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Dürfen Sie Ihre Drohne überhaupt fliegen?

Sven Ullrich
Will der Photovoltaikhandwerker Inspektionen nit Flugdrohnen anbieten, muss er nachweisen, dass er so ein Gerät auch fliegen kann und sich mit den Regeln auskennt.

Längst ist bis zu vielen Betreibern von Solaranlagen vorgedrungen, dass ihr Generator einer regelmäßigen Überprüfung bedarf. Die normativen Regelungen sind hier eindeutig. Ohne eine enge Überwachung der Funktionssicherheit der Anlage bleiben die Betreiber im Schadensfall auf teilweise riesigen Kosten sitzen – abgesehen von eventuellen strafrechtlichen Konsequenzen, wenn etwas passiert.

Gerade die Inspektion solcher Generatoren auf den Dächern von frei stehenden Gebäuden ist nicht einfach. Dann sind zwar die Voraussetzungen für eine ertragreiche Sonnenstromernte perfekt, aber wenn es um die Fehlersuche mittels Thermografie geht, sind diese Objekte ein Problem. Schließlich gibt es dann kein Gebäude in der Nachbarschaft, von dessen Dachfenster aus der perfekte Winkel für eine solche Untersuchung gegeben ist.

Mühevoll quält sich der Handwerker dann eventuell mittels Hubsteiger oder Multiboard über die Anlage und macht von jedem einzelnen Modul eine Aufnahme. Das dauert lange und ist teuer.

Nachweis ist Pflicht

Da geht es mit einer Inspektion aus der Luft viel schneller und es ist für Handwerker naheliegend, sich eine Flugdrohne anzuschaffen und mit ihr Thermografieaufnahmen zu machen.

Doch hier ist Vorsicht angesagt. Einerseits sind die Flugdrohnen sehr teuer, wenn sie für Thermografieaufnahmen eingesetzt werden sollen. Denn ein einfacher Flugroboter reicht nicht aus, um scharfe Wärmebilder von der Anlage aufzunehmen.Da muss schon ein Fluggerät her, das auch bei Wind stabil in der Luft bleibt und genug Nutzlast aufnehmen kann, um eine schwere Infrarotkamera zu tragen, die scharfe Bilder liefert.

Andererseits darf nicht jeder einfach eine solche Flugdrohne aufsteigen lassen. Zumindest dann nicht, wenn sie mehr als zwei Kilogramm inklusive Akkus und Kamera wiegt. Das ist bei den Modellen, die für eine Thermografie von Solaranlagen genutzt werden, in der Regel der Fall.

Denn seit 1. Oktober 2017 muss der Flugdrohnenpilot nachweisen, dass er auch in der Lage ist, ein solches Gerät zu steuern. „Es wird nicht nur eng im Luftraum, sondern es gibt gewisse Risiken”, erklärt Eva Speer vom TÜV Süd. „Schon im Jahr 2016 haben Flugzeugpiloten mehr als 60 bedrohliche Annäherungen von Drohnen gemeldet – von den außer Kontrolle geratenen und abgestürzten Fluggeräten ganz zu schweigen, die momentan von keiner Statistik erfasst werden.“

Für das Bundesverkehrsministerium sind das alarmierende Zahlen. Es hat darauf reagiert und die „Drohnenverordnung” entsprechend geändert, um wieder Ordnung in den Luftraum zu bekommen. „Schließlich ist der Luftraum, wie der Verkehrsraum auf der Erde auch, aufgeteilt und man muss gewisse Regeln einhalten”, betont Eva Speer.

Der Münchner Prüfdienstleister TÜV Süd ist eine der vom Luftfahrtbundesamt (LBA) akkreditierten Stellen, die die Kenntnisse von künftigen Drohnenpiloten prüfen dürfen.

Regeln im Luftraum beachten

Will ein Handwerker mittels einer Flugdrohne eine Anlage inspizieren und sich auf Fehlersuche begeben, muss er schließlich wissen, welche Regeln er im Luftraum zu beachten hat, wie er seinen Flugroboter steuert und ob es die Wetterverhältnisse überhaupt erlauben, ein solches Gerät aufsteigen zu lassen.

Entsprechend ist die Prüfung nach den Vorgaben des Luftfahrtbundesamtes in drei relevante Bereiche aufgeteilt: das Luftfahrtrecht, Meteorologie sowie Flugbetrieb und Navigation. „Bei der Meteorologie geht es darum, besondere Wetterlagen einschätzen zu können und zu wissen, wie sich das Wetter auf den Drohnenflug auswirkt”, sagt Eva Speer. Dabei geht es nicht nur darum, dass der Pilot den Zug von Wolken erkennt, sondern auch welche Arten von Wolken es gibt und vor allem wo gefährliche Scherwinde auftreten können. Das sind Winde, die ihre Richtung und Stärke sehr schnell ändern. Der Pilot muss wissen, wie er damit umgeht und wann er den Flug abbricht.

Praktische Prüfung gibt es nicht

Von den insgesamt 51 Fragen, die der künftige Drohnenpilot beantworten muss, beschäftigen sich sechs mit dem Thema Meteorologie.

Mit 23 Fragen viel umfangreicher werden die Kenntnisse im Luftrecht geprüft. „Der Prüfungsteilnehmer muss hier nicht nur die relevanten Gesetze kennen, sondern auch die Luftraumstrukturen, die Regelungen zur Aufstiegserlaubnis und Flugverbotszonen”, erklärt Eva Speer. „Dazu kommen noch Themen wie Urheberrecht und Datenschutz.” Auch die Regelungen zur Haftpflicht werden hier abgefragt.

Der Prüfling muss aber auch wissen, wie er seine Flugdrohne vorbereitet und fliegt – zumindest theoretisch. Denn eine praktische Prüfung gibt es nicht. In diesem Prüfungsteil geht es vor allem darum, dass er weiß, wie er einen Flug vorbereiten muss, wie sich die Drohne in der Luft unter bestimmten Wetterbedingungen verhält.

Den Notfall einkalkulieren

Er muss auch wissen, was er tun kann, wenn er die Verbindung zu seinem Fluggerät verliert. „In modernen Drohnen kann man vor Abflug Notfallszenarien einprogrammieren”, weiß Eva Speer. „So gibt es Heimkehrfunktionen. Wenn die Funkverbindung zur Steuerung abbricht, fliegt die Drohne dann zum Startpunkt zurück. Andere Geräte haben eine Landefunktion. Dort kann der Pilot eingeben, wo die Drohne landen soll, wenn der Sender oder der Empfänger ausfällt.”

Eine konkrete Vorgabe, welche Fragen gestellt werden, existiert nicht. „Das LBA hat keinen einheitlichen Fragenkatalog entwickelt, sondern nur einen Syllabus, der auch auf der Website des LBA eingesehen werden kann”, sagt die Fachfrau vom TÜV Süd. „Jede anerkannte Prüfstelle entwickelt ihren Fragenkatalog selbst. Voraussetzung ist nur, dass es zu jedem Unterthema mindestens fünf Fragen gibt, die dann jeweils nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden.” Der Schwierigkeitsgrad der Fragen muss dabei einheitlich sein. Auch dürfen die Prüfungsfragen nicht veröffentlicht werden.

Zwei Prüfungen pro Woche

Auch der Ablauf der Prüfungen ist nicht vorgeschrieben. So testen einige anerkannte Prüfstellen das Wissen der künftigen Drohnenpiloten mündlich. Doch das bedeutet viel Aufwand bei der Auswertung und die Bewertung ist nur schwer nachvollziehbar. Deshalb prüft der TÜV Süd schriftlich.

Zweimal pro Woche an 14 verschiedenen Standorten in Deutschland können Handwerker den Führerschein erwerben, wenn sie die Anlageninspektion mit Flugdrohnen als Angebot für ihre Kunden ins Portfolio aufnehmen wollen. Der Besuch eines vorherigen Lehrgangs ist nicht Voraussetzung für die Teilnahme an der Prüfung. Doch rät Eva Speer, sich gut vorzubereiten.

Der TÜV Süd hat dazu ein elektronisches Lernprogramm entwickelt. „Wir wollten keine Präsenzseminare für unsere Kundengruppe durchführen“, sagt Speer. „Die meisten sind selbstständig oder fliegen auch kommerziell. Um an einem Präsenzseminar teilzunehmen, müssten sie mindestens einen Tag Urlaub nehmen. Dazu kommen noch die Reisekosten, und die meisten Präsenzseminare sind relativ teuer.“

Einige Stunden bis zum Erfolg

Wie lange die Vorbereitung dauert, darüber kann niemand eine Aussage machen. Schließlich kommt es darauf an, wie intensiv man sich mit der Materie beschäftigt und welche Vorkenntnisse ein künftiger Drohnenpilot mitbringt. Eva Speer setzt allein den elektronischen Kurs des TÜV Süd mit mindestens 3,5 Stunden an. „Jeweils nach einem Kapitel gibt es seinen Wissenstest und am Ende noch einen Abschlusstest mit 30 Fragen“, sagt sie. „Dazu haben wir noch Begleitmaterial entwickelt und bereitgestellt. Um das gesamte Programm durchzuarbeiten, sollte man vier bis 4,5 Stunden einplanen“, schätzt sie die Mindestdauer.

www.tuev-sued.de/drohnen-fuehrerschein

Dieser Artikel von Sven Ullrich ist zuerst erschienen in photovoltaik Ausgabe: 03-2018.

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