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Weiße Wanne: Architekten und Planer in der Überwachungspflicht

Matthias Scheible

Zwar sind der Überwachungstätigkeit des Architekten Grenzen gesetzt, die sich aus dem von ihm zu erwartenden Wissensstand ergeben. Allerdings hat der Architekt die Zuverlässigkeit und Qualität des ausführenden Unternehmers einzuschätzen und zu überprüfen, da er in der Lage ist die Einhaltung der erforderlichen Rahmenbedingungen und der Grundvoraussetzungen für das konkrete Gewerk zu gewährleisten, so das Oberlandesgericht in Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.04.2016, Az.: 5 U 135/14). Der Fall wird im Folgenden dargestellt:

So wurde geklagt

Der Auftragnehmer, ein Architekt, wurde von seinem Auftraggeber auf Schadenersatz wegen behaupteter Baumängel in Anspruch genommen, die der Auftragnehmer im Zuge der übertragenen Planertätigkeit zu verantworten gehabt habe.

Der Architekt wurde von seinem Auftraggeber mit der Planung und Bauüberwachung im Zusammenhang  mit der Errichtung einer Wohnungsanlage betraut. Nach Fertigstellung der Anlage zeigten sich Feuchtigkeitsstellen in Keller und Tiefgarage. Die Abdichtungsarbeiten seien bei der Errichtung des Gebäudes unzureichend überwacht worden, nachdem bereits festgestellt wurde, dass das ausführende Unternehmen Fehler beim Betonieren gemacht hatte. In diesem Zusammenhang sei neben einer Undichtigkeit im Bereich der Anschlussfuge auch der Beton nicht ausreichend verdichtet worden.

Aus diesem Grund kam es zu Feuchteeintritten. Dies ergab eine Betonkernbohrung im Rahmen einer Sachverständigenuntersuchung. Dem Architekten hätte die mangelhafte Ausführung bei besonders sorgsamer Bauüberwachungstätigkeit auffallen müssen, da es sich bei Betonierarbeiten um kritische Arbeiten handele, bei denen typischerweise ein hohes Mängelrisiko bestehe und somit einer besonderen Überwachung bedarf.

So entschied das Gericht

Das Gericht gab dem Auftraggeber Recht: Zwar seien bei einfachen, gängigen Tätigkeiten (im Sinne handwerklicher Selbstverständlichkeiten), die für die Funktionalität der Gesamtwerkleistung nicht wichtig sind, lediglich stichprobenartige Kontrollen - auch hinsichtlich Auswahl des dabei tatsächlich eingesetzten Materials bzw. dessen Übereinstimmung mit den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses - während und am Ende der Ausführungen des jeweiligen Gewerks zu fordern. Allerdings habe der wegen seiner besonderen Fachkunde mit der Bauüberwachung betraute Architekt im Rahmen der ihm übertragenen Bauleitung und -überwachung insbesondere auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten besonders zu überwachen und auf typische Gefahrenquellen sowie kritische Bauabschnitte sein Augenmerk zu richten. Dazu gehören  Betonierungs- und Bewehrungsarbeiten, Ausschachtungs- und Unterfangungsarbeiten sowie vergleichbare Arbeiten.

Solche Arbeiten müssen in besonderer, gesteigerter Weise vom Architekten beobachtet und überprüft werden (vgl. BGH BauR 2000, 1513; BauR 2001, 273). Dies gilt insbesondere auch bei Bewehrungs- und Betonierungsleistungen zur Herstellung einer Weißen Wanne (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 244; BauR 2013, 1879). Allgemein gehören die Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten zu den Bauabschnitten bzw. Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen und damit eine verstärkt Wahrnehmungs- und Überwachungstätigkeit des Architekten erfordern (vgl. Locher/Koeble/Frik, HOAI; 12. Auflage, § 34 Rdn. 246).

Das Gericht kam im Rahmen der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Architekt am hiesigen Bauvorhaben die Überwachungspflicht nicht hinreichend wahrgenommen hatte, sodass seine vertragliche Leistung als mangelhaft anzusehen war.

Fazit: Möglichst umfangreich überwachen

In Anbetracht der fehlerhaften Ausführung lag der Entscheidung zunächst eine mangelhafte Leistung des ausführenden Unternehmens zu Grunde. Die Betonierung des Keller- und Tiefgaragenbereichs war mit Fehlern behaftet, die den Wert und die Tauglichkeit der Arbeiten zu dem gewöhnlichen aber auch zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch minderten. Sowohl der Keller als auch der Tiefgaragenbereich müssen gegen von außen kommende Feuchtigkeit geschützt sein. Nachdem dies nicht gewährleistet war, lag ein Ausführungsfehler vor.

Allerdings stellt dieser Ausführungsfehler zugleich einen Mangel der Objektüberwachung dar. Zwar haftet der Architekt dem Bauherrn neben dem Unternehmer nicht für jede Art von Ausführungsfehlern. Indes besteht aber bei Bauleistungen, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, eine erhöhte Überwachungspflicht. Dabei kommen dem Auftraggeber Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute.

Liegen Mängel des Bauwerks vor, die typischerweise entdeckt werden mussten, so spricht der Anscheinsbeweis für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Planers.

Die bauüberwachenden Planer sollten daher stets dafür Sorge tragen, dass gefahrträchtige Bauleistungen möglichst umfangreich überwacht werden. Im Rahmen der gerichtlichen Verfahren kommt der ordnungsgemäßen Dokumentation besondere Bedeutung zu. Nur mit einer ausführlichen Dokumentation und der ordnungsgemäßen Führung eines Bautagebuchs kann dem Vorwurf einer mangelhaften Objektüberwachung konkret entgegengetreten werden.

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