirkte. Zwar beruht dies nicht auf der Einsparung der Umsatzsteuer, wie es bei einem privaten Besteller der Fall wäre, da der AN Unternehmer und damit vorsteuerabzugsberechtigt ist, die Umsatzsteuer für ihn mithin lediglich einen durchlaufenden Posten darstellt. Der Vorteil, den der AG aus der "ohne-Rechnung"-Abrede hat, liegt in der Regel in einem damit verbundenen preislichen Entgegenkommen des Werkunternehmers, für den sich diese Abrede unmittelbar steuerlich vorteilhaft auswirkt. Ein solches Entgegenkommen liegt hier auf der Hand.

Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit gemäß § 134 BGB liegen damit vor. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Verstoß nur auf einen Teil des Werklohns bezieht. Bei dem von den Parteien geschlossenen Werkvertrag handelte es sich um ein einheitliches Rechtsgeschäft.

Fazit

Finger weg von Schwarzarbeit. Neben strafrechtlichen Konsequenzen hat eine Schwarzgeldabrede auch en Verlust der eigenen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Schwarzgeld-Geschäft zur Folge.

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