Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

42. BImSchV: Meldefrist für bestehende Anlagen läuft ab

Die am 20.08.2017 in Kraft getretene 42. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (42. BImschV) richtet sich an Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern. Sie beinhaltet umfangreiche Anzeige-, Betriebs- und Überwachungspflichten für Betreiber von Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheidern (für Kühltürme und Anlagen, die weniger als 90 zusammenhängende Tage in Betrieb sind, gelten teilweise abweichende Regelungen).

Unternehmen haben noch bis zum 19. August 2018 Zeit, ihre Anlagen der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Standort der Anlage (Geokoordinaten und Adresse des Anlagenstandorts), zum Betreiber der Anlage (Name, Adresse, Ansprechpartner), zur Art der Anlage (Verdunstungskühlanlage, Nassabscheider oder Kühlturm) und Datum der erstmaligen Inbetriebnahme beinhalten. Die Anzeige hat über die Web-Anwendung KaVKA-42.BV zuerfolgen. Diese ist seit dem 19. Juli 2018 unter folgendem Link erreichbar: kavka.bund.de

Eine Anzeige hat unverzüglich bei Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechseln zu erfolgen (vgl. § 13 in 42.BImSchV). Der VDKF erinnert an die sonstigen Betreiberpflichten:     

  • Das Nutzwasser der Anlage muss betriebsintern alle zwei Wochen auf chemische,physikalische oder mikrobiologische Kenngrößen untersucht werden.    
  • Akkreditierte Labore müssen alle drei bzw. sechs Monate Proben des Nutzwassers entnehmen und die Parameter allgemeine Koloniezahl und Legionellen bestimmen.    
  • Alle fünf Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Anlagen von öffentlich bestellten Sachverständigen oder Inspektionsstellen des Typs A überprüft werden. Für bestehende Anlagen gelten Übergangsbestimmungen. Für Anlagen, die vor dem 19. August 2011 inBetrieb genommen wurden, muss die erste Prüfung bis zum 19. August 2019 erfolgen.    
  • Wird eine Anlage verändert oder der Nutzwasserkreislauf für mehr als eine Woche unterbrochen bzw. trockengelegt, muss sie vor Wiederinbetriebnahme von einer hygienisch fachkundigen Person (nach VDI 2047, VDI 6022 oder vergleichbar) untersuchtwerden. Die Untersuchung ist zu dokumentieren.    
  • Anlagenbetreiber müssen ein Betriebstagebuch führen, in dem alle wichtigen Informationen zur Anlage, die Ergebnisse der betriebsinternen und Laborprüfungen sowie ggf. ergriffene Maßnahmen (Untersuchung, Desinfektion, Reparatur) dokumentiert werden.    
  • Je nach Ergebnis der Laboruntersuchung sind bestimmte Maßnahmen zu ergreifen (z.B. Wasseraufbereitung kontrollieren, Desinfektion, wöchentliche Laboruntersuchungen Bioziddosierung, Außerbetriebnahme, Anzeige bei der zuständigen Behörde). 

www.vdkf.de

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder