Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Vorsicht: Stundenlohnvergütung nur mit entsprechender Vereinbarung

Matthias Scheible

So wurde geklagt

Der Auftraggeber hat seinen Auftragnehmer, ein Handwerker, mit Arbeiten im Zusammenhang mit einer Gebäudesanierung beauftragt. Dem Vertragsverhältnis lagen die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) zugrunde.

Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer war zusätzlich in den Werkvertrag aufgenommen worden, dass Stundenlohnarbeiten nur auf Anordnung der Bauleitung durchzuführen sind. Der für den Auftraggeber auf der Baustelle agierende Bauleiter (Architekt) ordnete im Zuge der Baumaßnahme tatsächlich zusätzliche Arbeiten an. Das diese auf Stundenlohnbasis erfolgen sollten, wurde dem Auftraggeber nicht angezeigt. Darüber hinaus unterzeichnete der Bauleiter die jeweiligen Stundenlohnzettel und die Rechnungen des Handwerkers mit Prüfstempel als "fachlich und rechnerisch". Der Handwerker forderte nunmehr Werklohn von seinem Auftraggeber für die erbrachten Stundenlohnarbeiten. Der Auftraggeber verweigerte die Zahlung.

So entschied das Gericht

Das Gericht entschied, dass der Auftragnehmer keine Vergütung verlangen kann, da die Stundenlohnarbeiten im konkreten Fall nicht vereinbart worden sind. Hierzu führte das Gericht aus:

„Denn die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln bezieht sich regelmäßig nicht auf die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten, sondern bescheinigt nur Art und Umfang der erbrachten Leistung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.1994 - VII ZR 186/93, BauR 1994, 760; BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02 ,Rz. 58, BauR 2003, 1892)… Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln ist nur dann ein Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zur Änderung der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung und zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist und eine entsprechende Vollmacht desjenigen besteht, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet hat (BGH, Urteil vom 24.07.2003 - VII ZR 79/02, Rz. 58, BauR 2003, 1892)“.

Lesen Sie auch unseren Artikel: Weiße Wanne: Architekten und Planer in der Überwachungspflicht

Im konkreten Fall waren keine besonderen Umstände erkennbar, aus denen sich ergibt, dass die Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ein schlüssiges, rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist. Im Übrigen habe der Auftragnehmer auch nicht annehmen dürfen, dass die Bauleitung des Architekten mit der Abzeichnung von Stundenlohnzetteln, deren Bedeutung sich regelmäßig darauf beschränkt, nur Art und Umfang der erbrachten Leistung zu bescheinigen, eine rechtsgeschäftliche Erklärung im Sinne eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses abgeben wollte.

Auch war der Auftraggeber nicht mit Einwendungen gegen die Abrechnung ausgeschlossen, nur, weil die Bauleitung die Stundenlohnabrechnungen als fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellt und mit ihrem Prüfstempel versehen hat, denn:

„Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, dass die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Die Wissenserklärung ist grundsätzlich keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisses (BGH, Urteil vom 06.12.2001 - VII ZR 241/00, Rz. 24; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2014 - 23 U 33/14, Rz. 20)“.

Folglich ist eine Stundenlohnvereinbarung weder ausdrücklich, noch nachträglich oder konkludent zustande gekommen. Das Gericht hat daher wegen Fehlens einer Stundenlohnvereinbarung einen Anspruch auf Stundenlohnvergütung verneint.

Fazit

Die Bestätigung der Art und Weise einer ausgeführten Leistung ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht, diese Leistung auch im Stundenlohn abzurechnen. Insoweit sollte von den Auftragnehmern frühzeitig für Klarheit gesorgt werden. Die Aufklärung der Auftraggeber durch den Auftragnehmer, welche Arbeiten im Stundenlohn erbracht und als solche auch abgerechnet werden, ist zwingend erforderlich.

Dabei sollte man sich nicht nur auf die Prüfung durch den ebenfalls beauftragten Planer verlassen, sondern direkt die Kommunikation mit dem Auftraggeber suchen. Nur so sichert man sich seine Ansprüche.

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder