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Tipp vom Anwalt: Entschädigung bei nicht fristgerechter Fertigstellung

Matthias Scheible

1. Sachverhalt

Die Erwerber (E) kauften vom Bauträger (B) mit notariellem Vertrag zwei zum Zeitpunkt des Kaufvertrags noch nicht fertiggebaute Eigentumswohnungen. Die gekauften Wohnungen sollten zu einer Wohnung zusammengelegt werden. Der Fertigstellungstermin hierfür wurde für den 31. Mai 2016 vereinbart. Die Übergabe der Wohnung erfolgte jedoch erst am 17. Februar 2017.

Die Käufer waren über einen längeren Zeitraum auf Kosten des Bauträgers in einem Hotel untergebracht. Teilweise wurden ihnen die Kosten für die Übernachtungen erstattet, teilweise nicht. Dann entschlossen sich die Käufer in eine gemietete Ferienwohnung zu ziehen.  

Die neuen Besitzer verlangten vom Bauträger den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens. Sie behaupten, für Wohnungen in vergleichbarer Lage, Größe und Erstbezug würden derzeit Kaltmieten von 13 Euro pro Quadratmeter bezahlt. Unter Berücksichtigung eines Abschlages von 30 Prozent verbleibe ein monatlicher Nutzungsausfall, der mit der Klage geltend gemacht wurde.

Die Eigentümer vertraten die Ansicht, dass die von ihnen bewohnten Standard-Hotelzimmer sowie die Ferienwohnung, die sie zusammen mit ihrem Hund bewohnt haben, nicht mit der von ihnen erworbenen Wohnung vergleichbar seien, weshalb ihnen über die Erstattung des Mietzinses hinaus ein Nutzungsausfallschaden entstanden sei. Ferner machten sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für ein Mahnschreiben geltend.

Der Bauträger vertrat die Ansicht, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallschaden neben dem Ersatz für tatsächlich entstandenen Schaden nicht geltend gemacht werden könne. Die  Käufer müssten sich darüber hinaus die ersparten Aufwendungen für das Wohngeld für die erworbene Eigentumswohnung in der im Kaufvertrag vereinbarten Höhe anrechnen lassen.

2. Entscheidung

Das Gericht führte aus, dass den Käufern kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustünde, wenn ihnen (während des Verzugs) ein vergleichbarer anderer Wohnraum zur Verfügung stehe und ihnen die Kosten der Miete ersetzt würden. Insoweit bekamen sie nur in Teilen Recht, nämlich in Bezug auf bislang nicht vom Bauträger erstattete Kosten für die anderweitige Wohnunterbringung. Das Gericht unterstrich, dass die Vergleichbarkeit der Ersatzwohnung durch einen Vergleich der erworbenen Wohnung mit dem Ersatzwohnraum zu ermitteln sei (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 27.05.2020, Az.: 4 U 87/19).

Im Übrigen könne als Rechenbasis für den Nutzungswert der vorenthaltenen Eigentumswohnung entweder die anteiligen Vorhaltekosten oder die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden. Wird als Maßstab der fiktive Mietpreis angesetzt, ist er von allen auf Gewinnerzielung gerichteten und erwerbswirtschaftlichen Wertfaktoren zu bereinigen. Hat der Bauträger die Erwerber während des Fertigstellungsverzugs in einem Hotel/einer Ferienwohnung untergebracht, so sind auf den solcherart errechneten Nutzungsausfallschaden die tatsächlich entstandenen und vom Bauträger zu tragenden Kosten der Unterbringung der Erwerber in voller Höhe anzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der Bauträger als Nutzungsausfallschaden nur die Differenz zwischen dem Wert des Nutzungsausfalls und den für den in Anspruch genommenen Ersatzwohnraum tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten hat.

3. Grundsätzliches und Fazit

Der Bauträger kommt in Verzug, wenn der vertraglich zugesagte Fertigstellungs- bzw. Bezugstermin (bezogen auf das Sondereigentum) nicht eingehalten wird. In diesem Zusammenhang können Eigentümer - sofern sie keine Unterkunft haben, die für eine Ersatzunterkunft angefallen Kosten vom Bauträger verlangen und ggf. Einlagerungskosten für Möbel sowie Mehrkosten beanspruchen.

Das Urteil führt aus, welche Kosten in welcher Höhe zu berücksichtigen sind. Ersparte Aufwendungen (z.B. Hausgeld) sind ggf. anzurechnen. Nicht zu erstatten wären Kosten, die nach objektiver Lesart nicht als angemessen und ortsüblich zu betrachten sind. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise eine 5 Sterne Unterkunft gemietet wird, die erworbene Wohnung allerdings einen geringeren Standard aufweist. Die Ersatzunterbringungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum nicht bezugsfertigen Wohnraum stehen. Sämtliche Kosten müssen im Einzelnen auch nachgewiesen werden.

Vereinzelt sind in Bauträgerverträgen Regelungen enthalten, die einen pauschalierten Schadensersatzanspruch oder Vertragsstrafen darstellen. Vertragsstrafen sind zwingend im Abnahmeprotokoll vorzubehalten. Bei pauschalierten Schadensersatzansprüchen muss der Erwerber einen konkreten Schaden nicht im Einzelnen darlegen. Der Erwerber erhält den vereinbarten Betrag unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten.

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