Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Neuregistrierung von PV-Bestandsanlagen: Darauf müssen Sie achten

2014 erhielt die Bundesnetzagentur von der Bundesregierung den Auftrag, ein neues Register für den Strom- und Gasmarkt einzurichten und zu betreiben, um in Zukunft eine zuverlässige Datenbasis für eine sichere Versorgung mit erneuerbaren Energien bereitstellen zu können. Gerade im Strommarkt ist die Erzeugungslandschaft durch eine Vielzahl von kleinen und kleinsten Anlagen gekennzeichnet. Für Netzausbau, Versorgungssicherheit und die Umsetzung der Energiewende sind verlässliche Daten notwendig. Das digitale Marktstammdatenregister (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR) ist öffentlich zugänglich und kann von jedermann genutzt werden.

Die Registrierung ist verpflichtend für Solarstromanlagen, Windenergieanlagen, Biomasseanlagen, Wasserkraftanlagen, Anlagen zur Stromerzeugung aus Geo- oder Solarthermie, Grubengas, Klärschlamm sowie für Verbrennungsanlagen einschließlich KWK-Anlagen, Brennstoffzellen und Notstromaggregaten und Stromspeicher. Registriert werden müssen alle Anlagen, egal ob sie eine Förderung erhalten oder nicht – unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme. Die DLG-Experten geben hierzu hilfreiche Tipps für die Praxis.

Landwirtschaftliche PV-Bestandsanlagen müssen neu registriert werden

Eingetragen werden muss jede Photovoltaikanlage mit einem Anschluss an das öffentliche Stromnetz. Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn für den Strom aus der Anlage keine Förderung gewährt oder in Anspruch genommen wird. Damit ist klar, dass alle landwirtschaftlichen Photovoltaik-Bestandsanlagen neu im digitalen Marktstammdatenregister registriert werden müssen. Grund für die erneute Registrierung altgedienter Erzeugungsanlagen ist die Datenschutzgrundverordnung.

Obwohl jede Photovoltaikanlage bei Inbetriebnahme bereits registriert wurde, verbietet die DSGVO die Übernahme der bestehenden Daten aus unterschiedlichen Quellen. Betreiber müssen die Registrierung aber nicht persönlich vornehmen, sie können diese Aufgabe an andere Personen oder Dienstleister delegieren. Dazu bedarf es lediglich einer Vollmacht.

Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen müssen erfasst werden

Im Marktstammdatenregister werden Daten zu sämtlichen Erzeugungsanlagen erfasst und zwar zu allen neuen Anlagen und allen bestehenden Anlagen, von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer und konventioneller Energie, von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Gas. Es geht um Planung und Umsetzung von Versorgungssicherheit und Energiewende. Das Marktstammdatenregister enthält ausschließlich Stammdaten wie Name, Adresse, Standort, Zuordnung, Technologie und Leistungswerte. Produktionsmengen, Lastflussdaten, Speicherfüllstände werden nicht registriert. Somit können in Zukunft zeitabhängige, dynamische Stromtarife entwickelt werden, mit denen zum Beispiel Stromproduktion und Stromverbrauch in Übereinstimmung gebracht werden.

Pflichten der Anlagenbetreiber

  1. Betreiber müssen sich selbst registrieren und die Anlagendaten eingeben.
  2. Alle Daten sind aktuell zu halten.
  3. Eine neue Registrierung im Marktstammdatenregister ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Register der Bundesnetzagentur registriert war.

Für die Meldung von Bestandsanlagen im neuen Register gibt es eine Übergangsfrist von 24 Monaten.

Bürokratischer Aufwand soll reduziert werden

Neben der Datenqualität für die Planung der Energiewende soll sich auch der bürokratische Aufwand für Anlagenbetreiber reduzieren. Mussten Betreiber Anlagendaten bisher in unterschiedlichen, untereinander nicht abgestimmten Registern erfassen, werden in Zukunft mehrfache Registrierungen und Datenpflege an verschiedenen Stellen entfallen. Außerdem wird durch die zentrale Erfassung auf einem Portal der Meldevorgang vereinheitlicht und dadurch vereinfacht, so die Bundesnetzagentur.

Mit der Einführung des neuen Registers wurden alle anderen Registrierungswege abgeschaltet. Ganz wichtig: Installateure sind für die Meldung im digitalen Register nicht verantwortlich. Verantwortlich für die Meldung ist allein der Marktakteur, also der Betreiber, nicht der Installateur. Installateure können die Registrierung im Auftrag des Kunden durchführen, benötigen aber eine Vollmacht. Es kann auch eine Servicepauschale anfallen.

Fristen beachten

Um keine Ausfälle bei Zahlungen zu riskieren, müssen die in der Verordnung vorgegebenen Registrierungspflichten beachtet werden. Diese sind:

  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 1. Juli 2017 installiert wurden, spätestens der 31. Januar 2021, also 24 Monate nach Start des Webportals.
  • Für EEG- und KWK-Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 installiert wurden, war es spätestens der 31. Juli 2019. Diese Frist ist bereits verstrichen. Es empfiehlt sich eine schnellstmögliche Registrierung vorzunehmen, um mögliche Ausfälle bei Zahlungen gering zu halten.

Landwirte, die Photovoltaikanlagen betreiben und diese noch nicht im zentralen Marktstammdatenregister eingetragen haben, sollten ihre Anlagen zeitnah registrieren, spätestens jedoch bis zum 31. Januar 2021. Für Anlagen, die ab dem 1. Juli 2017 installiert worden sind, ist die Frist bereits verstrichen. Eine direkte Ansprache von Anlagenbetreibern, um auf die notwendige Neuregistrierung hinzuweisen, ist der Bundesnetzagentur nach eigenen Angaben aus Datenschutzgründen untersagt.

Weitere Informationen zum Marktstammdatenregister gibt es unter https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/ElektrizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/MaStR/MaStR_node.html

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder