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Fachkräftemangel: So bleiben Sie für Angestellte attraktiv

Thomas Schneider
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Vor allem können die steuerlichen Vorteile bestimmter Leistungen genutzt werden, die der Gesetzgeber gewährt. Solche Leistungen kosten Unternehmer weniger als die üblichen Lohnsteigerungen oder Einmalzahlungen und können gleichzeitig die Bindung des Mitarbeiters an den Betrieb erhöhen.

Steuern und Sozialversicherung bei Lohnerhöhung

Bei jeder Lohnerhöhung langen Fiskus und Sozialversicherungsträger kräftig zu. Dies ist eine ärgerliche, gleichwohl unabänderliche Tatsache, wobei die Auswirkungen zusätzlichen Einkommens nicht den Durchschnitts-, sondern den Grenzsteuersatz betreffen, ­also den Prozentsatz, den ein Mitarbeiter auf den letzten zusätzlichen Euro an Steuern zahlt.

Ebenfalls zu berücksichtigen sind Sozialversicherungsbeiträge, sofern die jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten werden, was allenfalls in der Leitungsebene der Fall sein dürfte. Dies bedeutet, dass diese Kosten zusätzlich zur Lohnerhöhung anfallen. Da Beitrags- und Bemessungshöhen jährlich angepasst werden, wird hier auf eine exakte Berechnung verzichtet, überschlägig kann aber ein Satz von 40% einer Lohnerhöhung angesetzt werden, womit auf Arbeitgeber und Mitarbeiter ca. 20% entfallen. Das heißt, dass bspw. eine Lohnerhöhung von 100 Euro den Betrieb 120 Euro kostet und beim Mitarbeiter 80 Euro ankommen, welche noch der Versteuerung unterliegen. Vor allem bei alleinstehenden Mitarbeitern kommt nicht selten weniger als die Hälfte der Kosten des Arbeitgebers auf dem Gehaltskonto an. Dieselbe Systematik wirkt bei Einmalzahlungen.

Zu gewissen Anlässen wie rundem Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes sind Geschenke bis zu einem Betrag von 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Entsprechend kann diese Möglichkeit nur unregelmäßig genutzt werden.

Steuerliche Möglichkeiten und Grenzen von Geschenken

Dass unter den bestehenden Verhältnissen nach Auswegen gesucht wird, ist dem Fiskus auch bekannt, weshalb der Gestaltungsfreiheit entsprechende Grenzen gesetzt werden. Selbstverständlich darf jeder Chef seinen Mitarbeitern etwas schenken, dies ist steuerlich irrelevant, spezielle Regelungen im Schenkungs- und Erbrecht ausgenommen. Problematisch wird der Sachverhalt nur, wenn ein Geschenk als Betriebsausgabe steuerlich berücksichtigt wird, wie das bei Lohnzahlungen selbstverständlich ist.

Dabei gewähren Gesetzgeber bzw. Rechtsprechung Möglichkeiten, in deren Rahmen der Ansatz als Betriebskosten durch den Arbeitgeber möglich ist, der Mitarbeiter die zusätzliche Leistung jedoch steuer- und sozialversicherungsfrei erhält. Hier fließen unterschiedliche Aspekte wie die Fürsorge, der Umweltschutz oder die Gesundheitsvorsorge ein, woraus ein Sammelsurium entsteht. Die folgende Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, enthält dennoch die wesentlichen Möglichkeiten.

Persönliche Anlässe

Zu gewissen Anlässen wie rundem Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes sind Geschenke bis zu einem Betrag von 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Entsprechend kann diese Möglichkeit nur unregelmäßig genutzt werden. Aufwendigere Geschenke kann man pauschal versteuern, sodass beim Mitarbeiter keine Belastung auftritt, allerdings der Vorteil für den Arbeitgeber entfällt.

Sachbezüge

Geschenke ohne besonderen Anlass sind in einer Höhe von bis zu 44 Euro im Monat steuerfrei. Hieraus ergibt sich ein jährlicher Gesamtbetrag von 528 Euro. Hier können durchaus „geldnahe“ Möglichkeiten genutzt werden, wie Geldkarten von Internetshops oder Warenhäusern oder auch Tankgutscheine. Eine Barauszahlung muss jedoch ausgeschlossen sein.

Verpflegung

Die Verpflegung der Mitarbeiter darf ebenfalls unterstützt werden. Für 2020 liegen die steuerlichen Sachbezugswerte bei 1,83 Euro für das Frühstück und 3,47 Euro für das Mittag- oder Abendessen, woraus sich der monatliche Höchstbetrag von 263 Euro ergibt. Damit ergibt sich über das Jahr ein signifikanter Betrag, auch wenn Urlaubs- und Krankheitszeiten nicht berücksichtigt werden ­dürfen.

Mögliche Zuschüsse müssen sich tatsächlich auf ein Essen beziehen. Entsprechend muss einerseits die Möglichkeit bestehen, Mahlzeiten in der Nähe des Betriebs bzw. des Einsatzortes oder auf dem Weg von Wohn- zu Arbeitsstätte zu konsumieren, andererseits Interesse daran beim Mitarbeiter gegeben sein. Die Leistung muss allerdings nicht jeden Tag genutzt werden, sondern kann auch ein- oder zweimal wöchentlich in Anspruch genommen werden. Wenn bspw. an der Baustelle keine Möglichkeit bzw. kein Wunsch besteht, erfolgt die Inanspruchnahme nur an Tagen bzw. durch Mitarbeiter, die am Betriebsstandort tätig sind. Musste früher jede Mahlzeit mit einem entsprechenden Beleg dokumentiert werden, gibt es mittlerweile Anbieter, die vereinfachte, internetbasierte Lösungen entwickelt haben.

Mögliche Zuschüsse müssen sich tatsächlich auf ein Essen beziehen. Die Leistung muss allerdings nicht jeden Tag genutzt werden, sondern kann auch ein- oder zweimal wöchentlich in Anspruch genommen werden.

Smartphones, Tablets, Notebooks

Smartphones sind heute für fast jeden Menschen eine Selbstverständlichkeit, für jüngere Mitarbeiter oft ein Prestigesymbol. Nicht wenige verfügen über das jeweils neueste Modell und verschulden sich, um die teilweise vierstelligen Anschaffungskosten zu tragen. Befindet sich das Smartphone im Besitz des Unternehmers und wird es dem Mitarbeiter überlassen, kann die private Nutzung erlaubt werden und diese steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen. Auch die laufenden Kosten für Betrieb und Unterhalt können vom Arbeitgeber getragen werden.

Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass einzelne Mitarbeiter unterschiedliche Wünsche haben. Der eine nutzt ein simples Produkt möglichst lange, der andere möchte stets das neuste Smartphone verwenden, weshalb individuelle Lösungen notwendig sind. Weiterhin gilt es, mögliche Zusatzkosten im Auge zu behalten und deren Kostenübernahmen zu deckeln und/oder zu begrenzen.

Dienstwagen

Neben dem Wohnen ist das Fahrzeug für die meisten Menschen der größte Kostenfaktor, oft auch ein Prestigeobjekt, im ländlichen Raum immer noch eine Notwendigkeit. Die steigenden Kosten führen dazu, dass zunehmend Fahrzeuge fremdfinanziert werden, von Fahrzeug zu Fahrzeug. Attraktiver erschient dann die Nutzung eines Dienstwagens. Dabei gilt es allerdings, im Vorfeld zu verdeutlichen, dass sich die Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter auf den Bruttolistenpreis bezieht und auch der Weg zwischen Wohnungs- und Arbeitsstätte der Versteuerung unterliegt.

Soweit ein Mitarbeiter nicht ausschließlich Gebrauchtwagen erwirbt und diese bis zum sprichwörtlichen bitteren Ende nutzt, dürfte ein Dienstwagen attraktiv sein. Da dieser, wie auch andere Güter, mit Beendigung der Tätigkeit zurückgegeben werden muss, erhöht sich die Mitarbeiterbindung beachtlich. Zwar sind die Kosten für den Unternehmer hoch, aber bei einem neuen Mitarbeiter oder im Rahmen einer Beförderung sind Möglichkeiten vorhanden. Der Arbeitgeber trägt sämtliche Kosten, wozu neben Kraftstoff und Versicherung auch Service und Wartung sowie der Wertverlust zählen. Attraktiv ist ein Dienstwagen vor allem, wenn die private Nutzung, auch durch den Lebenspartner, eingeschlossen ist.

Damit sind die Kosten für den Mitarbeiter planbar, nicht jedoch für den Betrieb. Einige Nutzer erhöhen ihre Kilometerleistung beachtlich, sobald das Fahren bei ihnen nicht zu zusätzlichen Kosten führt. Findet der Mitarbeiter aus Stuttgart dann eine Freundin in Hannover, lässt sich leicht ausrechnen, welche Kilometerleistungen zukünftig auftreten. Über den Nutzungsumfang kann zwar gesprochen, rechtsverbindliche Erklärungen können aber nicht eingefordert werden.

Weiterhin wird für alle Mitarbeiter offensichtlich, wer über welchen Dienstwagen verfügt. Rasch machen Neid und Missgunst die Runde, weshalb eine transparente Regelung erforderlich ist.

Für einen Unternehmer würde sich ein hoher Kapitalbedarf entwickeln. Zwar kann statt einem Kauf ein Leasing erfolgen, scheidet ein Mitarbeiter aber aus, bleibt das Fahrzeug im Eigentum des Betriebes. Es sei denn, der Betroffene will das Fahrzeug erwerben und beide Seiten erzielen eine Einigung über den Kaufpreis. Behält der Unternehmer das Fahrzeug, ist es schwierig, es an einen anderen Mitarbeiter weiterzugeben, nicht nur weil die Präferenzen unterschiedlich sind, sondern weil bei der Versteuerung die 1%-Regel greift, die auf dem Bruttolistenpreis beruht, auch wenn das Auto bspw. fünf Jahre alt ist und 60.000 km gefahren wurde.

Dienstwagen, wie auch andere Güter, müssen mit Beendigung der Tätigkeit zurückgegeben werden. Dies erhöht die Mitarbeiterbindung beachtlich.

Fahrräder und Elektroautos

Die Bemühungen der CO2-Reduktion gehen mit steuerlicher Förderung einher. Deshalb müssen Elektrofahrzeuge als Dienstwagen nur mit 0,5% des Bruttolistenpreises versteuert werden. Die Überlassung eines Fahrrads oder E-Bikes ist für den Arbeitnehmer steuerfrei, der Kaufpreis kann aber als Betriebskosten in voller Höhe angesetzt werden. Bleibt allerdings die Frage, ob der potenzielle Nutzer ein solches Gefährt nutzen möchte.

Werbeflächen

Eine kleinere Lösung besteht in der Vermietung von Werbeflächen auf dem privaten Fahrzeug eines Mitarbeiters. Hierfür können bis zu 255,99 Euro jährlich bezahlt werden, wobei der Betrag einem Fremdvergleich standhalten muss. Der Mitarbeiter muss selbstverständlich der Beschriftung seines Fahrzeuges zustimmen.

Kinderbetreuungskosten

Die Kinderbetreuungskosten eines Mitarbeiters können ebenfalls steuer- und sozialversicherungspflichtig übernommen werden. Hier ist allerdings zu bedenken, dass diese zeitlich befristet sind und je nach Kommune und Einkommen der Eltern unterschiedliche Kosten anfallen. Eine Unterstützung durch den Betrieb mag erfolgen, eignet sich jedoch zur langfristigen Mitarbeiterbindung nur begrenzt.

Fazit

Die oben beschriebenen Leistungen bieten eine wirkungsvolle Möglichkeit der Mitarbeiterbindung für Unternehmer, die sich für alle Beteiligten rechnen kann. Unmerklich gewöhnt sich der Mitarbeiter an eine Extra­leistung, was einem Wechsel des Arbeitgebers im Wege steht, wenn diese Leistungen plötzlich entfallen würden bzw. zurückgegeben und privat neu beschafft werden müssen.

Da hier der Fiskus aber besonders hinschaut und im Zweifelsfall eine missbräuchliche Nutzung vermutet, sollten die Regelungen im Vorfeld mit dem Steuerberater abgeklärt werden.

Dieser Artikel von Thomas Schneider ist zuerst erschienen in SBZ 3/2022. Thomas Schneider ist Diplom-Kaufmann und als freiberuflicher Interimsmanager und Autor von Fachartikeln und Fachbüchern aktiv. 

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