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Urheberrecht: Strafe wegen Fototapete im Bildhintergrund

Dörte Neitzel
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Eigentlich wollte die Vermieterin einer Ferienwohnung nur Fotos eben dieser ins Netz stellen, um möglichen Interessenten einen besseren Einblick in ihr mögliches Feriendomizil zu geben - der Appetit kommt ja bekanntlich mit dem Essen. Doch die Vermieterin hatte Pech: Sie fotografierte den Innenraum inklusive Tapete. Und genau diese Tapete war der Stein des Anstoßes in einem Urheberrechtsstreit vor dem Landgericht Köln.

Foto mit Wandtapete als Urheberrechtsverletzung

Die Vermieterin hatte sich bei einer Renovierung im Jahr 2013 für eine spezielle Wandtapete in einem der Schlafzimmer entschieden. Auf der Tapete sind unter anderem Tulpen aufgemalt. Diese Tulpen wurden einem Foto nachgeahmt.

Nachdem die Vermieterin ihre Ferienwohnung auf unterschiedlichen Buchungsportalen beworben hatte, erfuhr der Fotograf dieser Tulpenbilder davon. Er hatte zwar den Abdruck der Tulpen auf der Tapete genehmigt, nicht jedoch Vervielfältigungsrechte für Käufer dieser Tapete. Er verklagte die Ferienwohnungsvermieterin über eine kanadische - auf Urheberrechtsverletzungen spezialisierte Kanzlei - auf Schadenersatz.

Argumentation: Urheber hat nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt

Der Fotograf als Urheber hatte dem Tapetenhersteller für die zur Verfügung gestellten Fotografien ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Nutzungsrecht beinhaltet die Veröffentlichung der Fotografien im Internet sowie auf Printmedien (Kataloge, Flyer etc.). Außerdem gestattet ist der Druck der Fotografien für on-Demand-Aufträge auf verschiedenen Materialien (Leinwand, Holz, Meta, Papier, Vlies etc.).

Laut Kläger habe der Tapetenhersteller zu keiner Zeit Nutzungsrechte an den Motiven an Dritte mitveräußert, sondern lediglich eine Fototapete zum Preis von 13,50 Euro an die Beklagte verkauft. Nutzungsrechte an den Motiven seien nicht mitverkauft worden, etwas anderes gehe auch nicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hervor.

Urheberrechtsverletzung: Fototapete dient dem Werbezweck

Die auf der Tapete abgebildeten Tulpen hätten auch nicht nur nebensächliche Bedeutung bei der Darstellung des Angebotes der Beklagten. Vielmehr wirke das Zimmer mit den weiß gestrichenen Wänden karg und kalt, während das Zimmer mit den Tulpen-Motiven warm wirke und der Betrachter es als Besonderheit bei einem Hotelzimmer empfinde. Es sei daher nicht von bloßem Beiwerk im Sinne von § 57 UrhG auszugehen.

Die Beklagte war dagegen der Auffassung, sie habe durch den Kauf der Fototapete das Eigentum daran unbeschränkt erworben und keine Urheberrechtsverletzung begangen. Sie sei auch seinerzeit in keiner Weise darauf hingewiesen worden sei, dass mit dem Erwerb der Fototapete Verfügungsbeschränkungen, insbesondere die Beachtung von Urheberrechten verbunden seien. Die Beklagte sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass sie ordnungsgemäß die Fototapete erworben habe, über die Fototapete selbständig habe verfügen und sie deshalb auch in ihren Räumlichkeiten habe verkleben können. Ausschließlich zu diesem Zweck sei die Fototapete angeboten worden und ausschließlich zu diesem Zweck habe die Beklagte sie auch verwendet.

Gericht: Urheberrecht ist vor Vervielfältigung im Internet geschützt

Tatsächlich entschied das LG Köln für den Kläger. Zwar ist die Tapete selbst urheberrechtlich abgedeckt, der dazugehörige Anbieter hat die entsprechenden Vervielfältigungsrechte. Zeigt ein Käufer dieser Tapete jedoch Bilder mit ihr im Internet, ist das ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Dieses "öffentlich zugänglich machen" ist also die Krux.

Die Vermieterin muss 1.003,40 Euro plus Zinsen seit dem 2. September 2020 zahlen - das Urteil erging im August 2022. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Rechtsstreits. Sollte sie weiterhin mit dem Motiv werben, droht ihr ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Die Gefahr einer erneuten Urheberrechtsverletzung ist jedoch gering, denn die Vermieterin entfernte die Tapete aus dem Raum.

Ähnliche Fälle und Urteile über Urheberrechtsverletzungen

Bereits 2014 ging ein anderer Fall bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Damals wurde ein Möbelhändler abgemahnt, in dessen Katalog ein Gemälde im Hintergrund zu sehen war. Für dieses Gemälde hatte der Händler keine Vervielfältigungsrechte erworben. Der BGH entschied für den Maler und schuf damit einen Präzedenzfall. Dieser fand jetzt auch Anwendung im Internet.

Urheberrecht: Was müssen Handwerker also beachten?

Handwerker, die mit Kundenfotos werben - ob auf ihrer Webseite oder in den Sozialen Medien - müssen sich vorab vergewissern, dass im Hintergrund kein geschütztes Motiv zu sehen ist und sie dadurch keine Urheberrechte verletzen. Das kann - wie im Kölner Fall - eine Fototapete sein oder ein Gemälde, ein Foto oder eine Skulptur. Dann müssen nämlich die Vervielfältigungsrechte gekauft werden, so sieht es das Gesetz vor. 

Nicht selten wird das zwar "unter der Hand" gehandhabt, bzw. es achtet schlichtweg niemand darauf, jedoch häufen sich Abmahnungsfälle wie der vor dem LG Köln. Auf derartige Fälle spezialisierte Kanzleien machen sich auf die gezielte Suche nach solchen Bildern, kontaktieren den Urheber und mahnen in seinem Auftrag ab.

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