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Elektrische Entrauchungsanlagen: Wer darf montieren und Instand halten?

Kurt Seifert

Elektrische Entrauchungsanlagen (RWA) sind seit Jahrzehnten in der Gebäudetechnik nicht mehr weg zu denken. Mittlerweile sind einige hunderttausend Anlagen in unterschiedlichen Gebäudearten verbaut worden.

In Treppenräumen dienen sie neben der Rauchableitung auch der täglichen Lüftung. Errichtet und gewartet werden diese wichtigen Brandschutzsysteme nicht nur durch Elektrofachkräfte, sondern immer öfter durch Schlosser und Mitarbeiter von Brandschutzfachbetrieben die keine Elektrofachkräfte sind. In der Praxis ein unhaltbarer Zustand. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sprechen hierzu eine eindeutige Sprache:

DGUV Vorschrift 3 Absatz 2: „Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen.“

Konsequenzen im Schadenfall

Welche Konsequenzen ergeben sich im Schadenfall für den Betreiber/Auftraggeber für die Errichtung oder Instandhaltung einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage? Sollte durch nicht fachgerechte Elektroarbeit des nicht qualifizierten Auftragnehmers eine Person zu Schaden kommen oder die Brandschutzanlage im Brandfall nicht korrekt funktionieren sind strafrechtliche und versicherungstechnische Problemstellungen zu erwarten. Für den Unternehmer/Auftragnehmer, der seinen nicht fachkundigen Mitarbeiter mit Aufgaben betraut, für die er seine Kompetenz für Elektroarbeiten nicht nachweisen kann, wird bei einem Unfall des Mitarbeiters durch die Berufsgenossenschaft (BG) in Regress genommen.

Der Durchgriff der BG macht dann vor dem Privatvermögen des Unternehmers nicht halt.  Neben den einschlägigen Normen des Elektrobereiches stellt die neue DIN EN 16763 „Dienstleistungen für Brandsicherheitsanlagen und Sicherheitsanlagen“ klare Anforderungen an den Errichter/Instandhalter von Entrauchungsanlagen. Im Punkt 3.2 der Norm wird gefordert: „Der Dienstleister muss über Betriebsmittel, Infrastruktur (z. B. Werkzeuge, Ausstattung), Wissen und Fähigkeiten für die Bearbeitung seines Dienstleistungsgebietes verfügen.“

Voraussetzungen für Nichtelektriker

Die DGUV Vorschrift 3 zeigt jedoch im Absatz 2 einen Weg auf, der auch für Nichtelektriker gangbar ist: „Sollen Mitarbeiter, die die obigen Voraussetzungen nicht erfüllen, für festgelegte Tätigkeiten, z. B. nach § 5 Handwerksordnung, bei der Inbetriebnahme und Instandhaltung von elektrischen Betriebsmitteln eingesetzt werden, können diese durch eine entsprechende Ausbildung eine Qualifikation als „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten“ erreichen.“

Unternehmer, die ihre Mitarbeiter entsprechend schulen lassen, haben neben der Rechtssicherheit jederzeit die Möglichkeit ihrem Auftraggeber die notwendige Kompetenz nachzuweisen.  Weitere Informationen hierzu liefert das BTR-Service-Center in Hamburg, ein Anbieter für Brandschutzseminare, unter www.btr-service-center.de.

Fazit

Elektrische Entrauchungssysteme können Menschenleben retten. Die sichere Funktion dieser Anlagen erfordert neben der notwendigen Sachkunde für das System auch die Qualifikation zumindest als Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFT) mit dem Schwerpunkt RWA.

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