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Neue EU-Richtlinie: Was sich bei der Raumluftqualität in Gebäuden ändert

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Bis Ende Mai 2026 muss Deutschland die überarbeitete EU-Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD 2024) in nationales Recht überführen. Neben den bekannten Themen rund um Energieeffizienz rückt dabei ein Aspekt stärker in den Fokus: die Raumluftqualität. Das ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden hat im Auftrag der HEA Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung untersucht, welche konkreten Anforderungen die Richtlinie stellt und wie sich diese praxistauglich ins deutsche Regelwerk – insbesondere ins Gebäudeenergiegesetz (GEG) – integrieren lassen.

Was fordert die EPBD bei der Raumluftqualität?

Die neue Richtlinie verlangt von den EU-Mitgliedstaaten im Wesentlichen fünf Dinge:

  • Nationale Standards festlegen: Jedes Land muss ein verbindliches Niveau für die Raumluftqualität definieren und dieses bei der energetischen Bilanzierung berücksichtigen.
  • Messtechnik in Nullemissions-Nichtwohngebäuden: Neue Nichtwohngebäude im Nullemissionsstandard müssen verpflichtend mit Mess- und Regelungstechnik zur Überwachung der Luftqualität ausgestattet werden.
  • Nachrüstpflicht bei größeren Sanierungen: Auch bestehende Nichtwohngebäude sollen bei umfassenden Renovierungen entsprechende Technik erhalten – sofern das technisch und wirtschaftlich machbar ist.
  • Option für Wohngebäude: Bei Wohngebäuden können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie Mess- und Regeltechnik vorschreiben.
  • Gebäudeautomation: Systeme zur Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden sollen auch die Raumluftqualität überwachen können.

Die Vorschläge für Deutschland im Überblick

Nichtwohngebäude: Bestehendes Regelwerk reicht als Basis

Die gute Nachricht für die Praxis: Für Nichtwohngebäude schlägt die Studie vor, das Anforderungsniveau an die Raumluftqualität an die bereits bestehenden Mindestaußenluftvolumenströme nach DIN V 18599-10 zu koppeln. Ein Vergleich zeigt, dass die bisherigen deutschen Vorgaben – aus der Arbeitsstättenverordnung (ASR 3.6), der DIN V 18599 und der europäischen Norm DIN EN 16798-1 – bei typischen Nutzungen zu vergleichbaren Ergebnissen führen. Eine Unterscheidung zwischen Neubau und Sanierung ist dabei nicht nötig.

Wohngebäude: Gleicher Ansatz, aber mit Fensterlüftung als Ergänzung

Auch bei Wohngebäuden empfiehlt die Studie, den Mindestaußenluftwechsel nach DIN V 18599-10 als Maßstab zu nutzen. Lüftungstechnische Maßnahmen können hier systemabhängig durch Fensterlüftung unterstützt werden. 

Wichtig: Bei belasteter Außenluft, etwa mit hoher Feinstaubkonzentration, muss die Raumluftqualität durch geeignete Filterung oder Luftreinigung sichergestellt werden.

Bedarfsgeführte Lüftung wird zum Standard

Der wohl weitreichendste Vorschlag betrifft die Mess- und Regeltechnik. Für Nichtwohngebäude empfiehlt die Studie, eine bedarfsgeführte Regelung der Luftvolumenströme verpflichtend zu machen – umgesetzt über die Regelkategorie IDA-C6 nach DIN EN 16798-3. Konkret bedeutet das: Sensoren messen den tatsächlichen Bedarf und steuern die Lüftung entsprechend.

Dafür soll der bisherige GEG-Gesetzestext in den §§ 65 und 67 angepasst werden. Die bisherigen Schwellenwerte (erst ab 4.000 m³/h Zuluftvolumenstrom) sollen entfallen, sodass die Anforderung künftig unabhängig von der Anlagengröße gilt.

Für Wohngebäude wird vorgeschlagen, die bedarfsgeführte Lüftung nach DIN 1946-6 bei ventilatorgestützten Systemen ebenfalls verpflichtend zu machen. Bei freier Lüftung (Fensterlüftung) könnte optional eine „Lüftungsampel" mit CO₂-Sensoren die Bewohner informieren.

Welche Sensoren wo?

Die Studie gibt klare Empfehlungen zur Sensorwahl:

  • CO₂-Sensoren für Aufenthaltsräume und Büros
  • Feuchtesensoren für Bäder und Sanitärräume
  • Feinstaubsensoren (PM 2.5) in der Zuluft, wenn die Außenluft stark belastet ist (Jahresmittel über 10 µg/m³ oder Tagesmittel über 25 µg/m³)

Die Feinstaubbelastung lässt sich über die Daten der nächstgelegenen Messstation aus der UBA-Datenbank prüfen.

Härtefallregelung inklusive

Sowohl für Nichtwohngebäude bei energetischen Sanierungen als auch für Wohngebäude sieht der Vorschlag eine Härtefallklausel vor: Wenn die Umsetzung im Einzelfall mit unangemessenem Aufwand verbunden wäre, entfällt die Pflicht zur bedarfsgeführten Lüftung.

Die Studie zeigt, dass Deutschland die neuen EPBD-Anforderungen an die Raumluftqualität mit vergleichsweise geringen Eingriffen ins bestehende Regelwerk umsetzen kann. Der Schlüssel liegt in der Kopplung an die bereits etablierte DIN V 18599-10 und in einer gezielten Verschärfung der GEG-Paragraphen 65 und 67. Für die Praxis bedeutet das vor allem: Bedarfsgeführte Lüftung mit Sensorik wird zum neuen Standard – in Nichtwohngebäuden verpflichtend, in Wohngebäuden zumindest bei ventilatorgestützten Systemen.

Quelle: ITG Institut für Technische Gebäudeausrüstung Dresden, Kurzstudie „Optionen zur Umsetzung der Anforderungen an die Raumluftqualität in der Gebäudeenergieeffizienz-Richtlinie (EPBD) im nationalen Energieeinsparrecht", im Auftrag der HEA Fachgemeinschaft für effiziente Energieanwendung e.V., September 2025.

Die Studie zum Download gibt es hier:

Frequently Asked Questions (FAQ)

Bis Ende Mai 2026 muss Deutschland verbindliche Standards für die Raumluftqualität festlegen. Besonders für Nichtwohngebäude werden Mess- und Regelungstechnik sowie bedarfsgeführte Lüftungssysteme verpflichtend.
Die Richtlinie fordert nationale Standards, Mess- und Regeltechnik für neue Nullemissions-Nichtwohngebäude, Nachrüstpflichten bei Sanierungen, eine Option für Wohngebäude und die Überwachung der Luftqualität durch Gebäudeautomation.
Deutschland soll die bestehenden Mindestaußenluftvolumenströme nach DIN V 18599-10 als Standard nutzen und die GEG-Paragraphen 65 und 67 anpassen. Für Nichtwohngebäude wird die bedarfsgeführte Lüftung nach DIN EN 16798-3 verpflichtend, für Wohngebäude nach DIN 1946-6 bei ventilatorgestützten Systemen.
CO₂-Sensoren sollen in Aufenthaltsräumen und Büros, Feuchtesensoren in Bädern und Feinstaubsensoren in der Zuluft bei belasteter Außenluft eingesetzt werden.
Ja, bei unangemessen hohem Aufwand kann eine Härtefallregelung greifen und die Pflicht zur bedarfsgeführten Lüftung entfallen.

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