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So bewerten Sie halbfertige Leistungen zum Jahresende

Alle Jahre wieder und es stellt sich jährlich die Frage, wie im Handwerk die halbfertigen Leistungen richtig bewertet werden, um eine exakte Aussage über den aktuellen Leistungsstand des Handwerksbetriebs im Jahresabschluss treffen zu können. Die halbfertigen Leistungen stellen Vermögensgegenstände dar und müssen deshalb in der Bilanz in der Höhe der Aufwendungen, die durch die Herstellung entstanden sind, aktiviert werden.

Die Bewertung der halbfertigen Leistungen sollten im Idealfall nicht nur beim Jahresabschluss bewertet, sondern immer für die permanente Auftragskalkulation und die monatliche betriebswirtschaftliche Auswertung. Findet die Bewertung monatlich, für jedes Projekt statt, ist auch keine separate Ermittlung für den Jahresabschluss mehr notwendig.

Welche Teile der Aufwendungen werden in welcher Höhe in die Herstellungskosten der einzelnen halbfertigen Leistungen einbezogen? Sind auch Gewinnanteile bereits bei dieser Bewertung zu berücksichtigen?

In der Bewertung der halbfertigen Leistungen gibt das Handelsrecht die Ermittlungsweise vor. Der Handwerksunternehmer muss sich, im eigenen Interesse, mit der Ermittlung der halbfertigen Leistungen beschäftigen, um zu vermeiden, dass am Ende des Jahres der Überblick verloren geht und der Unternehmer nicht weiß, wo er mit seinem Jahresergebnis steht.

So wird bewertet:

Materialeinzelkosten: Bezogene Waren für das jeweilige Projekt wie Fliesen, Holz, Badarmaturen, etc.

+ Fertigungseinzelkosten: Geleistete Arbeitsstunden Ihrer Mitarbeiter zu Selbstkosten des Handwerkunternehmers+ Sondereinzelkosten Z. B. Werkzeuge, die für das Projekt benötigt wurden.

+ Teil der Gemeinkosten: Alle Kosten die nicht direkt dem Projekt zurechenbar sind.

+ Materialgemeinkosten: U.a.. die anteiligen Raumkosten des Lagers

+ Fertigungsgemeinkosten: Anteiliger Lohn eines Bereichsleiters, anteiliger kalkulatorischer Unternehmerlohn

+ anteilige Abschreibung der eingesetzten Maschinen

= Handelsrechtliche und steuerliche Wertuntergrenze der Herstellungskosten

+ Kosten der allgemeinen Verwaltung: Büromaterial etc.

+ Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen und betriebliche Altersvorsorge

+ Zinsen für Fremdkapital

= Handelsrechtliche und steuerliche Wertobergrenze der Herstellungskosten

Die Summe der abgerechneten Abschlagsrechnungen sollte in etwa der Summe der halbfertigen entsprechen, weil die Abschlagsrechnungen für die Gewinnermittlung nicht herangezogen werden dürfen.

Weitere Informationen und Hilfestellungen zur Bewertung der "Halbfertigen Leistungen" gibt Klaus Steinseifer.

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