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Mängelbeseitigung: Das Wie liegt beim Auftragnehmer

Matthias Scheible

Auftrag

Nach Vertragsschluss beginnt der Auftragnehmer grundsätzlich mit der Ausführung der Arbeiten. Der Auftragnehmer entscheidet dabei, welche Maßnahmen zur Herstellung des vertraglich geschuldeten Werks führen. Alle geeigneten Maßnahmen sind zweckdienlich, soweit sie sich im vertraglichen Rahmen (vereinbarte Beschaffenheit) bewegen. Im besten Fall nimmt der Auftraggeber am Ende der Arbeiten eine mangelfreie Leistung ab.

Mängelbeseitigung 

Kommt es dennoch zu einer mangelhaften Ausführung und fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung auf, obliegt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung. Der Auftragnehmer kann dabei die Maßnahmen ergreifen, die im Zuge der Mängelbeseitigung das mangelfreie und vertraglich geschuldete Werk realisieren lassen (so z.B. Neuherstellung, Ausbessern oder Auswechseln von Teilen). Der Auftragnehmer muss hierbei grundsätzlich keine Weisungen über Art und Umfang der Mängelbeseitigung entgegennehmen.

Kein Grundsatz ohne Ausnahme

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftragnehmer Maßnahmen ergreift, die den vertraglich geschuldeten Werkerfolg mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eintreten lassen werden. Auf eine risikobehaftete Mängelbeseitigungsmaßnahme muss sich der Auftraggeber dann nicht einlassen, wenn beispielsweise berechtigte Zweifel bestehen. Hierüber können Sachverständige Auskunft geben.

Kosten

Es gilt der Grundsatz, dass der Auftragnehmer sämtliche mit der Nachbesserung einhergehenden Kosten zu tragen hat. Hierzu gehören auch die Kosten für Vor- und Nebenarbeiten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Auftragnehmer auch Schäden zu ersetzen hat, die dem Auftraggeber aufgrund der mangelhaften Leistung zusätzlich entstanden sind (z.B. Trocknungskosten bei Wasserschäden, Kosten für die Erneuerung, Instandsetzung zusätzlich betroffener Bereiche etc.), vgl. BGHZ 72, 33. Stellt sich heraus, dass den Auftraggeber aufgrund eines Planerverschuldens eine Mitverantwortlichkeit trifft, muss er sich dieses Mitverschulden anrechnen lassen.  

Vorsicht bei der Frage der Unverhältnismäßigkeit

Oftmals stufen Auftragnehmer die Mangelbeseitigung als unverhältnismäßig ein. Ein Grund: Die erforderlichen Arbeiten und Kosten stehen nicht in Relation zur Mängelbeseitigung. Doch hierbei ist Vorsicht geboten. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Einwand der Unverhältnismäßigkeit. Um das Recht auf Nachbesserung nicht zu verlieren, sollten Auftragnehmer hier genau prüfen lassen, ob tatsächlich ein Fall der Unverhältnismäßigkeit vorliegt.

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