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Frist 28. Februar: Mitteilungspflicht für Eigenversorger

Peter Nümann

In aller Stille wurden mit einer Last-Minute-Änderung des EEG 2017 die Vorschriften zur Eigenversorgung überarbeitet. Der Gesetzestext ist seit einigen Tagen auf der offiziellen Website des Bundesjustizministeriums  aktualisiert. Die geänderten Vorschriften finden sich jetzt in den Paragraphen 61 bis 61k und 71 bis 74a, weitere Paragraphen wurden redaktionell angepasst.

Vor allem die auf umlagebefreite Eigenversorger erweiterten Meldepflichten in § 74a sollten peinlich genau beachtet werden. Diese gelten für PV-Anlagen über 7 kWp und andere Anlagen über 1kWp. Zumindest gewisse Grundinformationen müssen dem zuständigen Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur unverzüglich, spätestens  bis 28. Februar des Folgejahres gemeldet werden, und zwar auch bei EEG-Umlage-Befreiung.

Wer die Mitteilungspflichten nicht erfüllt, muss im entsprechenden Jahr einen Aufschlag von 20% auf die EEG-Umlage hinnehmen. Erfüllt beispielsweise der umlagefreie, eigenversorgende Betreiber einer Anlage mit 7,5 kWp die erforderlichen Meldepflichten nicht bis zum 28.02.2017, so hat er für das Jahr 2016 damit 20 % der Umlage nachzuzahlen. Nach Maßgabe des 2016 gültigen Umlagesatzes zahlt er für das Versäumnis also 1,27 ct. pro kWh selbst verbrauchten Stroms „Strafe“.

Auch Besitzer der sogenannten Bestandsanlagen sind betroffen. Sie müssen nicht nur die oben genannte Frist genauso erfüllen, wie andere eigentlich von der EEG-Umlage befreite Anlagenbetreiber. Für sie gibt es auch materielle Änderungen: Nur noch bis Ende des Jahres 2017 können Anlagen um bis zu 30% erweitert oder erneuert oder ersetzt werden. Eine Erweiterung, Erneuerung oder Ersetzung der Anlage ab dem 01.01.2018 beseitigt dagegen zukünftig den Bestandsschutz, die Eigenversorgung wird umlagepflichtig. Ein gravierender Eingriff in die Regelung, zu der zwischenzeitlich vermeldet worden war, sie solle unbefristet weitergelten. Nicht das Gesetz, sondern das technische Verfallsdatum der Anlagen macht dieser Weitergeltung nun den Garaus. Etwas entschärft wird die Regelung durch § 61e, der die Umlage für diese Fälle auf 20% verringert. 

Für alle Anlagenbetreiber mit Eigenversorgungen oder Stromlieferung an Letztverbraucher gilt: Die jeweiligen Meldungen und Abrechnungen müssen nicht nur beim jeweils zuständigen Netzbetreiber eingereicht werden, sondern auch bei der Bundesnetzagentur. Diese hat hierfür ein neues elektronisches Formular bereitgestellt.

Damit niemand über die Melde- und Abrechnungspflichten den Überblick verliert, haben die Rechtsanwälte NÜMANN + SIEBERT eine Checkliste bereitgestellt, die auch noch weitere Punkte wie Stromsteuer, Verfahren bei Änderungen usw. berücksichtigt.

Wichtige Frist: Bis zum 28. Februar müssen alle Eigenversorger mit PV-Anlagen über 7 kWp folgendes an den VNB melden:

  • die Anlagenleistung
  • der Eigenversorgung
  • ggf. der Befreiungsgrund
  • ggf. die Abrechnung der umlagepflichtigen Strommenge

Nähere Informationen unter www.green-energy-law.com

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