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Fragen aus der Praxis zur Unterweisung von Mitarbeitern und zu Arbeitsbedingungen in Kühlhäusern

Frage: Wir haben vor kurzem in einem Lebensmittelmarkt eine neue Kälteanlage mit dem Kältemittel CO2 installiert. Der Betreiber verlangt nun von unserem Kälte-Klima-Fachbetrieb, dass wir die sicherheitstechnische Unterweisung für die Beschäftigten und den Marktleiter durchführen. Ist es unsere Pflicht diese Unterweisung durchzuführen? Wie muss eine solche Unterweisung aussehen?

Antwort: Die sicherheitstechnische Unterweisung ist eine Unternehmerpflicht. So wie Sie Ihre eigenen Angestellten unterweisen müssen, hat auch der Inhaber des Lebensmittelmarktes diese Pflicht gegenüber seinen Beschäftigten.

Da eine neue Anlage mit einem neuen Kältemittel errichtet wurde, ist es wichtig die Beschäftigten über die Gefahren zu informieren. Allerdings ist es nicht Ihre Pflicht die Unterweisung vorzunehmen, sondern die des Arbeitgebers. Andererseits haben Sie natürlich die notwendige Kompetenz, um über die Gefahren zu informieren. Also ist es durchaus sinnvoll, dass Sie die Unterweisung im Auftrag des Arbeitgebers übernehmen, wobei die Vergütung dafür natürlich vertraglich vereinbart werden muss.

Die Unterweisung sollte beispielsweise folgende Themen beinhalten:

  • Gefahren, die von der Anlage ausgehen;
  • Eigenschaften des Kältemittels;
  • Gefahren beim Kältemittelaustritt;
  • Verhalten bei Störungen;
  • Verhalten im Notfall (z. B. Brand);
  • Außer Betrieb setzen der Anlage;
  • nicht bestimmungsgemäße Verwendung.

Im berufsgenossenschaftlichen Regelwerk DGUV-Regel 100-500 sind im Kapitel 2.35 (Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen) in Abschnitt 3 Einzelheiten zu Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit geregelt. Die folgenden Abschnitte sind für Anlagen anzuwenden, die mindestens folgende Kältemittelfüllmenge haben:

3.2 Unterweisung, Betreiben, Wartung

Der Unternehmer hat die Versicherten vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich über

  • die Gefahren im Umgang mit Kälteanlagen und Kühleinrichtungen,
  • die Sicherheitsbestimmungen und
  • das Verhalten bei Unfällen oder Störungen und die dabei zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.

Der Unternehmer darf Versicherte an Kälteanlagen und Kühleinrichtungen oder in Maschinenräumen nur beschäftigen, wenn die Versicherten unterwiesen sind und zu erwarten ist, dass sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

3.3 Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat eine Kurzfassung der Betriebsanweisung in der Nähe der Anlage anzubringen. Die Kurzfassung für Kälteanlagen muss enthalten:

  • Kältemittelart;
  • Kältemittelfüllgewicht;
  • zulässige Betriebsüberdrücke;
  • Anweisung über An- und Abstellen der Anlage,
  • Anweisung über Abstellen im Notfall;
  • Sicherheitshinweise für das Kältemittel;
  • Warnung vor irrtümlichem Füllen mit falschem Kältemittel;
  • Warnung vor dem Einfrieren, insbesondere des Kondensators, Wasserkühlers, bei niedrigen Temperaturen;
  • Hinweis auf den Gebrauch von persönlichen Schutzausrüstungen;
  • Hinweis auf das Verhalten bei Verletzungen (Erste Hilfe).

Arbeiten in Kühlräumen

Frage: Unsere Monteure arbeiten im Rahmen von Servicearbeiten beim Kunden regelmäßig in Kühlräumen. Gibt es besondere Regelungen für die Arbeitsbedingungen in Kühlräumen?

Antwort: In der DGUV-Regel 100-500 Kapitel 2.35 „Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen“ sind in den Abschnitten 3.11 „Arbeiten in Kühlräumen“ und 3.12 „Aufenthalt in Kühlräumen“ klare Vorgaben für das Arbeiten in Kühlräumen zu finden. Nachfolgend ein Auszug aus der Regel:

3.11 Arbeiten in Kühlräumen:

  • Kühlräume dürfen erst dann abgeschlossen oder verriegelt werden, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den Räumen befindet.
  • Versicherte, die in Kühlräumen beschäftigt sind, müssen eine Kleidung tragen, die einen ausreichenden Kälteschutz bietet. Erforderlichenfalls ist eine besondere Kälteschutzkleidung vom Unternehmer zur Verfügung zu stellen. Die Kleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der Beschäftigungsart auszuwählen. Bei Temperaturen über - 5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung auch für Gesicht, Hände und Füße erforderlich. Diese ist vom Unternehmer zu beschaffen und den ständig Beschäftigten zur persönlichen Verwendung zur Verfügung zu stellen. Für Arbeiten, bei denen Feuer oder Funken entstehen, ist Kälteschutzkleidung mit dafür geeignetem Außenstoff zu tragen. Hinsichtlich Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen siehe § 29 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1).

    Warme Kleidung kann auch bei Arbeit an nicht betretbaren kalten Räumen, z. B. Verkaufskühlmöbel, Gefriertunnel, Plattenfroster, erforderlich sein.

    Schutzschuhwerk für tiefe Temperaturen ist z. B. entsprechend DIN EN 344 „Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ und DIN EN 345 „Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch“ auszuwählen.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Versicherte, die der Gefahr der Unterkühlung ausgesetzt sind, in regelmäßigen Zeitabständen überwacht werden.

    Die Überwachung kann dadurch erfolgen, dass einzeln arbeitende Personen in kürzeren Zeitabständen aufgesucht werden oder diese sich melden müssen oder mehrere Personen in Sichtweite arbeiten; siehe auch § 8 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) und Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4)

3.12 Aufenthalt in Kühlräumen:

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich Versicherte in Räumen mit Temperaturen unter - 25 °C nicht länger als 2 h ununterbrochen aufhalten. Danach müssen sich die Versicherten mindestens 15 min zum Aufwärmen außerhalb eines Kühlraumes aufhalten. § 12 der Arbeitszeitordnung bleibt hiervon unberührt.

    Bei Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kälteschutzkleidung bei besonderen Arbeiten, z. B. Reparaturen, sollten kürzere Aufenthaltszeiten gewählt oder die Vorschrift auch bei höheren Temperaturen angewandt werden, um eine gesundheitsschädliche Einwirkung durch Kälte zu vermeiden.

    Für den Aufenthalt in temperierten Kabinen innerhalb von Kühlräumen trifft die Vorschrift nicht zu, wenn die Versicherten gemäß Abschnitt 3.10 ausgestattet sind, den Kühlraum verlassen können und dort überwacht werden, z. B. bei Ausfall der Heizung.

    In der Aufwärmzeit ist die Zeit, die zum An- und Ablegen der Kälteschutzkleidung benötigt wird, enthalten.
  • Verlässt der Versicherte einen Raum mit Temperaturen unter - 25 °C weniger als 15 min, so gilt dies nicht als eine Unterbrechung der Aufenthaltszeit.
  • Der Unternehmer darf Versicherte in Räumen mit Temperaturen unter - 45 °C nur nach Maßgabe der von der Berufsgenossenschaft im Benehmen mit der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Behörde festgesetzten Aufenthalts- und Aufwärmzeiten beschäftigen.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Versicherter sich nicht länger als insgesamt 8 h täglich in Räumen mit Temperaturen unter - 25 °C aufhält.

Dieser Artikel erschien zuerst in KK Die KÄLTE + Klimatechnik-Ausgabe 07/2022.

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