Kältemittel aufarbeiten: So sichern Betreiber die Versorgung und schonen Ressourcen

Die überarbeitete F-Gas-Verordnung 2024/573 macht die Wiederverwendung von Kältemitteln zu einer Notwendigkeit. Mit der jüngsten Revision wurden sowohl Einsatzgrenzen als auch der Phase-Down deutlich verschärft. Die Quote sinkt in kurzer Zeit spürbar: Lag 2023 die Restquote für die Einfuhr fluorierter Treibhausgase noch bei 82,3 Mio. t CO₂-Äquivalent, stehen 2025/2026 nur noch 42,9 Mio. t zur Verfügung – ein Rückgang um 48 % innerhalb von zwei Jahren. Kältemittel mit hohem GWP sind besonders betroffen. Das hat unmittelbare Auswirkungen auf die Versorgung: Würde die Quote ausschließlich für R-410A genutzt, ergäbe das rechnerisch rund 53.630 Fässer; bei R-513A wären es dagegen etwa 161.544 Fässer (bedingt durch den geringeren GWP). Bis 2030 schrumpft die Quote schrittweise auf 9,1 Mio. t. Gleichzeitig sind weiterhin zahlreiche Anlagen mit Hoch-GWP-Kältemitteln in Betrieb – deren Servicebedarf belastet die Quote überproportional. Die konsequente Antwort lautet: Aufarbeitung und Wiederverwendung. Aufgearbeitete Kältemittel fallen nicht erneut unter die Quote, da sie bereits in der EU sind und nicht nochmals quotiert werden müssen. Hinzu kommen regulatorische Vorteile: Für Frischware mit GWP > 2.500 gilt in stationären Kälteanlagen seit dem 01.01.2025 (und ab 2026 auch in Klimaanlagen und Wärmepumpen) ein Nachfüllverbot. Aufgearbeitete Kältemittel dürfen hingegen – je nach Anwendung – deutlich länger eingesetzt werden (Kälte bis 31.12.2029; Klima/Wärmepumpen bis 31.12.2031). Ab 2032 sinkt die Frischware-Nachfüllgrenze in der Kälte auf GWP 750; für aufgearbeitete Kältemittel im Bereich GWP 750–2.499 besteht weiterhin keine Einsatzgrenze.
Praktische Umsetzung: Verantwortung und Rückgewinnung
Voraussetzung für eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft ist die fachgerechte Rückgewinnung und Rückführung. Dabei sind sowohl Betreiber als auch Fachbetriebe gefordert. Betreiber tragen die Hauptverantwortung für die ordnungsgemäße Entsorgung des Abfalls „gebrauchtes Kältemittel“. In der Praxis beauftragen sie damit einen Fachbetrieb, sofern kein eigenes zertifiziertes Personal vorhanden ist. Dieser muss Kältemittel sachgerecht zurückgewinnen, dokumentieren und der Aufarbeitung zuführen oder recyceln. Der größte Hebel für eine erfolgreiche Aufarbeitung ist die sortenreine Sammlung. Bereits die DIN EN 378 fordert sie; das Vermischen verschiedener Kältemittel ist unzulässig (DIN EN 374-4 6.3.2.5) – und in der Aufarbeitung technisch problematisch. Um den Fachbetrieben die Arbeit im Alltag zu erleichtern, stellt die Westfalen-Gruppe praxistaugliche Gruppenflaschen für brennbare und nicht brennbare Kältemittel zur Verfügung.
Solche Flaschen lassen sich bis zur Befüllung universell innerhalb der definierten Stoffgruppe nutzen. Mit der ersten Befüllung wird das Gebinde auf einen Stoff festgelegt – die korrekte Kennzeichnung durch das Ankreuzen der UN-Nummer ist zwingend erforderlich. Damit wird ein häufiges Problem in der Praxis gelöst: der nicht rechtskonforme Transport. Zweckentfremdete Flaschen mit falscher oder improvisierter Beschriftung („Filzstiftlösung“) verstoßen gegen ADR-Vorgaben – mit entsprechenden Haftungs- und Strafrisiken. Ebenso kritisch ist die Überfüllung von Abfallgebinden. Deren zulässige Füllmenge liegt bewusst unter der von Frischware-Gebinden gleichen Volumens, da Verunreinigungen möglicherweise nicht kondensierbar sind und im Gaspolster zu unkontrollierbaren Drücken führen. Im Extremfall droht das Bersten. Zusätzlich gilt: Viele brennbare Kältemittel haben geringere Dichten – die maximal zulässigen Füllmengen sind entsprechend niedriger und werden in der Praxis häufiger überschritten.
