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Energy Sharing: Warum etwas mit anderen teilen wollen tatsächlich schwierig ist

Dittmar Koop

Der Bundestag hat Mitte November die Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) beschlossen. Darin ist nun auch ein neuer Paragraf aufgenommen, der erstmals das Thema Energy Sharing beschreibt. In der Gesetzesbegründung zum EnWG ist u. a. auch zu lesen, dass der Gesetzgeber selbst nicht davon ausgeht, dass Energy Sharing kurz- oder mittelfristig zu einem Massengeschäft wird. Ja, das dürfte stimmen.

Ist das ein ungewolltes Eingeständnis, dass der Gesetzgeber selbst daran glaubt, dass die von ihm geschaffenen Rahmenbedingungen und Voraussetzungen für Energy Sharing eigentlich nichts taugen bzw. unzureichend sind? Was ist Energy Sharing und worum geht es.

Was ist Energy Sharing?

Mit der November-Novelle des EnGW und der Einführung eines Paragrafen 42c (nachfolgend: „§42c EnWG“), wird erstmals das Thema Energy Sharing in Deutschland gesetzlich beschrieben. Die Politik kam damit der Verpflichtung nach, eine EU-Richtlinie in deutsches Recht zu überführen. Was ist Energy Sharing?

Dazu Carsten Körnig: „Bei Energy Sharing wird Strom aus erneuerbaren Energien ins Netz eingespeist und anderen regionalen Stromverbrauchern anteilig rechnerisch zugeordnet werden. Weil dabei das Netz genutzt wird, müssten für diesen Strom unter anderem Netzentgelte gezahlt werden. Energy Sharing ist somit im Grunde nichts anderes als eine auf das Netz außerhalb der Kundenanlage erweiterte „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“.“ Carsten Körnig ist Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Solarwirtschaft (BSW-Solar) in Berlin.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und Mieterstrom

Die „Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung“ (GGV) wurde noch von der Ampelkoalition mit dem Solarpaket I eingeführt. Ziel ist, die Lieferung von Solarstrom an Mieter deutlich zu vereinfachen. Bestandteile sind u. a., dass auch nur Solarstrom geliefert werden darf und keine Vollversorgung damit mehr verbunden ist wie bei Mieterstrom-Modellen. Auch kann der Mieter weiterhin den Netzstromlieferanten für seinen Reststrombezug frei wählen. Das Wohnungsunternehmen wird von wesentlichen Stromlieferantenpflichten befreit, u. a. von Rechnungsanforderungen und Informationspflichten, dem Angebot unterschiedlicher Zahlungsarten oder der Stromkennzeichnung.

Und was ist Mieterstrom? Mieterstrom ist als Konzept nicht mehr neu, aber interessant, weil es Wohnungsmietern die Möglichkeit eröffnet, an der Energiewende teilzunehmen. Bislang waren PV und die Einspeisevergütung über 20 Jahre lang im Wohnungssektor das Privileg der Dachbesitzer. Das Konzept sieht vor, auf einer Wohnimmobilienanlage eine PV- Anlage zu errichten, um den Strom dann an die Bewohner des Hauses zu verkaufen. Der Betreiber der Anlage und Verkäufer des Stroms kann z. B. der Hauseigentümer sein oder ein externer Dienstleister. PV-Strom, der nicht im Haus genutzt werden kann, wird als Überschuss ins Netz eingespeist. Umgekehrt wird Reststrom aus dem Netz bezogen. Mieterstrom ist theoretisch eine Win-Win-Situation für beide Parteien, Vermieter und Mieter. Der Vermieter nutzt seine Dachfläche wirtschaftlich, indem er sie zum Stromgenerator macht. Der Mieter profitiert von einem günstigeren Strompreis durch den Direktbezug gegenüber Strom aus dem Netz.

DUH: Regelung ist ambitionslos und praxisuntauglich

Dass zur Lieferung des Stroms das öffentliche Netz beim Energy Sharing genutzt wird, ist auch ein zentraler Unterschied zur GVV oder zu den sogenannten Mieterstrom-Modellen. Und genau das ist einer von mehreren Punkten, wo nach aktuellem Stand beim Energy Sharing in Deutschland noch der Hase ziemlich tief im Pfeffer liegt.

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