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Das ist neu im Arbeitsrecht 2022

Dörte Neitzel

Elektronische Arbeitslosmeldung

Die Digitalisierung der Behörden kommt voran: Ab dem 1. Januar 2022 können sich Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeitslos melden. Bislang war das nur für die Arbeitssuchendmeldung direkt nach Erhalt einer Kündigung möglich. Die digitale Arbeitslosmeldung ist damit genauso rechtssicher wie der persönliche Vor-Ort-Termin. Voraussetzung hierfür ist die „Online-Ausweisfunktion“ des Personalausweises für die Identifikation.

Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen über das pandemiebedingte Kurzarbeitergeld wurden bis zum 31. März 2022 verlängert. Diese sind unter anderem ein erleichterter Zugang (statt 1/3 der Belegschaft müssen nur 10 Prozent vom Entgeltausfall betroffen sein) sowie die erhöhten Leistungssätze bei längerer Kurzarbeit. Allerdings werden ab dem 1. Januar 2022 die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet. Arbeitgebern werden weitere 50 Prozent erstattet, wenn ihre Arbeitnehmer während der Kurzarbeit an einer anerkannten Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen haben.

Corona-Bonus

Bis zum 31. März 2022 können Unternehmen ihren Mitarbeiter einen steuerfreien Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro zugute kommen lassen.

Gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn erhöht sich ab dem 1. Januar 2022 auf brutto 9,82 Euro. 

Mindestausbildungsvergütung für Azubis

Auch die Mindestausbildungsvergütung steigt: Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestvergütung von 585 Euro. Für die höheren Lehrjahre erhöhen sich die Löhne prozentual.

Verlängerung der Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb und der Mitbestimmung

Die pandemiebedingten Sonderregelungen zum Infektionsschutz im Betrieb wurden bis zum 19. März 2022 verlängert. Danach sind unter anderem

  • Betriebsversammlungen,
  • Versammlungen der leitenden Angestellten und
  • Durchführung von Sitzungen der Einigungsstelle

virtuell möglich.

Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber bezüglich der Einstellung von Menschen mit Behinderung

Menschen mit Behinderung einzustellen bedeutet für Arbeitgeber einiges an Bürokratie, etwa für die Beantragung von behinderungsspezifischen Hilfeleistungen. Im Zuge des Teilhabestärkungsgesetzes sollen bundesweit unabhängige und trägerübergreifende Ansprechstellen für Arbeitgeber eingerichtet werden. Diese informieren über die Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen, beraten und unterstützen bei der Antragstellung für Hilfen. Die Ansprechstellen können die Hilfen sogar im Namen des Arbeitgebers für diese beantragen.

Beitragsbemessungsgrenzen

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Seit 1. Januar 2022 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro) und in den alten Ländern bei 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). 

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, wird für dieses Jahr vorläufig auf 38.901 Euro im Jahr (2021: 41.541 Euro) festgesetzt. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beträgt seit 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt ebenfalls unverändert bei 58.050 Euro im Jahr.

Die Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung beträgt 7.050 Euro (West) bzw. 6.750 Euro (Ost). 

Sachbezugswerte 2022

Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2020 bis Juni 2021 um 2,8 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 263 Euro auf 270 Euro (Frühstück auf 56 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 107 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,7 Prozent von 237 Euro auf 241 Euro.

Neue Regelungen bei der betrieblichen Altersvorsorge

Für Verträge, die seit 2019 abgeschlossen wurden, erhalten die Arbeitnehmer einen Zuschuss von 15 Prozent durch ihren Arbeitgeber. Ab 2022 muss dieser auch für ältere Verträge gezahlt werden. Um den vollen Zuschuss zu bekommen, muss das Gehalt der Arbeitnehmer unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung liegen. Dieser liegt 2022 bei 58.050 Euro brutto im Jahr. Wer mehr verdient, kann immer noch einen Zuschuss erhalten, dieser wird mit steigendem Bruttogehalt jedoch anteilig gesenkt.

Elektronische Krankschreibung

Die elektronische Krankmeldung soll für einen erleichterten Datentransfer sorgen, einen Beitrag zum Umweltschutz leisten und Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bürokratie ersparen. Seit dem 1. Oktober 2021 sind Ärzte dazu verpflichtet, die Krankmeldungen in digitaler Form an die Krankenkasse zu schicken. Ab dem 1. Juli 2022 erfolgt auch die Übermittlung der Krankmeldung an die Arbeitgeber in elektronischer Form. Doch der sogenannte "gelbe Schein" wird nicht überflüssig, denn nach wie vor müssen Ärzte ihren Patienten eine schriftliche Bestätigung darüber aushändigen, dass sie krankgeschrieben wurden.

Sachzuwendungen bis 50 Euro steuerfrei

Sachzuwendungen durften bisher maximal 44 Euro pro Monat betragen, um steuerfrei zu sein. Ab 2022 gilt eine neue Freigrenze von 50 Euro. Allerdings müssen Arbeitgeber ab dem 1. Januar das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) berücksichtigen. Insbesondere § 2 Abs. 1 Nr. 10 begrenzt die Ausgabe von Gutscheine oder Geldkarten. Wer sich nicht an diese Regel hält, muss die Sachzuwendungen in Zukunft versteuern.

Das waren die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2021:

Kurzarbeitergeld (KuG)

Die Regelung zur Erhöhung des KuG (auf 70 bzw. 77 Prozent ab dem vierten und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf KuG bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Die Bezugsdauer für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, wird durch die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das KuG auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert.

Die befristeten Hinzuverdienstregelungen wurden insoweit bis 31. Dezember 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.

Corona-Bonus

Noch bis 30. Juni 2021 bleiben Corona-Bonuszahlungen des Arbeitgebers steuerfrei. Die Regelung gilt für Sonderzuwendungen bis zu einer Höhe von 1.500 Euro. Die Boni können in Form von Zuschüssen und Sachbezügen erfolgen. Für die Steuerfreiheit muss die Zahlung im Zusammenhang mit der Corona-Krise stehen.

Mindestausbildungsvergütung

Die 2020 neu eingeführte Mindestausbildungsvergütung wurde zum 1. Januar 2021 erhöht und beträgt nun 550 Euro im Monat. Bisher waren es 515 Euro. 

Home-Office-Pauschale

Auch 2021 können Arbeitnehmer noch die sogenannte Home-Office-Pauschale geltend machen: Für jeden Tag, den sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben, können 5 Euro von der Steuer abgesetzt werden. Insgesamt ist die Summe auf 600 Euro im Jahr begrenzt. Allerdings: Die Regelung greift erst über dem Freibetrag von 1.000 Euro. Das heißt, die Home-Office-Pauschale können nur jene Arbeitnehmer geltend machen, die mehr als 1.000 Euro Werbungskosten absetzen können.

Pendlerpauschale

Seit dem 1. Januar bekommen Pendler mit langen Arbeitswegen mehr Geld: Ab dem 21. Kilometer können sie ab jetzt 35 Cent von der Steuer absetzen. Für die ersten 20 Kilometer gilt weiterhin der bisherige Satz von 30 Cent pro Kilometer.

Digitale Krankenkassenbescheinigung

Seit dem 1. Januar 2021 muss die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse nicht mehr in Papierform vorgelegt werden - weder bei Neuaufnahme einer Beschäftigung noch beim Wechsel der Krankenkasse. Der Beschäftigte kann in diesen Fällen seine Krankenkasse nur noch beim Arbeitgeber angeben, der dann wiederum die Möglichkeit hat, sich die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren seitens der Krankenkasse bestätigen zu lassen.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt nach der Dritten Mindestlohnanpassungsverordnung seit dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Rechengrößen der Sozialversicherung

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung steigen die Altersgrenzen im Jahr 2021 um einen weiteren Monat. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2021 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Telefonische Krankschreibung

Die 2020 vorübergehend ins Leben gerufene Möglichkeit, sich telefonisch krankschreiben zu lassen, gilt noch bis zum 31. März 2021 weiter. Die telefonische Krankschreibung ist bei leichten Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Eine einmalige Verlängerung für weitere sieben Tage kann ebenfalls telefonisch erfolgen.

Berufskrankheiten

Seit 2021 kann eine Krankheit auch dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die schädigende Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann. Bei neun Berufskrankheiten war es bisher für eine Anerkennung notwendig, die entsprechende Arbeit dauerhaft zu unterlassen. Zu diesen Berufskrankheiten gehören

  • Hauterkrankungen,
  • Erkrankungen der Lenden- und Halswirbelsäule und
  • Erkrankungen der Atemwege.

Seit 1. Januar 2021 wird die dauerhafte Unterlassung nicht mehr gefordert. Ziel bleibt, eine Verschlimmerung oder ein Wiederaufleben der Erkrankung zu vermeiden.

Das waren die wichtigsten Änderungen im Arbeitsrecht 2020:

Im Jahr 2020 gibt es einige Neuigkeiten im Arbeitsrecht, von denen sich einige im täglichen Arbeitsleben wiederfinden:

Meisterpflicht kommt wieder

Für die folgenden zwölf Gewerke gilt seit dem 1. Januar 2020 wieder die Meisterpflicht:

  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Böttcher
  • Raumausstatter
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Glasveredler
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Estrichleger
  • Betonstein- und Terrazzo-Hersteller
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Parkettleger
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker.

Kleinunternehmergrenze steigt

Seit dem  1. Januar 2020 gilt eine neue Umsatzgrenze für Kleinunternehmer. Bisher konnte eine Person die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, wenn sie nicht mehr als 17.500 Euro Umsatz im Kalenderjahr verzeichnet hat. Ab 2020 erhöht sich diese Grenze auf 22.000 Euro. Was müssen Sie sonst noch über die neue Kleinunternehmerregelung wissen?

Neue Titel für beruflich Qualifizierte

Seit Januar gibt es für Fortbildungen im beruflichen Bereich die Abschlussbezeichungen "Bachelor Professional" und "Master Professional", die neben dem Meister eingeführt werden. So kann sich ein Sanitär- oder Elektromeister künftig auch "Bachelor Professional" nennen dürfen. Mit den neuen Namen will die Bundesregierung die Berufsbildung stärken. Widerstand gab es von den Hochschulen, die eine Verwechslungsgefahr mit den akademischen Abschlüssen befürchten.

Mindestlohn - auch für Azubis

Seit dem 1. Januar gilt der neue Mindestlohn quer durch alle Branchen. Er steigt von 9,19 Euro auf 9,35 Euro pro Stunde. Auch Auszubildende kommen in den Genuss einer neuen Mindestvergütung. Diese beträgt im ersten Ausbildungsjahr monatlich 515 Euro. Sie erhöht sich 2021 auf 550 Euro, ein weiteres Jahr später auf 585 Euro und steigt 2023 auf monatliche 620 Euro. Die Vergütungen im zweiten Jahr sind jeweils 18 Prozent höher als im ersten Lehrjahr und im dritten Ausbildungsjahr steigen sie um 35 Prozent. Wird ein viertes Jahr drangehängt, ist das Azubigehalt 40 Prozent höher als im ersten Lehrjahr.

Mehr Möglichkeiten für eine Ausbildung in Teilzeit

Bislang konnten Auszubildende nur in Teilzeit arbeiten, wenn sie Angehörige pflegen oder alleinerziehend sind. Seit Januar können auch Personen mit einer Behinderung, lernbeeinträchtigte Mensch und Geflüchtete ihre Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Voraussetzung: Der Betrieb muss zustimmen.

Mitteilung des Arbeitgebers über Teilzeitentscheidungen

Seit Januar können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern ihre Entscheidung über den Antrag auf Teilzeit elektronisch zukommen lassen. Eine Schriftform auf Papier ist nicht mehr notwendig.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt ab 1. Januar 2020 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent des Bruttoentgelts. Davon zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils die Hälfte, also 1,2  Prozent. Diese Senkung ist jedoch bis zum 31. Dezember 2022 befristet.

Arbeiten im Ausland: A1-Bescheinigungen

Grenznahe Betriebe, die ihre Mitarbeiter immer mal wieder im Ausland einsetzen,  können sich über Erleichterungen bei der A1-Bescheinigung freuen. Neben dem Wegfall einiger nicht mehr erforderlicher Angaben im Antragsverfahren wird seit dem 1. Januar 2020 vom Entgeltabrechnungsprogramm und von der Ausfüllhilfe ein Antragsnachweis erstellt, mit dem Arbeitnehmer nachweisen können, dass ihr Arbeitgeber vor der Entsendung einen Antrag auf eine A1-Bescheinigung gestellt hat. Dies soll vor allem kurzfristige Entsendungen bis zu einer Woche erleichtern, bei denen die Bescheinigung bislang auch noch nachgereicht werden durfte. Vielleicht ein Übergangsvorgehen bis zum vollständigen Wegfall der A1-Pflicht im EU-Ausland.

Erleichterungen beim Datenschutz

Für kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine gelten Erleichterungen bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Pflicht, einen solchen zu benennen, greift erst ab 20 regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigter Personen – bisher waren es zehn. Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Vereinfachung der Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung: Diese muss nicht mehr zwingend handschriftlich erfolgen, sondern genügt auch als E-Mail.

Höhere Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Wie jedes Jahr wurden auch 2020 die Grenzwerte für die Sozialversicherung angehoben. Damit wird der Wechsel in die private Krankenversicherung weiter erschwert und für Hochverdiener steigen die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für die Sozialversicherung. Sie liegen bei:

Renten- und Arbeitslosenversicherung: 82.800 Euro (West) und 77.400 Euro (Ost)

Kranken- und Pflegeversicherung: 56.250 Euro (West und Ost)

 

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