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Fußbodenaufbau: Überwachungspflicht von Planern und Architekten

Matthias Scheible

Ein Auftraggeber verpflichtete einen Planer mit der Objektplanung und Bauüberwachung eines Klinikerweiterungsbau im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 9. Der Planer schrieb einen Fußbodenaufbau in den Patientenzimmern mittels Gussasphalt auf Perliteschüttung aus.

Nach Inbetriebnahme zeigten sich in allen Patientenzimmern Vertiefungen im Bereich der abgestellten Patientenbetten. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den Planer und das ausführende Unternehmen auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten.

So entschied das Gericht

Das Gericht bestätigte einen Planungs- und Ausschreibungsfehler des Planers, da dieser keine genauen Berechnungen und Vorgaben zur Unterkonstruktion des Gussasphaltbodenbelags angestellt hatte. Für die Einzellasten der Patientenbetten und deren Aufstandsflächen hätten aufgrund der besonderen Nutzungssituation als Krankenhaus zwingend konkrete Berechnungen angestellt werden müssen, um ein Zusammendrücken des Unterbaus zu verhindern (OLG Bamberg, Urteil v. 16.05.2017, Az.: 5 U 69/16).

Das Gericht bejahte auch die Frage, ob eine besondere Überwachungspflicht des Planers im Zusammenhang mit dem Fußbodenaufbau besteht. Insoweit lag ein Bauüberwachungsfehler des Planers vor. Bei der Erstellung der Unterkonstruktion und des Estrichs für Gebäude, wie eine Klinik, bei denen mit erheblichen Belastungen und Gebrauch zu rechnen ist, handelt es sich nicht nur um eine einfache, gängige handwerkliche Tätigkeit. Vielmehr handele es sich dabei um einen evident kritischen Bauabschnitt, der besonders überwachungsbedürftig ist.

Fazit

Diese Entscheidung bestätigt die hohe Verantwortung eines Planers gegenüber einer Baufirma bei mangelhafter Planung und Ausschreibung.

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