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Feuchtigkeitsschäden: Vermieter muss Ursachen zuerst ausschließen

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Feuchte Wände und Schimmel führen häufig zu Streit darüber, wer die Schäden zu verantworten hat. Der Vermieter kann in einem solchen Fall nicht einfach behaupten, der Mieter habe die Probleme durch falsches Heizen oder Lüften verursacht. Darauf weist der Infodienst Recht und Steuern der LBS hin. Grundlage ist ein Urteil des Landgerichts Gießen (Aktenzeichen 1 S 171/23).

Parteien streiten über die Ursache der Schäden

In einer Mietwohnung traten Feuchtigkeitsschäden auf. Vermieter und Mieter stritten darüber, woher die Schäden kamen. Möglich waren bauliche oder sonstige Ursachen, die der Vermieter zu verantworten hat. Ebenso kam das Verhalten des Mieters in Betracht. Damit stellte sich vor allem die Frage, wer welche Ursache vor Gericht beweisen muss.

Gericht nimmt zunächst den Vermieter in die Pflicht

Das Landgericht sieht zuerst den Vermieter in der Pflicht. Er muss sämtliche Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausschließen, zum Beispiel bauliche. Dafür genügt der Nachweis, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei seiner Errichtung entspricht.

Beweislast verlagert sich auf den Mieter

Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, geht die Beweislast auf den Mieter über. Er muss dann darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht auf einem Verhalten beruhen, das er zu verantworten hat.

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