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Was beim Transport brennbarer Kältemittel wichtig ist

Für den Transport von Kältemitteln der Sicherheitsklasse A 2 L und A 3 gelten prinzipiell die gleichen Regeln, Freistellungen und Ausnahmen gemäß GGVSEB /ADR wie für alle anderen gefährlichen Güter. So ist auch hier als maximale Transportmenge die Zahl 1.000 einzuhalten.

Allerdings haben die üblichen brennbaren Kältemittel den Klassifizierungscode 2 F (brennbar) und einen Multiplikationsfaktor 3. Praktisch bedeutet das, wenn ausschließlich eine Kältemittelsorte transportiert würde, dürfen im Falle eines Kältemittels der Sicherheitsklasse A 1 maximal 1000 kg (Multiplikationsfaktor 1) befördert werden. Für brennbare Kältemittel (A 3, A 2 L und A 2) sind dagegen maximal 333 kg erlaubt. In der Praxis werden ja meist unterschiedliche Gase und andere Gefahrgüter befördert. Diese müssen dann mit den jeweiligen Multiplikationsfaktoren multipliziert und zusammengerechnet werden.

Aufgrund der maximalen Zuladung der Fahrzeuge, dürften die Mengenbegrenzungen in der Praxis kein echtes Problem darstellen. Im Übrigen ist der Transport brennbarer Gase ja nichts Neues. Als Brenn- und Schweißgas werden ja schon immer Kohlenwasserstoffe mitgeführt, wenn auch in geringeren Mengen.

Für die Sicherheit der Fahrzeuginsassen ist es bei brennbaren Gasen besonders wichtig, für eine ausreichende Fahrzeugbelüftung zu sorgen. Für den Fall, dass Gase aus einer undichten Flasche austreten, ist die Gefahr hier weitaus größer als bei „herkömmlichen“ Kältemitteln. Zum einen tritt ab einer Konzentration von beispielsweise 1,7 Prozent Propan in der Luft eine explosionsfähige Atmosphäre auf, die mit einem Zündfunken gezündet werden kann. Zum anderen wirkt das Gas Propan bereits bei geringen Mengen in der Atemluft narkotisch, was für einen Fahrer ebenfalls eine direkte Gefahr bedeutet.

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